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Änderung § 1 NPBefVMVK vom 04.06.2016

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§ 1 NPBefVMVK a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 04.06.2016 geltenden Fassung
§ 1 NPBefVMVK n.F. (neue Fassung)
in der am 04.06.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 30 V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1


(1) Zum Schutz der Tier- und Pflanzenwelt wird das Befahren der Bundeswasserstraßen mit Wasserfahrzeugen, Sportfahrzeugen oder Wassersportgeräten und der Betrieb von ferngesteuerten Schiffsmodellen in dem

1. Nationalpark 'Vorpommersche Boddenlandschaft' gemäß der Verordnung über die Festsetzung des Nationalparks Vorpommersche Boddenlandschaft vom 12. September 1990 (GBl. Sonderdruck Nr. 1466), die nach Artikel 3 Kapitel XII Nr. 30 Buchstabe a der Vereinbarung zum Einigungsvertrag vom 18. September 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1239) mit den dort genannten Maßgaben fortgilt,

2. Nationalpark 'Jasmund' gemäß der Verordnung über die Festsetzung des Nationalparks Jasmund vom 12. September 1990 (GBl. Sonderdruck Nr. 1467), die nach Artikel 3 Kapitel XII Nr. 30 Buchstabe b der Vereinbarung zum Einigungsvertrag vom 18. September 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1239) mit den dort genannten Maßgaben fortgilt,

3. Biosphärenreservat 'Südost-Rügen', Schutzzonen I und II, gemäß der Verordnung über die Festsetzung von Naturschutzgebieten und einem Landschaftsschutzgebiet von zentraler Bedeutung mit der Gesamtbezeichnung 'Biosphärenreservat Südost-Rügen' vom 12. September 1990 (GBl. Sonderdruck Nr. 1471), die nach Artikel 3 Kapitel XII Nr. 30 Buchstabe f der Vereinbarung zum Einigungsvertrag vom 18. September 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1239) mit den dort genannten Maßgaben fortgilt,

nach dieser Verordnung geregelt.

(Text alte Fassung)

(2) 1 Die Grenzen der Nationalparke nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 und des Biosphärenreservats 'Südost-Rügen' nach Absatz 1 Nr. 3 auf den Bundeswasserstraßen mit den Schutzzonen I und II, die durch diese Gebiete führenden Fahrwasser im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 der Seeschiffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. April 1987 (BGBl. I S. 1266), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 7. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3744) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, die sonst von der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes für die durchgehende Schiffahrt aus Gründen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs festgelegten und bekanntgemachten Wasserflächen oder die direkten, nicht durch Sichtzeichen begrenzten oder gekennzeichneten Zufahrtswege zu oder von den Häfen oder, soweit darstellbar, den genehmigten Anlegestellen oder genehmigten Liegeplätzen sowie die in dieser Verordnung genannten besonderen Schutzgebiete der Boddengewässer (§ 4) sind aus den amtlichen Seekarten des Bundesamtes für Seeschiffahrt und Hydrographie in ihrer jeweils gültigen Fassung ersichtlich. 2 Die amtlichen Seekarten können bei den Wasser- und Schiffahrtsämtern des Bundes für den Küstenbereich von Mecklenburg-Vorpommern während der Dienstzeiten eingesehen und von den Vertriebs- und Auslieferungsstellen des Bundesamtes für Seeschiffahrt und Hydrographie, Bernhard-Nocht-Straße 78, 20359 Hamburg, bezogen werden. 3 Kartenausschnitte über die Nationalparke und das Biosphärenreservat 'Südost-Rügen' mit den Schutzzonen I und II und den darin liegenden besonderen Schutzgebieten (§ 4) sind aus der Anlage I zu ersehen.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Die Grenzen der Nationalparke nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 und des Biosphärenreservats 'Südost-Rügen' nach Absatz 1 Nr. 3 auf den Bundeswasserstraßen mit den Schutzzonen I und II, die durch diese Gebiete führenden Fahrwasser im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 der Seeschiffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. April 1987 (BGBl. I S. 1266), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 7. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3744) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, die sonst von der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes für die durchgehende Schiffahrt aus Gründen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs festgelegten und bekanntgemachten Wasserflächen oder die direkten, nicht durch Sichtzeichen begrenzten oder gekennzeichneten Zufahrtswege zu oder von den Häfen oder, soweit darstellbar, den genehmigten Anlegestellen oder genehmigten Liegeplätzen sowie die in dieser Verordnung genannten besonderen Schutzgebiete der Boddengewässer (§ 4) sind aus den amtlichen Seekarten des Bundesamtes für Seeschiffahrt und Hydrographie in ihrer jeweils gültigen Fassung ersichtlich. 2 Die amtlichen Seekarten können bei den Wasserstraßen- und Schifffahrtsämtern des Bundes für den Küstenbereich von Mecklenburg-Vorpommern während der Dienstzeiten eingesehen und von den Vertriebs- und Auslieferungsstellen des Bundesamtes für Seeschiffahrt und Hydrographie, Bernhard-Nocht-Straße 78, 20359 Hamburg, bezogen werden. 3 Kartenausschnitte über die Nationalparke und das Biosphärenreservat 'Südost-Rügen' mit den Schutzzonen I und II und den darin liegenden besonderen Schutzgebieten (§ 4) sind aus der Anlage I zu ersehen.