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§ 7 - Befahrensregelungsverordnung Küstenbereich Mecklenburg-Vorpommern (NPBefVMVK)
V. v. 24.06.1997 BGBl. I S. 1542; zuletzt geändert durch Artikel 30 V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257
Geltung ab 10.07.1997; FNA: 940-9-22 Verwaltung der Bundeswasserstraßen
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Geltung ab 10.07.1997; FNA: 940-9-22 Verwaltung der Bundeswasserstraßen
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§ 7
(1) Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt kann Befreiungen von den §§ 3 bis 6 gewähren, wenn
- 1.
- die Einhaltung der Verbote zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde,
- 2.
- überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern oder
- 3.
- sie vom Land Mecklenburg-Vorpommern beantragt werden.
(2) 1Eine Befreiung nach Absatz 1 Nr. 1 darf nur gewährt werden, wenn dies mit dem Schutzzweck der Verordnung vereinbar ist. 2Vor einer Befreiung nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 ist der zuständigen Dienststelle des Landes Mecklenburg-Vorpommern Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Text in der Fassung des Artikels 30 WSV-Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 2. Juni 2016 BGBl. I S. 1257, 1728 m.W.v. 4. Juni 2016
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Frühere Fassungen von § 7 NPBefVMVK
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 04.06.2016 | Artikel 30 WSV-Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 02.06.2016 BGBl. I S. 1257 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 7 NPBefVMVK
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 NPBefVMVK verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
NPBefVMVK selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 NPBefVMVK
... in den §§ 3 bis 6 nicht untersagt oder soweit bei Untersagung eine Befreiung nach § 7 gewährt worden ist. (2) Die Verkehrsteilnehmer haben sich auf den ...
§ 9 NPBefVMVK
... befährt oder 7. einer mit einer Befreiung nach § 7 Abs. 1 verbundenen vollziehbaren Auflage ...
Zitat in folgenden Normen
BMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung (BMDV-WS-BesGebV)
V. v. 28.10.2021 BGBl. I S. 4744; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 3 V. v. 22.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 370
Anlage BMDV-WS-BesGebV (zu § 2) Gebühren- und Auslagenverzeichnis (vom 30.11.2024)
... 74,40 - 297 43 Befreiung von Befahrensverboten § 7 Absatz 1 Nummer 1 und 2 NPBefVMVK 177 - 297 44 Erlaubnis eines ...
Zitate in Änderungsvorschriften
WSV-Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257, 1728
Artikel 30 WSVZuAnpV Änderung der Befahrensregelungsverordnung Küstenbereich Mecklenburg-Vorpommern
... und Schifffahrtsämtern" ersetzt. 2. In § 3 Absatz 1 Satz 2 und § 7 Absatz 1 Satzteil vor Nummer 1 werden jeweils die Wörter „Die örtlich ...
Zweite Verordnung zur Änderung der BMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung und weiterer schifffahrtsrechtlicher Vorschriften
V. v. 18.09.2024 BGBl. 2024 I Nr. 286
Artikel 1 2. BMDV-WS-BesGebVuaÄndV Änderung der BMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung
... in Euro „43 Befreiung von Befahrensverboten § 7 Absatz 1 Nummer 1 und 2 NPBefVMVK 177 - 297". nn) Nummer 44 wird ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Kostenverordnung für Amtshandlungen der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes auf dem Gebiet der Seeschifffahrt (WSVSeeKostV)
V. v. 22.09.2004 BGBl. I S. 2363, 2804; aufgehoben durch Artikel 4 Abs. 130 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666; dieses geändert durch Artikel 3 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182
Anlage WSVSeeKostV (zu § 1 Abs 1) Gebührenverzeichnis (vom 08.03.2016)
... 52 Befreiung von Befahrensverboten § 7 Abs. 1 Nr. 1 und 2 der Befahrensrege- lungsverordnung Küstenbereich Mecklen- ...
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