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§ 5 - Befahrensregelungsverordnung Küstenbereich Mecklenburg-Vorpommern (NPBefVMVK)
V. v. 24.06.1997 BGBl. I S. 1542; zuletzt geändert durch Artikel 30 V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257
Geltung ab 10.07.1997; FNA: 940-9-22 Verwaltung der Bundeswasserstraßen
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Geltung ab 10.07.1997; FNA: 940-9-22 Verwaltung der Bundeswasserstraßen
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§ 5 Nationalpark "Jasmund"
Es ist untersagt, die Bundeswasserstraßen in dem Nationalpark "Jasmund" außerhalb der Fahrwasser im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 der Seeschiffahrtsstraßen-Ordnung oder der sonst von der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes für die durchgehende Schiffahrt aus Gründen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs festgelegten und bekanntgemachten Wasserflächen oder der direkten, nicht durch Sichtzeichen begrenzten oder gekennzeichneten Zufahrtswege zu oder von den Häfen oder genehmigten Anlegestellen oder genehmigten Liegeplätzen innerhalb der Schutzzone I zu befahren.
Text in der Fassung des Artikels 30 WSV-Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 2. Juni 2016 BGBl. I S. 1257, 1728 m.W.v. 4. Juni 2016
Frühere Fassungen von § 5 NPBefVMVK
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 04.06.2016 | Artikel 30 WSV-Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 02.06.2016 BGBl. I S. 1257 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 5 NPBefVMVK
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 NPBefVMVK verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
NPBefVMVK selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 NPBefVMVK
... in Absatz 2 festgelegten Verhaltensgrundsätze gestattet, soweit dies in den §§ 3 bis 6 nicht untersagt oder soweit bei Untersagung eine Befreiung nach § 7 gewährt worden ...
§ 7 NPBefVMVK (vom 04.06.2016)
... Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt kann Befreiungen von den §§ 3 bis 6 gewähren, wenn 1. die Einhaltung der Verbote zu einer nicht beabsichtigten ...
§ 8 NPBefVMVK
... Die §§ 4 bis 6 gelten nicht für 1. Wasserfahrzeuge des Bundes oder des Landes ...
§ 9 NPBefVMVK
... überschreitet, 6. entgegen § 4, § 5 oder § 6 Satz 1 eine dort bezeichnete Bundeswasserstraße befährt oder ...
Zitate in Änderungsvorschriften
WSV-Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257, 1728
Artikel 30 WSVZuAnpV Änderung der Befahrensregelungsverordnung Küstenbereich Mecklenburg-Vorpommern
... Wasserstraßen und Schifffahrt" ersetzt. 3. In § 4 Absatz 1, § 5 und § 6 Satz 1 werden jeweils die Wörter „Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des ...
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