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Anlage II - Befahrensregelungsverordnung Küstenbereich Mecklenburg-Vorpommern (NPBefVMVK)

V. v. 24.06.1997 BGBl. I S. 1542; zuletzt geändert durch Artikel 30 V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257
Geltung ab 10.07.1997; FNA: 940-9-22 Verwaltung der Bundeswasserstraßen
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Anlage II (zu § 4 Abs. 1 und 2) Befahrensverbote außerhalb der Fahrwasser im Nationalpark Vorpommersche Boddenlandschaft


Anlage II wird in 1 Vorschrift zitiert

1.*) Neuendorfer Bülten

 
Befahrensverbot für alle Fahrzeuge

Begrenzung:

Im Norden durch die Verbindungslinie der Nordspitze der östlichen Bülteninsel und dem Anleger Michaelsdorf,

im Osten durch die Uferlinie bis zum Breitengrad 54° 20,9' N,

im Süden durch den Breitenparallel 54° 20,9' N bis zum Fahrwasser,

im Westen durch das Fahrwasser und die östliche Uferlinie der östlichen Bülteninseln.

2.
Koppelstrom (Staben bis Roland)

Befahrensverbot für durch Maschinenkraft angetriebene Fahrzeuge

Begrenzung:

Entlang der Uferlinie von Eichort nordwärts über Staben, Rhedeort, Roland bis zur Verbindungslinie der westlichen Spitze der Insel Jägerbülten und der vorspringenden Kante an der westlichen Seite der Halbinsel Planort (54° 22,3' N; 012° 34,4' E) innerhalb eines Abstandes von weniger als 200 m von der Schilfkante.

3.
Nadelstrom - Jägerbülten

Befahrensverbot für alle Fahrzeuge

Begrenzung:

Im Norden durch das Südufer der Insel Jägerbülten,

im Osten durch die Verbindungslinie zwischen der Nordspitze der Insel und dem vorspringenden Haken nordöstlich des Redensees bis zur Nationalparkgrenze,

im Süden durch die Nationalparkgrenze und die Uferlinie der Halbinsel Planort,

im Westen durch die Verbindungslinie zwischen der vorspringenden Kante an der westlichen Seite der Halbinsel Planort (54° 22,3' N; 12° 34,4' E) und der westlichen Spitze der Insel Jägerbülten.

4.
Bodstedter Bodden (Westteil)

Befahrensverbot für durch Maschinenkraft angetriebene Fahrzeuge

Begrenzung:

Entlang der Uferlinie von Bliesenrade bis Wieck innerhalb eines Abstandes von weniger als 200 m von der Schilfkante.

5.
Bodstedter Bodden (Nordteil)

Befahrensverbot für alle Fahrzeuge

Begrenzung:

Im Westen und im Norden durch die Uferlinie von Fastbültenhaken bis zum Prerower Strom,

im Osten durch die westliche Uferlinie der Insel Schmidtbülten und die westliche Seite des Prerower Fahrwassers,

im Süden entlang des Fahrwassers bis zur Position 54° 24,45' N und 012° 38,65' E, von dort nordwestwärts bis zur 2-m-Tiefenlinie, dieser folgend bis Höhe Fastbültenhaken und von dort auf dem Breitengrad (54° 24,42' N) bis zur Südspitze Fastbültenhaken.

6.
Große Kirr

Befahrensverbot für alle Fahrzeuge

Begrenzung:

Im Norden entlang der Uferlinie von Große Kirr innerhalb eines Abstandes von 20 m einschließlich der Bek,

im Osten entlang der Uferlinie von Große Kirr und Oie innerhalb eines Abstandes von 20 m einschließlich der Wasserfläche Schwinbrod,

im Süden entlang der Uferlinie von Oie und auf dem Breitengrad 54° 24,25' N bis zur Halbinsel Bresewitz, von dort entlang der Uferlinie bis zum Längengrad 012° 40,50' E,

im Westen die Verbindungslinie von dem Längengrad 012° 40,50' E bis zur westlichen Seite von Große Kirr in einem Abstand von 20 m von der Uferlinie.

7.
Barther Bodden und Grabow (Nordteil)

Befahrensverbot für alle Fahrzeuge

Begrenzung:

Im Norden durch die Uferlinie der Kleinen und Großen Wiek vom Salzhaken bis zur Grenze der Schutzzone I,

im Osten durch die Grenze Schutzzone I,

im Süden durch die Verbindungslinie zwischen der Landspitze westlich der Butterwiek und der nördlich des Kavelnhakens befindlichen Landzunge von der Schutzzone I bis zur 2-m-Tiefenlinie, dieser folgend um den Kavelnhaken bis zur westlichen Grenze des Nationalparks,

im Westen durch die Nationalparkgrenze bis zur 2-m-Tiefenlinie, dieser folgend bis zur Verbindungslinie zwischen der nördlich des Kavelnhakens befindlichen Landzunge und dem Salzhaken.

8.
Grabow bis Barhöft

Befahrensverbot für alle Fahrzeuge

Begrenzung:

Auf der gesamten Wasserfläche der Schutzzone I im Gebiet Halbinsel Zingst, Großer Werder, Kleiner Werder und Bock nördlich des Fahrwassers Barth bis zur Bock-Reede.

9.
Barhöfter Rinne am Bock und Gellenstrom

Befahrensverbot für alle Fahrzeuge

Begrenzung:

Auf der gesamten Wasserfläche der Schutzzone I um die Insel Bock bis zur Halbinsel Zingst.

Hiervon sind ausgenommen:

für alle Fahrzeuge

-
die Bock-Reede,

-
die Wasserfläche beiderseits des betonnten Fahrwassers Nordansteuerung Stralsund in einer Breite von jeweils 50 m;

für Fahrzeuge, die nicht durch Maschinenkraft angetrieben werden,

-
die Wasserfläche nördlich des Breitengrads 54° 28,3' N und westlich des Fahrwassers Nordansteuerung Stralsund.

10.
Geller Haken, Vierendehlgrund

Befahrensverbot für alle Fahrzeuge

Begrenzung:

Die gesamte Wasserfläche der Schutzzone I, die den Gellen im Südteil der Insel Hiddensee umschließt, einschließlich des Vierendehlgrundes.

Hiervon sind ausgenommen:

für alle Fahrzeuge

-
die Wasserfläche beiderseits des betonnten Fahrwassers Nordansteuerung Stralsund in einer Breite von jeweils 50 m.

11.
Prohner Wiek (Westteil)

Befahrensverbot für durch Maschinenkraft angetriebene Fahrzeuge

Begrenzung:

Entlang der Uferlinie von Barhöft bis zur Nationalparkgrenze bei Parow innerhalb eines Abstandes von weniger als 200 m von der Schilfkante.

12.
Kubitzer Bodden (Südteil)

Befahrensverbot für durch Maschinenkraft angetriebene Fahrzeuge

Begrenzung:

Entlang der Uferlinie vom Bessiner Haken zum ehemaligen Naturschutzgebiet Liebitz innerhalb eines Abstandes von weniger als 500 m von der Schilfkante.

13.
Insel Liebitz

Befahrensverbot für alle Fahrzeuge

Begrenzung:

Die gesamte Wasserfläche des ehemaligen Naturschutzgebietes Liebitz.

14.
Kubitzer Bodden (Nordteil)

Befahrensverbot für durch Maschinenkraft angetriebene Fahrzeuge

Begrenzung:

Entlang der Uferlinie vom ehemaligen Naturschutzgebiet Liebitz um die Halbinsel Lieschow innerhalb eines Abstandes von weniger als 500 m und von dort spitz auf den Pahler Haken zulaufend.

15.
Heuwiese

Befahrensverbot für alle Fahrzeuge

Begrenzung:

Die gesamte Wasserfläche des ehemaligen Naturschutzgebietes Heuwiese.

16.
Wasserfläche zwischen den Inseln Ummanz und Rügen

Befahrensverbot für alle Fahrzeuge

Begrenzung:

Die gesamte Wasserfläche östlich des Längengrads 013° 10,0' E (Südspitze der Landzunge Schafshorn der Insel Öhe), östlich der Brücke zwischen den Orten Waase und Mursewiek und südlich der Einmündung in den Schaproder Strom einschließlich der Udarser Wiek, des Gahlitzer Stroms, des Kosolower und des Kapeller Sees, des Wittenberger Stroms und des Varbelvitzer Boddens.

17.
Schaproder Bodden zwischen Suhrendorf und Trog

Befahrensverbot für durch Maschinenkraft angetriebene Fahrzeuge

Begrenzung:

Die Wasserfläche der Schutzzone II mit geringeren Wassertiefen als 2 m in dem Gebiet

-
nördlich der Verbindungslinie zwischen der östlichen Ecke der Schutzzone I am Geller Haken und der nördlichen Ecke des ehemaligen Naturschutzgebietes Heuwiese,

-
südlich der Einfahrt zum Trog.

18.
Fährinsel

Befahrensverbot für alle Fahrzeuge

Begrenzung:

Die gesamte Wasserfläche des ehemaligen Naturschutzgebietes Fährinsel.

19.
Vitter Bodden (Westteil) und Trog

Befahrensverbot für durch Maschinenkraft angetriebene Fahrzeuge

Begrenzung:

Im Süden entlang der 2-m-Tiefenlinie südlich der Einfahrt zum Trog,

im Osten durch die Uferlinie und die Nationalparkgrenze zwischen Steinort und der Einfahrt in den Rassower Strom,

im Norden durch das Hiddensee Fahrwasser (Tonne 20 bis Tonne 14/W1) und das Kloster Fahrwasser,

im Westen durch die Uferlinie der Insel Hiddensee.

Hiervon sind ausgenommen:

für alle Fahrzeuge

-
die Wasserflächen beiderseits der betonnten Fahrwasser in einer Breite von jeweils 50 m.

20.
Bug und Rassower Strom (Schutzzone I)

Befahrensverbot für alle Fahrzeuge

Begrenzung:

Die gesamte Wasserfläche der Schutzzone I um die Halbinsel Bug westlich und nördlich des Fahrwassers Wiek bis zum Hiddensee Fahrwasser, von dort entlang des Fahrwassers nordwärts bis zur Tonne 6, von dort der 2-m-Tiefenlinie folgend bis zur Grenze der Schutzzone I.

Hiervon sind ausgenommen:

für alle Fahrzeuge

-
die Wasserfläche nördlich des betonnten Fahrwassers Wiek in einer Breite von 50 m,

-
die Wasserfläche beiderseits des betonnten Fahrwassers Hiddensee in einer Breite von jeweils 50 m.

21.
Rassower Strom (Schutzzone II)

Befahrensverbot für durch Maschinenkraft angetriebene Fahrzeuge

Begrenzung:

Die gesamte Wasserfläche der Schutzzone II.

22.
Vitter Bodden bis Libben

Befahrensverbot für alle Fahrzeuge

Begrenzung:

Im Norden durch die Uferlinie zwischen Kloster, um Altbessin und Neubessin herum bis zum Breitengrad 54° 35,9' N,

im Osten vom Breitenparallel 54° 35,9' N entlang der 2-m-Tiefenlinie bis zum Fahrwasser Hiddensee zwischen den Tonnen 7 und 9, in einem Abstand von 50 m entlang des Fahrwassers südwärts,

im Süden in einem Abstand von 50 m entlang des Fahrwassers Hiddensee,

im Westen in einem Abstand von 50 m entlang des Fahrwassers Kloster.

23.
Libben

Befahrensverbot für durch Maschinenkraft angetriebene Fahrzeuge

Begrenzung:

a)
Im Norden ab Höhe Toter Kerl innerhalb der 2-m-Tiefenlinie bis zum Breitengrad 54° 35,9' N.

b)
Im Norden durch die Grenze der Schutzzone I von der 2-m-Tiefenlinie vor Neubessin bis zum Fahrwasser Hiddensee (zwischen den Tonnen 3 und 5), entlang der Ostseite des Fahrwassers nordwärts bis zur Nationalparkgrenze, dieser folgend bis zur Halbinsel Bug,

im Osten durch die Uferlinie der Halbinsel Bug bis zur Grenze der Schutzzone I,

im Süden von der Grenze der Schutzzone I entlang der 2-m-Tiefenlinie bis zum Fahrwasser Hiddensee, auf der Westseite des Fahrwassers bis zur 2-m-Tiefenlinie zwischen den Tonnen 7 und 9,

im Westen der 2-m-Tiefenlinie nordwärts folgend bis zur Grenze der Schutzzone I.

Hiervon sind ausgenommen:

für alle Fahrzeuge

-
die Wasserfläche beiderseits des betonnten Fahrwassers Hiddensee in einer Breite von jeweils 50 m.

24.
Außenküste (Schutzzone I)

Befahrensverbot für alle Fahrzeuge

Begrenzung:

Die Wasserflächen der Schutzzone I beim Gellen, nördlich der Inseln Bock, Klein Werder und der Halbinsel Zingst, sowie bei Darßer Ort.

Hiervon sind ausgenommen:

für nicht durch Maschinenkraft angetriebene Fahrzeuge

-
die Wasserfläche nördlich des Breitengrads 54° 28,3' N und westlich des Fahrwassers Nordansteuerung Stralsund.

25.
Außenküste (Schutzzone II)

Befahrensverbot für durch Maschinenkraft angetriebene Fahrzeuge

Begrenzung:

Die Wasserfläche der Schutzzone II innerhalb der 5-m-Tiefenlinie

-
ab Höhe Toter Kerl im Norden der Insel Hiddensee entlang der Westküste bis zur Grenze der Schutzzone I,

-
nördlich der Halbinsel Zingst im Osten von der Grenze der Schutzzone I bis zur Grenze der Schutzzone I östlich des Fahrwassers Darßer Ort,

-
Weststrand Darß vom Breitengrad 54° 28,4' N bis zur Grenze des Nationalparks nördlich Ahrenshoop.

Hiervon sind ausgenommen:

die Wasserflächen seewärts der Nationalpark-Enklaven in den Bereichen

-
Prerow-Zingst,

-
Neuendorf,

-
Kloster-Vitte.

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*)
Die Nummern 1 bis 25 entsprechen den Nummern in der Anlage I Kartenblatt 1 bis 4.



 

Zitierungen von Anlage II NPBefVMVK

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage II NPBefVMVK verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in NPBefVMVK selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 NPBefVMVK Nationalpark "Vorpommersche Boddenlandschaft" (vom 04.06.2016)
... der Anlage I Kartenblatt 1 bis 4 rot und grün gekennzeichneten und in der Anlage II näher bezeichneten Wasserflächen des Nationalparks "Vorpommersche ... in den Kartenausschnitten der Anlage I Kartenblatt 1 bis 4 rot gekennzeichneten und in der Anlage II näher bezeichneten Wasserflächen des Nationalparks "Vorpommersche ...