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Änderung § 7 NPBefVMVK vom 04.06.2016
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§ 7 NPBefVMVK a.F. (alte Fassung) in der vor dem 04.06.2016 geltenden Fassung | § 7 NPBefVMVK n.F. (neue Fassung) in der am 04.06.2016 geltenden Fassung durch Artikel 30 V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257 |
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(Textabschnitt unverändert) § 7 | |
(Text alte Fassung) (1) Die örtlich zuständige Wasser- und Schiffahrtsdirektion des Bundes kann Befreiungen von den §§ 3 bis 6 gewähren, wenn | (Text neue Fassung) (1) Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt kann Befreiungen von den §§ 3 bis 6 gewähren, wenn |
1. die Einhaltung der Verbote zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde, 2. überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern oder 3. sie vom Land Mecklenburg-Vorpommern beantragt werden. | |
(2) Eine Befreiung nach Absatz 1 Nr. 1 darf nur gewährt werden, wenn dies mit dem Schutzzweck der Verordnung vereinbar ist. Vor einer Befreiung nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 ist der zuständigen Dienststelle des Landes Mecklenburg-Vorpommern Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. | (2) 1 Eine Befreiung nach Absatz 1 Nr. 1 darf nur gewährt werden, wenn dies mit dem Schutzzweck der Verordnung vereinbar ist. 2 Vor einer Befreiung nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 ist der zuständigen Dienststelle des Landes Mecklenburg-Vorpommern Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. |
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