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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2022 aufgehoben
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§ 3 - Anordnung über die Befugnisse zur Ernennung und Entlassung der Beamtinnen und Beamten im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMASErnAnO)
A. v. 17.11.2021 BGBl. I S. 4974 (Nr. 80); aufgehoben durch § 4 A. v. 02.01.2023 BGBl. 2023 I Nr. 12
Geltung ab 01.12.2021; FNA: 2030-11-48-17 Beamte
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Geltung ab 01.12.2021; FNA: 2030-11-48-17 Beamte
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§ 3 Mittelbare Bundesverwaltung
(1) 1Dem Vorstand der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See wird jeweils für seinen Geschäftsbereich die Befugnis zur Ernennung und Entlassung der Beamtinnen und Beamten der Bundesbesoldungsordnung A sowie der Besoldungsgruppen W 1 und W 2 sowie C 1 bis C 3 übertragen. 2Er kann seine Befugnisse für den einfachen, mittleren und gehobenen Dienst auf das Direktorium oder die Geschäftsführung übertragen.
(2) 1Dem Vorstand der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau wird für seinen Geschäftsbereich die Befugnis zur Ernennung und Entlassung der Beamtinnen und Beamten der Bundesbesoldungsordnung A mit Ausnahme des Rechts zur Neubegründung von Beamtenverhältnissen übertragen. 2Der Vorstand kann die Befugnis ganz oder teilweise auf die Geschäftsführung übertragen.
(3) 1Dem Vorstand der Unfallversicherung Bund und Bahn wird für seinen Geschäftsbereich die Befugnis zur Ernennung und Entlassung der Beamtinnen und Beamten der Bundesbesoldungsordnung A mit Ausnahme der Beamtinnen und Beamten der Künstlersozialkasse übertragen. 2Der Vorstand kann diese Befugnis ganz oder teilweise auf die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer übertragen.
(4) Der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer der Unfallversicherung Bund und Bahn wird die Befugnis zur Ernennung und Entlassung der Beamtinnen und Beamten der Bundesbesoldungsordnung A der Künstlersozialkasse mit Ausnahme der Leiterin oder des Leiters des Geschäftsbereichs Künstlersozialversicherung übertragen.
(5) 1Dem Vorstand der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation wird für seinen Geschäftsbereich die Befugnis zur Ernennung und Entlassung der Beamtinnen und Beamten der Bundesbesoldungsordnung A mit Ausnahme des Rechts zur Neubegründung von Beamtenverhältnissen übertragen. 2Der Vorstand kann diese Befugnis ganz oder teilweise auf die Geschäftsführung übertragen.
(6) Die Behörden nach den Absätzen 1 bis 5 legen dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales zweimal jährlich, jeweils zum Ende des ersten und zum Ende des dritten Quartals, eine Übersicht zur Stellenbesetzung ab Besoldungsgruppe A 16 vor.
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