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Artikel 2 - Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Hundeverordnung und der Tierschutztransportverordnung (TierSchHuVuaÄndV k.a.Abk.)
Artikel 2 Änderung der Tierschutztransportverordnung
Artikel 2 ändert mWv. 1. Januar 2022 TierSchTrV § 10, § 21, § 23 (neu), § 5, § 6, § 7, § 9, § 11, § 12, § 13
Die Tierschutztransportverordnung vom 11. Februar 2009 (BGBl. I S. 375), die zuletzt durch Artikel 9 Absatz 14 des Gesetzes vom 3. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 10 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 wird das Wort „unionsrechtliche" durch das Wort „unionsrechtlichen" ersetzt.
- bb)
- Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Abweichend von Satz 1 darf die Beförderung nicht länger als viereinhalb Stunden dauern, wenn nicht sichergestellt ist, dass die Außentemperatur während der Beförderung zu keinem Zeitpunkt mehr als 30 Grad Celsius beträgt." - cc)
- In dem neuen Satz 3 werden die Wörter „Dies gilt nicht" durch die Wörter „Die Sätze 1 und 2 gelten nicht" ersetzt.
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nach der Angabe „Absatz 1" wird die Angabe „Satz 1" eingefügt.
- bb)
- In Nummer 1 wird die Angabe „3" durch die Angabe „3.1 bis 3.4" ersetzt.
- c)
- In Absatz 4 wird die Angabe „14" durch die Angabe „28" ersetzt.
- 2.
- § 21 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Nummer 10 wird die Angabe „§ 10 Abs. 1 Satz 1" durch die Wörter „§ 10 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2," ersetzt und wird die Angabe „§ 12 Abs. 2 Satz 1" durch die Wörter „§ 12 Absatz 2 Satz 1" ersetzt.
- b)
- In Absatz 3 Nummer 12 werden nach der Angabe „Anhang I" die Wörter „Kapitel I Nummer 2 Buchstabe a, c, e, f oder g" und nach der Angabe „Kapitel VI Nr. 1.6, 1.7, 1.9, 2.1, 2.2, 2.3" ein Komma und die Angabe „3.1, 3.2, 3.3, 3.4" eingefügt.
- c)
- Nach Absatz 3 Nummer 16 wird folgende Nummer 16a eingefügt:
- „16a.
- entgegen Artikel 8 Absatz 1 nicht dafür Sorge trägt, dass die Vorschrift des Anhangs I Kapitel I Nummer 2 Buchstabe a eingehalten wird,".
- 2a.
- Nach § 22 wird folgender § 23 eingefügt:
„§ 23 Anwendungsbestimmungen
Bis zum 1. Januar 2023 ist § 10 Absatz 4 in der am 30. November 2021 geltenden Fassung weiter anzuwenden." - 3.
- In § 5 Satz 1, § 6 Satz 1, § 7 Absatz 1 Satz 1, § 9 Absatz 1 Satz 1, den §§ 11,12 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 sowie in § 13 Absatz 1 Satz 1 wird jeweils das Wort „unionsrechtliche" durch das Wort „unionsrechtlichen" ersetzt.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/15125/a284618.htm