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Änderung § 7 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Isolierung (Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutz) vom 01.09.2009

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§ 8 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 7 n.F. (neue Fassung)
in der am 17.12.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 10 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 8 Bestehen der Prüfung


(Text neue Fassung)

§ 7 Bewerten der Prüfungsleistungen


vorherige Änderung

(1) Die Prüfungsteile gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 sind gesondert zu bewerten. Für jeden dieser Teile der Prüfung ist eine Note als arithmetisches Mittel aus den Bewertungen der Leistungen in den einzelnen Prüfungsfächern zu bilden. Die Noten der schriftlichen und mündlichen Prüfungsleistungen in einem Prüfungsfach sind zu einer Note zusammenzufassen; dabei hat die Note der mündlichen Prüfungsleistung gemäß § 4 Abs. 7 das doppelte Gewicht.

(2) Die
Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteilnehmer in jedem der drei Prüfungsteile im schriftlichen und im praktischen Teil des berufs- und arbeitspädagogischen Teils, sowie im Prüfungsfach gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 4 mindestens ausreichende Leistungen erbracht hat. Dabei dürfen nur in einem Prüfungsfach je Prüfungsteil gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 nicht ausreichende Leistungen vorliegen. Bei einer ungenügenden Prüfungsleistung in einem Prüfungsfach ist die Prüfung nicht bestanden.

(3) Über
das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis gemäß der Anlage Seite 1 und ein Zeugnis gemäß der Anlage Seite 1 und 2 auszustellen. Im Fall der Freistellung gemäß § 7 sind - anstelle der Noten - Ort, Datum sowie Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderweitig abgelegten Prüfung anzugeben.



(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.

(2) Im fachrichtungsübergreifenden Prüfungsteil sind die
Prüfungsleistungen für die Prüfungsfächer 'Grundlagen für kostenbewusstes Handeln' und 'Grundlagen für rechtsbewusstes Handeln' einzeln zu bewerten.

(3) 1 Im
Prüfungsfach 'Grundlagen für die Zusammenarbeit im Betrieb' des fachrichtungsübergreifenden Prüfungsteils sind die schriftliche Prüfung und die mündliche Prüfung einzeln zu bewerten. 2 Aus beiden Bewertungen wird als zusammengefasste Bewertung das gewichtete arithmetische Mittel berechnet. 3 Dabei werden gewichtet:

1. die schriftliche
Prüfung mit einem Drittel und

2. die mündliche Prüfung mit zwei Dritteln.

4 Das Ergebnis
ist die Bewertung für das Prüfungsfach 'Grundlagen für die Zusammenarbeit im Betrieb'.

(4) Aus den einzelnen Bewertungen
der Prüfungsleistungen im Prüfungsfach 'Grundlagen für kostenbewusstes Handeln' und im Prüfungsfach 'Grundlagen für rechtsbewusstes Handeln' sowie der zusammengefassten Bewertung im Prüfungsfach 'Grundlagen für die Zusammenarbeit im Betrieb' wird als Bewertung für den fachrichtungsübergreifenden Prüfungsteil das arithmetische Mittel berechnet.

(5) 1 Im fachrichtungsspezifischen Teil sind als Prüfungsleistungen zu bewerten:

1. die schriftlichen Prüfungen nach
§ 5 Absatz 2 bis 5 und

2.
die mündliche Prüfung nach § 5 Absatz 6.

2 Aus den einzelnen Bewertungen wird als zusammengefasste Bewertung für den fachrichtungsspezifischen Prüfungsteil
das arithmetische Mittel berechnet.