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§ 2 - Anordnung über die Befugnisse zur Ernennung und Entlassung der Beamtinnen und Beamten im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMASErnAnO)

A. v. 17.11.2021 BGBl. I S. 4974 (Nr. 80); aufgehoben durch § 4 A. v. 02.01.2023 BGBl. 2023 I Nr. 12
Geltung ab 01.12.2021; FNA: 2030-11-48-17 Beamte
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§ 2 Bundesgerichte



Es wird übertragen

1.
der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesarbeitsgerichts,

2.
der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundessozialgerichts

jeweils für ihren oder seinen Geschäftsbereich die Befugnis zur Ernennung und Entlassung der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten der Besoldungsgruppen bis A 15.

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