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Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Hundeverordnung und der Tierschutztransportverordnung (TierSchHuVuaÄndV k.a.Abk.)
Eingangsformel 1)
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft verordnet, jeweils nach Anhörung der Tierschutzkommission, auf Grund
- -
- des § 2a Absatz 1 Nummer 1 bis 5 und Absatz 1a und des § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4, jeweils in Verbindung mit § 16b Absatz 1 Satz 2, des Tierschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 2006 (BGBl. I S. 1206, 1313), von denen § 2a Absatz 1 zuletzt durch Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe a des Gesetzes vom 28. Juli 2014 (BGBl. I S. 1308) und § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 durch Artikel 1 Nummer 22 des Gesetzes vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 2182) geändert worden sind,
- -
- des § 2a Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 1 in Verbindung mit § 16b Absatz 1 Satz 2 des Tierschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 2006 (BGBl. I S. 1206, 1313), von denen § 2a Absatz 2 Satz 1 durch Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe b des Gesetzes vom 28. Juli 2014 (BGBl. I S. 1308) geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur,
- -
- des § 18a Nummer 1 in Verbindung mit § 16b Absatz 1 Satz 2 des Tierschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 2006 (BGBl. I S. 1206, 1313), von denen § 18a Nummer 1 zuletzt durch Artikel 20 Nummer 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1934) geändert worden ist:
- 1)
- Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1).
Artikel 1 Änderung der Tierschutz-Hundeverordnung
Artikel 1 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2022 TierSchHuV § 2, § 3, § 4, § 5, § 6, § 7, § 8, § 10, § 12, § 13
Die Tierschutz-Hundeverordnung vom 2. Mai 2001 (BGBl. I S. 838), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 12. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4145) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt gefasst:„(1) Einem Hund ist nach Maßgabe des Satzes 3
- 1.
- ausreichend Auslauf im Freien außerhalb eines Zwingers zu gewähren,
- 2.
- mehrmals täglich in ausreichender Dauer Umgang mit der Person, die den Hund hält, betreut oder zu betreuen hat (Betreuungsperson), zu gewähren und
- 3.
- regelmäßig der Kontakt zu Artgenossen zu ermöglichen, es sei denn, dies ist im Einzelfall aus gesundheitlichen Gründen oder aus Gründen der Unverträglichkeit zum Schutz des Hundes oder seiner Artgenossen nicht möglich.
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Die Gruppenhaltung ist so zu gestalten, dass- 1.
- für jeden Hund der Gruppe
- a)
- ein Liegeplatz zur Verfügung steht und
- b)
- eine individuelle Fütterung sowie eine individuelle gesundheitliche Versorgung möglich sind und
- 2.
- keine unkontrollierte Vermehrung stattfinden kann."
- bb)
- In dem neuen Satz 3 werden die Wörter „dem Verhalten oder dem Gesundheitszustand" durch die Wörter „des Verhaltens oder des Gesundheitszustands" ersetzt.
- c)
- Folgender Absatz 5 wird angefügt:„(5) Es ist verboten, bei der Ausbildung, bei der Erziehung oder beim Training von Hunden Stachelhalsbänder oder andere für die Hunde schmerzhafte Mittel zu verwenden."
- 2.
- § 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 3 Anforderungen an das Halten beim Züchten". - b)
- Dem Wortlaut werden die folgenden Absätze 1 bis 4 vorangestellt:„(1) Wer mit Hunden züchtet, hat einer Hündin spätestens drei Tage vor der zu erwartenden Geburt bis zum Absetzen der Welpen eine Wurfkiste nach Maßgabe des Satzes 2 zur Verfügung zu stellen. Die Wurfkiste muss
- 1.
- der Größe der Hündin und der zu erwartenden Zahl und Größe der Welpen angemessen sein; insbesondere muss die Hündin in Seitenlage ausgestreckt in der Wurfkiste liegen können,
- 2.
- so gestaltet sein, dass die Gesundheit der Hündin und der Welpen sowie die Lufttemperatur kontrolliert werden können,
- 3.
- an der Innenseite der Seitenwände mit Abstandshaltern ausgestattet sein und
- 4.
- Oberflächen haben, die leicht zu reinigen und zu desinfizieren sind.
(2) Eine Hündin mit Welpen muss so gehalten werden, dass sie sich von ihren Welpen zurückziehen kann.(3) Innerhalb einer Wurfkiste oder einer Schutzhütte ist vom Züchter im Liegebereich der Welpen eine Lufttemperatur zu gewährleisten, die unter Berücksichtigung rassespezifischer Besonderheiten eine Unterkühlung oder Überhitzung der Welpen verhindert. Von einer Unterkühlung der Welpen ist in der Regel bei einer Lufttemperatur von unter 18 Grad Celsius während der ersten zwei Lebenswochen auszugehen.(4) Werden Welpen in Räumen gehalten, muss ihnen vom Züchter ab einem Alter von fünf Wochen mindestens einmal täglich für eine angemessene Dauer Auslauf im Freien gewährt werden. Der Auslauf muss so beschaffen sein, dass von ihm keine Verletzungsgefahr oder sonstige Gesundheitsgefahr für die Welpen ausgeht. Insbesondere muss sichergestellt sein, dass die Welpen nicht mit Strom führenden Vorrichtungen oder Vorrichtungen, die elektrische Impulse aussenden, in Berührung kommen können. Die benutzbare Bodenfläche des Auslaufs muss der Zahl und der Größe der Welpen angemessen sein. Die Maße der benutzbaren Bodenfläche müssen mindestens die in § 6 Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zwingermaße betragen. Die Einfriedung des Auslaufs muss aus gesundheitsunschädlichem Material bestehen und so beschaffen sein, dass die Welpen sie nicht überwinden können und sich nicht daran verletzen können." - c)
- Der bisherige Wortlaut wird Absatz 5 und wird wie folgt geändert:
- aa)
- Das Wort „zehn" wird durch das Wort „fünf" ersetzt.
- bb)
- Folgender Satz wird angefügt:
„Eine Betreuungsperson darf bis zu drei Hündinnen mit Welpen gleichzeitig betreuen."
- 3.
- § 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
- „2.
- außerhalb der Schutzhütte ein witterungsgeschützter, schattiger und wärmegedämmter Liegeplatz, der weich oder elastisch verformbar ist und der so beschaffen ist, dass der Hund in Seitenlage ausgestreckt liegen kann,".
- b)
- In Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 werden die Wörter „hinlegen und" durch die Wörter „ausgestreckt hinlegen kann sowie" ersetzt.
- c)
- Folgender Absatz 3 wird angefügt:„(3) Abweichend von Absatz 1 dürfen Herdenschutzhunde während ihrer Tätigkeit oder ihrer Ausbildung zum Schutz von landwirtschaftlichen Nutztieren vor Beutegreifern im Freien gehalten werden, wenn
- 1.
- sichergestellt ist, dass jedem Herdenschutzhund ausreichend Schutz vor widrigen Witterungseinflüssen zur Verfügung steht, und
- 2.
- zeitweilig oder dauerhaft umzäunte Flächen, die mit Strom führenden Vorrichtungen zur Abwehr von Beutegreifern versehen sind, so bemessen sind, dass ein Herdenschutzhund mindestens sechs Meter Abstand zu diesen Vorrichtungen halten kann.
- 4.
- § 5 wird wie folgt geändert:
- a)
- Der Überschrift werden die Wörter „und Raumeinheiten" angefügt.
- b)
- In Absatz 1 werden jeweils nach dem Wort „Räumen" die Wörter „oder Raumeinheiten" eingefügt.
- c)
- Absatz 2 wird wie folgt gefasst:„(2) Ein Hund darf in Räumen oder Raumeinheiten, die nach ihrer Zweckbestimmung nicht dem Aufenthalt von Menschen dienen, nur dann gehalten werden, wenn
- 1.
- die benutzbare Bodenfläche die Anforderungen an die Maße nach § 6 Absatz 2 Satz 1 erfüllt,
- 2.
- für den Hund der freie Blick aus dem Gebäude oder der Raumeinheit heraus gewährleistet ist und
- 3.
- bis zu einer Höhe, die der aufgerichtete Hund mit den Vorderpfoten erreichen kann, keine Strom führenden Vorrichtungen, mit denen der Hund in Berührung kommen kann, oder Vorrichtungen, die elektrische Impulse aussenden, vorhanden sind.
- d)
- Absatz 3 wird wie folgt gefasst:„(3) Ein Hund darf in nicht beheizbaren Räumen oder Raumeinheiten nur gehalten werden, wenn
- 1.
- diese mit einer Schutzhütte nach § 4 Absatz 2 oder einem trockenen Liegeplatz, der weich oder elastisch verformbar ist und der einen ausreichenden Schutz vor Luftzug und Kälte bietet, ausgestattet sind sowie
- 2.
- außerhalb der Schutzhütte ein wärmegedämmter Liegebereich zur Verfügung steht, der weich oder elastisch verformbar ist."
- 5.
- § 6 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 2 werden die Wörter „sowie für jede Hündin mit Welpen" gestrichen.
- bb)
- Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt:
- „3.
- für jede Hündin mit Welpen das Doppelte der benutzbaren Bodenfläche nach Nummer 1 zur Verfügung stehen,".
- cc)
- Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4.
- b)
- Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:
„Satz 1 gilt nicht für Zwinger, in denen sozial unverträgliche Hunde gehalten werden." - c)
- Absatz 6 wird aufgehoben.
- 6.
- § 7 wird wie folgt gefasst:
„§ 7 Anbindehaltung(1) Hunde dürfen nicht angebunden gehalten werden.(2) Abweichend von Absatz 1 ist die Anbindehaltung eines Hundes bei Begleitung einer Betreuungsperson während der Tätigkeiten, für die der Hund ausgebildet wurde oder wird, zulässig, wenn- 1.
- die Anbindung mindestens drei Meter lang und gegen ein Aufdrehen gesichert ist,
- 2.
- das Anbindematerial von geringem Eigengewicht und so beschaffen ist, dass sich der Hund nicht verletzen kann, sowie
- 3.
- breite, nicht einschneidende Brustgeschirre oder Halsbänder verwendet werden, die so beschaffen sind, dass sie sich nicht zuziehen und nicht zu Verletzungen führen können."
- 7.
- § 8 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 2 werden die Wörter „mindestens einmal täglich und die Anbindevorrichtung" gestrichen.
- b)
- In Nummer 3 werden die Wörter „in einem Fahrzeug" gestrichen und werden nach dem Wort „verbleibt;" die Wörter „dies gilt insbesondere für den Aufenthalt in Fahrzeugen oder Wintergärten sowie sonstigen abgegrenzten Bereichen, in denen die Lufttemperatur schnell ansteigen kann;" angefügt.
- 8.
- § 10 wird wie folgt gefasst:
„§ 10 Ausstellungsverbot
Es ist verboten, Hunde auszustellen oder Ausstellungen mit Hunden zu veranstalten,- 1.
- bei denen Körperteile, insbesondere Ohren oder Rute, tierschutzwidrig vollständig oder teilweise amputiert worden sind oder
- 2.
- bei denen erblich bedingt
- a)
- Körperteile oder Organe für den artgemäßen Gebrauch fehlen oder untauglich oder umgestaltet sind und hierdurch Schmerzen, Leiden oder Schäden auftreten,
- b)
- mit Leiden verbundene Verhaltensstörungen auftreten,
- c)
- jeder artgemäße Kontakt mit Artgenossen bei ihnen selbst oder einem Artgenossen zu Schmerzen oder vermeidbaren Leiden oder Schäden führt oder
- d)
- die Haltung nur unter Schmerzen oder vermeidbaren Leiden möglich ist oder zu Schäden führt.
- 9.
- § 12 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:
- „2.
- entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1 eine Wurfkiste nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,".
- bb)
- Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3 und die Angabe „§ 3" wird durch die Wörter „§ 3 Absatz 5 Satz 1" ersetzt und das Wort „zehn" wird durch das Wort „fünf" ersetzt.
- cc)
- Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4.
- dd)
- Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5 und wird wie folgt gefasst:
- „5.
- entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3, § 6 Absatz 1 oder § 7 Absatz 1 einen Hund hält oder".
- ee)
- Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 6.
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt gefasst:„(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b des Tierschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 10 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, einen Hund ausstellt oder eine Ausstellung veranstaltet."
- 10.
- Nach § 12 wird folgender § 13 eingefügt:
„§ 13 Anwendungsbestimmungen(1) § 2 Absatz 2 und die §§ 3 und 7 in der sich jeweils aus Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 und 6 der Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Hundeverordnung und der Tierschutztransportverordnung vom 25. November 2021 (BGBl. I S. 4970) ergebenden Fassung sind erst ab dem 1. Januar 2023 anzuwenden. Bis zu dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt sind die am 30. November 2021 geltenden Vorschriften weiter anzuwenden.(2) § 6 Absatz 2 in der sich aus Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe a der Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Hundeverordnung und der Tierschutztransportverordnung vom 25. November 2021 (BGBl. I S. 4970) ergebenden Fassung ist erst ab dem 1. Januar 2024 anzuwenden. Bis zu dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt ist die am 30. November 2021 geltende Vorschrift weiter anzuwenden."
Artikel 2 Änderung der Tierschutztransportverordnung
Artikel 2 ändert mWv. 1. Januar 2022 TierSchTrV § 10, § 21, § 23 (neu), § 5, § 6, § 7, § 9, § 11, § 12, § 13
Die Tierschutztransportverordnung vom 11. Februar 2009 (BGBl. I S. 375), die zuletzt durch Artikel 9 Absatz 14 des Gesetzes vom 3. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 10 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 wird das Wort „unionsrechtliche" durch das Wort „unionsrechtlichen" ersetzt.
- bb)
- Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Abweichend von Satz 1 darf die Beförderung nicht länger als viereinhalb Stunden dauern, wenn nicht sichergestellt ist, dass die Außentemperatur während der Beförderung zu keinem Zeitpunkt mehr als 30 Grad Celsius beträgt." - cc)
- In dem neuen Satz 3 werden die Wörter „Dies gilt nicht" durch die Wörter „Die Sätze 1 und 2 gelten nicht" ersetzt.
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nach der Angabe „Absatz 1" wird die Angabe „Satz 1" eingefügt.
- bb)
- In Nummer 1 wird die Angabe „3" durch die Angabe „3.1 bis 3.4" ersetzt.
- c)
- In Absatz 4 wird die Angabe „14" durch die Angabe „28" ersetzt.
- 2.
- § 21 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Nummer 10 wird die Angabe „§ 10 Abs. 1 Satz 1" durch die Wörter „§ 10 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2," ersetzt und wird die Angabe „§ 12 Abs. 2 Satz 1" durch die Wörter „§ 12 Absatz 2 Satz 1" ersetzt.
- b)
- In Absatz 3 Nummer 12 werden nach der Angabe „Anhang I" die Wörter „Kapitel I Nummer 2 Buchstabe a, c, e, f oder g" und nach der Angabe „Kapitel VI Nr. 1.6, 1.7, 1.9, 2.1, 2.2, 2.3" ein Komma und die Angabe „3.1, 3.2, 3.3, 3.4" eingefügt.
- c)
- Nach Absatz 3 Nummer 16 wird folgende Nummer 16a eingefügt:
- „16a.
- entgegen Artikel 8 Absatz 1 nicht dafür Sorge trägt, dass die Vorschrift des Anhangs I Kapitel I Nummer 2 Buchstabe a eingehalten wird,".
- 2a.
- Nach § 22 wird folgender § 23 eingefügt:
„§ 23 Anwendungsbestimmungen
Bis zum 1. Januar 2023 ist § 10 Absatz 4 in der am 30. November 2021 geltenden Fassung weiter anzuwenden." - 3.
- In § 5 Satz 1, § 6 Satz 1, § 7 Absatz 1 Satz 1, § 9 Absatz 1 Satz 1, den §§ 11,12 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 sowie in § 13 Absatz 1 Satz 1 wird jeweils das Wort „unionsrechtliche" durch das Wort „unionsrechtlichen" ersetzt.
Artikel 3 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.
Schlussformel
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Die Bundesministerin für Ernährung und Landwirtschaft
Julia Klöckner
Die Bundesministerin für Ernährung und Landwirtschaft
Julia Klöckner
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