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§ 3 - Befahrensregelungsverordnung Küstenbereich Mecklenburg-Vorpommern (NPBefVMVK)

V. v. 24.06.1997 BGBl. I S. 1542; zuletzt geändert durch Artikel 30 V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257
Geltung ab 10.07.1997; FNA: 940-9-22 Verwaltung der Bundeswasserstraßen
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§ 3



(1) 1Es ist untersagt, die Bundeswasserstraßen in den Schutzzonen I und II der Nationalparke oder des Biosphärenreservats "Südost-Rügen" mit Luftkissenfahrzeugen oder Wassermotorrädern im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 21 der Seeschiffahrtsstraßen-Ordnung zu befahren oder auf ihnen Wasserskisport oder Parasailing zu betreiben. 2Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt kann auf Antrag des Landes Mecklenburg-Vorpommern den Betrieb von weiteren Wassersportgeräten verbieten, soweit dies zur Erreichung des Schutzzweckes dieser Verordnung notwendig ist. 3Der Betrieb von ferngesteuerten Schiffsmodellen ist in den Schutzzonen I sowie in den in § 4 besonders ausgewiesenen Schutzgebieten der Schutzzonen II nicht gestattet.

(2) 1Es ist untersagt, die Bundeswasserstraßen in den Schutzzonen I mit Segelsurfbrettern zu befahren. 2Es ist ferner untersagt, die Bundeswasserstraßen in den Schutzzonen II innerhalb eines Abstandes von 200 m zu den wasserseitigen Schilfkanten im Uferbereich sowie in den in § 4 besonders ausgewiesenen Schutzgebieten mit Segelsurfbrettern zu befahren. 3Die direkten Zugangswege für Surfer auf den Bundeswasserstraßen zu oder von den von den zuständigen Stellen des Landes Mecklenburg-Vorpommern genehmigten Start- und Anlandeplätzen am Ufer sind von dem Befahrensverbot nach Satz 2 ausgenommen. 4§ 31 Abs. 3 und 4 der Seeschiffahrtsstraßen-Ordnung gilt entsprechend.

(3) 1Führer von Fahrzeugen im Sinne des § 1 Abs. 1, die durch Maschinenkraft angetrieben werden, dürfen auf den Bundeswasserstraßen in den Schutzzonen I und II der Nationalparke oder des Biosphärenreservats "Südost-Rügen" auf den durch Sichtzeichen begrenzten oder gekennzeichneten Fahrwassern im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 der Seeschiffahrtsstraßen-Ordnung eine Geschwindigkeit von 12 kn*) durch das Wasser und außerhalb dieser Fahrwasser eine Geschwindigkeit von 8 kn durch das Wasser nicht überschreiten, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist. 2Mit diesen Fahrzeugen darf auf den Bundeswasserstraßen in dem Nationalpark "Vorpommersche Boddenlandschaft" nördlich der Tonnen 5 und 6 des Hiddensee Fahrwassers und nördlich der Tonnen 10 und 11 des Stralsunder Nordfahrwassers eine Geschwindigkeit von 16 kn nicht überschritten werden. 3Die Zulässigkeit der Festlegung von Geschwindigkeitsbegrenzungen nach der Seeschiffahrtsstraßen-Ordnung bleibt unberührt.

(4) 1Für Fahrzeuge, die vor Erlaß dieser Verordnung mit Genehmigung des Landes Mecklenburg-Vorpommern im Fährverkehr auf den Boddengewässern des Nationalparks "Vorpommersche Boddenlandschaft" eingesetzt worden sind, gelten bei der Durchführung dieses Fährverkehrs die Geschwindigkeitsregelungen nach Absatz 3 für das Befahren der genannten Boddengewässer nicht. 2Dies gilt auch für Ersatzfahrzeuge. 3Eine Geschwindigkeit von 23 kn durch das Wasser darf mit diesen Fahrzeugen nicht überschritten werden.

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*)
kn = Knoten, 1 Knoten = 1,852 km/h.





 

Frühere Fassungen von § 3 NPBefVMVK

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 04.06.2016Artikel 30 WSV-Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 02.06.2016 BGBl. I S. 1257

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 3 NPBefVMVK

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 NPBefVMVK verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in NPBefVMVK selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 NPBefVMVK
... in Absatz 2 festgelegten Verhaltensgrundsätze gestattet, soweit dies in den §§ 3 bis 6 nicht untersagt oder soweit bei Untersagung eine Befreiung nach § 7 gewährt worden ...
§ 7 NPBefVMVK (vom 04.06.2016)
... Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt kann Befreiungen von den §§ 3 bis 6 gewähren, wenn 1. die Einhaltung der Verbote zu einer nicht beabsichtigten ...
§ 8 NPBefVMVK
... Not oder sonst unmittelbar drohender Gefahr befinden oder Nothilfe leisten. (2) § 3 Abs. 3 gilt nicht für Wasserfahrzeuge nach Absatz 1 Nr. 1, 3 und ...
§ 9 NPBefVMVK
... handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 eine Bundeswasserstraße mit einem Luftkissenfahrzeug oder einem Wassermotorrad ... oder Parasailing betreibt, 2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 3 Abs. 1 Satz 2 zuwiderhandelt, 3. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 3 ein ... Anordnung nach § 3 Abs. 1 Satz 2 zuwiderhandelt, 3. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 3 ein ferngesteuertes Schiffsmodell betreibt, 4. entgegen ... 1 Satz 3 ein ferngesteuertes Schiffsmodell betreibt, 4. entgegen § 3 Abs. 2 Satz 1 oder 2 eine dort bezeichnete Bundeswasserstraße mit Segelsurfbrettern ... mit Segelsurfbrettern befährt, 5. entgegen § 3 Abs. 3 Satz 1 oder 2 oder Abs. 4 Satz 3 die zulässige Höchstgeschwindigkeit ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

WSV-Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257, 1728
Artikel 30 WSVZuAnpV Änderung der Befahrensregelungsverordnung Küstenbereich Mecklenburg-Vorpommern
... „den Wasserstraßen- und Schifffahrtsämtern" ersetzt. 2. In § 3 Absatz 1 Satz 2 und § 7 Absatz 1 Satzteil vor Nummer 1 werden jeweils die Wörter ...