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Synopse aller Änderungen der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Isolierung (Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutz) am 01.09.2009
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. September 2009 durch Artikel 17 der 2. FortbPrüfVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der IndMIsoPrV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung | n.F. (neue Fassung) in der am 01.09.2009 geltenden Fassung durch Artikel 17 V. v. 25.08.2009 BGBl. I S. 2960 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Eingangsformel § 1 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses § 2 Zulassungsvoraussetzungen § 3 Gliederung und Inhalt der Prüfung § 4 Fachrichtungsübergreifender Teil § 5 Fachrichtungsspezifischer Teil | |
(Text alte Fassung) § 6 Berufs- und arbeitspädagogischer Teil § 7 Anrechnung anderer Prüfungsleistungen § 8 Bestehen der Prüfung § 9 Wiederholung der Prüfung § 10 Übergangsvorschriften § 11 Aufhebung von Vorschriften § 12 Inkrafttreten | (Text neue Fassung) § 6 Anrechnung anderer Prüfungsleistungen § 7 Bestehen der Prüfung § 8 Wiederholung der Prüfung § 9 Übergangsvorschrift § 10 Inkrafttreten |
Anlage (zu § 8 Abs. 3) Muster | |
§ 3 Gliederung und Inhalt der Prüfung | |
(1) Die Industriemeisterprüfung gliedert sich in 1. einen fachrichtungsübergreifenden Teil, 2. einen fachrichtungsspezifischen Teil, 3. einen berufs- und arbeitspädagogischen Teil. (2) Die einzelnen Prüfungsteile können in beliebiger Reihenfolge an verschiedenen Prüfungsterminen geprüft werden; dabei ist mit dem letzten Prüfungsteil spätestens zwei Jahre nach dem ersten Prüfungstag des ersten Prüfungsteiles zu beginnen. | (1) Die Qualifikation zum Geprüften Industriemeister/zur Geprüften Industriemeisterin - Fachrichtung Isolierung (Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutz) umfasst: 1. den fachrichtungsübergreifenden Teil nach § 4, 2. den fachrichtungsspezifischen Teil nach § 5, 3. den berufs- und arbeitspädagogischen Teil. (2) Die Prüfung besteht aus den Prüfungsteilen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2. Diese können in beliebiger Reihenfolge an verschiedenen Prüfungsterminen geprüft werden; dabei ist mit dem letzten Prüfungsteil spätestens zwei Jahre nach dem ersten Prüfungstag des ersten Prüfungsteils zu beginnen. (3) Der Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Eignung ist durch eine erfolgreich abgelegte Prüfung nach § 4 der Ausbilder-Eignungsverordnung oder durch eine andere erfolgreich abgelegte vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss nachzuweisen. Der Prüfungsnachweis ist vor Beginn der letzten Prüfungsleistung zu erbringen. |
§ 4 Fachrichtungsübergreifender Teil | |
(1) Im fachrichtungsübergreifenden Teil ist in folgenden Fächern zu prüfen: 1. Grundlagen für kostenbewußtes Handeln, 2. Grundlagen für rechtsbewußtes Handeln, 3. Grundlagen für die Zusammenarbeit im Betrieb. | |
(2) Im Prüfungsfach 'Grundlagen für kostenbewußtes Handeln' soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er wirtschaftliche Grundkenntnisse besitzt sowie wirtschaftliche Zusammenhänge erkennen und beurteilen kann. Darüber hinaus soll er insbesondere nachweisen, daß er Organisationsprobleme des Betriebes auch in ihrer Bedeutung als Kostenfaktoren beurteilen und notwendige Organisationstechniken anhand von Beispielen aus der Praxis anwenden kann. In diesem Rahmen können geprüft werden: | (2) 1 Im Prüfungsfach 'Grundlagen für kostenbewußtes Handeln' soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er wirtschaftliche Grundkenntnisse besitzt sowie wirtschaftliche Zusammenhänge erkennen und beurteilen kann. 2 Darüber hinaus soll er insbesondere nachweisen, daß er Organisationsprobleme des Betriebes auch in ihrer Bedeutung als Kostenfaktoren beurteilen und notwendige Organisationstechniken anhand von Beispielen aus der Praxis anwenden kann. 3 In diesem Rahmen können geprüft werden: |
1. aus der Volkswirtschaftslehre: a) Produktionsformen, b) Wirtschaftssysteme, c) nationale und internationale Unternehmens- und Organisationsformen und ihre Zusammenschlüsse, d) nationale und internationale Organisationen und Verbände der Wirtschaft; 2. aus der Betriebswirtschaftslehre: a) Betriebsorganisation: aa) Aufbauorganisation, bb) Arbeitsplanung, cc) Arbeitssteuerung, dd) Arbeitskontrolle, b) Organisations- und Informationstechniken, c) Kostenrechnung. | |
(3) Im Prüfungsfach 'Grundlagen für rechtsbewußtes Handeln' soll der Prüfungsteilnehmer rechtliche Grundkenntnisse nachweisen. Er soll insbesondere anhand von betriebsbezogenen und praxisnahen Fällen nachweisen, daß er die Bedeutung der Rechtsvorschriften für seinen Funktionsbereich erkennen und beurteilen kann. In diesem Rahmen können geprüft werden: | (3) 1 Im Prüfungsfach 'Grundlagen für rechtsbewußtes Handeln' soll der Prüfungsteilnehmer rechtliche Grundkenntnisse nachweisen. 2 Er soll insbesondere anhand von betriebsbezogenen und praxisnahen Fällen nachweisen, daß er die Bedeutung der Rechtsvorschriften für seinen Funktionsbereich erkennen und beurteilen kann. 3 In diesem Rahmen können geprüft werden: |
1. aus dem Grundgesetz: a) Grundrechte, b) Gesetzgebung, c) Rechtsprechung; 2. aus dem Arbeits- und Sozialrecht: a) Arbeitsvertragsrecht, b) Arbeitsschutzrecht einschließlich Arbeitssicherheitsrecht, c) Betriebsverfassungsrecht, Mitbestimmungsrecht, d) Tarifvertragsrecht, e) Sozialversicherungsrecht; 3. Umweltschutzrecht. | |
(4) Im Prüfungsfach 'Grundlagen für die Zusammenarbeit im Betrieb' soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er über soziologische Grundkenntnisse verfügt und soziologische Zusammenhänge im Betrieb erkennen und beurteilen kann. In diesem Rahmen können geprüft werden: | (4) 1 Im Prüfungsfach 'Grundlagen für die Zusammenarbeit im Betrieb' soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er über soziologische Grundkenntnisse verfügt und soziologische Zusammenhänge im Betrieb erkennen und beurteilen kann. 2 In diesem Rahmen können geprüft werden: |
1. Grundlagen des Sozialverhaltens der Menschen: a) Entwicklungsprozeß des einzelnen, b) Gruppenverhalten; 2. Einflüsse des Betriebes auf das Sozialverhalten: a) Arbeitsorganisation und soziale Maßnahmen, b) Arbeitsplatz- und Betriebsgestaltung, c) Führungsgrundsätze; 3. Einflüsse des Industriemeisters auf die Zusammenarbeit im Betrieb: a) Rolle des Industriemeisters, b) Kooperation und Kommunikation, c) Führungstechniken und Führungsverhalten. (5) Die Prüfung in den in Absatz 1 genannten Prüfungsfächern ist schriftlich und in dem in Absatz 1 Nr. 3 genannten Prüfungsfach auch mündlich durchzuführen. | |
(6) Die schriftliche Prüfung soll nicht länger als sechs Stunden dauern; sie besteht je Prüfungsfach aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit. Die Mindestzeiten betragen im Prüfungsfach: | (6) 1 Die schriftliche Prüfung soll nicht länger als sechs Stunden dauern; sie besteht je Prüfungsfach aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit. 2 Die Mindestzeiten betragen im Prüfungsfach: |
1. Grundlagen für kostenbewußtes Handeln: 2 Stunden, 2. Grundlagen für rechtsbewußtes Handeln: 1 Stunde, 3. Grundlagen für die Zusammenarbeit im Betrieb: 2 Stunden. | |
(7) In der mündlichen Prüfung in dem in Absatz 1 Nr. 3 genannten Prüfungsfach soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er in der Lage ist, bestimmte berufstypische Situationen zu erkennen, ihre Ursachen zu klären und sachgerechte Lösungsvorschläge zu machen. Es ist von einer praxisbezogenen, betrieblichen Situationsaufgabe auszugehen. Die Prüfung soll je Prüfungsteilnehmer nicht länger als 30 Minuten dauern. (8) Die schriftliche Prüfung ist in den in Absatz 1 Nr. 1 und 2 genannten Prüfungsfächern auf Antrag des Prüfungsteilnehmers oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn sie für das Bestehen der Prüfung oder für die eindeutige Beurteilung der Prüfungsleistung von wesentlicher Bedeutung ist. Die Ergänzungsprüfung soll je Prüfungsfach und Prüfungsteilnehmer nicht länger als zehn Minuten dauern. Absatz 7 Satz 1 und 2 gilt entsprechend. | (7) 1 In der mündlichen Prüfung in dem in Absatz 1 Nr. 3 genannten Prüfungsfach soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er in der Lage ist, bestimmte berufstypische Situationen zu erkennen, ihre Ursachen zu klären und sachgerechte Lösungsvorschläge zu machen. 2 Es ist von einer praxisbezogenen, betrieblichen Situationsaufgabe auszugehen. 3 Die Prüfung soll je Prüfungsteilnehmer nicht länger als 30 Minuten dauern. (8) 1 Wurde in nicht mehr als einem der in Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten Fächer eine mangelhafte Prüfungsleistung erbracht, ist in diesem eine mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten. 2 Bei einer ungenügenden Prüfungsleistung besteht diese Möglichkeit nicht. 3 Die Ergänzungsprüfung soll in der Regel nicht länger als 20 Minuten dauern. 4 Die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung und die der mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu einer Note zusammengefasst. 5 Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet. |
§ 5 Fachrichtungsspezifischer Teil | |
(1) Im fachrichtungsspezifischen Teil ist in folgenden Fächern zu prüfen: 1. Mathematische und naturwissenschaftliche Grundlagen, 2. Technische Kommunikation und Information, 3. Verarbeitung der Dämm- und Hilfsstoffe, 4. Organisation der Baustelle, Arbeitssicherheit und Umweltschutz, 5. Fachrichtungsspezifische Situationsaufgabe. (2) Im Prüfungsfach 'Mathematische und naturwissenschaftliche Grundlagen' soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er grundlegende mathematische und naturwissenschaftliche Kenntnisse zur Lösung praxisrelevanter Aufgabenstellungen anwenden kann. Dies schließt ein, daß er elementare Gesetzmäßigkeiten der Physik und der allgemeinen Chemie, die für den Bereich der Isoliertechnik von Bedeutung sind, kennt. Außerdem soll er deutlich machen, daß er die mit seiner Tätigkeit zusammenhängenden Berechnungen unter Nutzung der entsprechenden Gleichungen ausführen kann. In diesem Rahmen können geprüft werden: 1. Grundkenntnisse über: a) Zusammenhänge von Strom, Spannung und elektrischem Widerstand, b) physikalische Gesetzmäßigkeiten, insbesondere der Wärmeübertragung, Schallerzeugung und Schallübertragung, der Grundlagen des vorbeugenden baulichen Brandschutzes und der Wasserdampfdiffusion, c) Korrosion, insbesondere ihre Einflüsse auf die Materialien und ihre Verhütung, d) Eigenschaften und Verhalten von Materialen im Zusammenhang mit Temperatur, Schall, Feuchtigkeit und Brand; Eigenschaften und Verhalten fester, flüssiger und gasförmiger Stoffe; Schutzmaßnahmen; 2. Berechnen von: a) Längen, Flächen, Rauminhalten sowie Kräften und Momenten auch unter Anwendung der Winkelfunktionen, b) Wärmemengen und Maßänderungen durch Temperatureinfluß, c) Wärmeströmen durch Dämmschichten im Beharrungszustand, d) Wärmeströmen für einschlägige Wärmedämmung mit Hilfe von Diagrammen und Zahlentafeln; 3. Grundkenntnisse aus der Statistik. (3) Im Prüfungsfach 'Technische Kommunikation und Information' soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er die dem jeweiligen Stand der Technik entsprechenden Kommunikations- und Informationsmittel kennt und anwenden kann. Er soll in der Lage sein, Daten und Anweisungen verschiedener Informationsträger richtig zu interpretieren und in berufliches Handeln mit Vorbereitung, Realisierung und Kontrolle der Arbeitsschritte umzusetzen. Darüber hinaus soll er befähigt sein, technische Probleme zu erfassen, Lösungsansätze aufzuzeigen und Informationen auf geeigneten Informationsträgern weiterzugeben. In diesem Rahmen können geprüft werden: 1. Lesen und Interpretieren von Informationen und Daten unterschiedlicher Informationsträger, insbesondere technischer Zeichnungen und Stücklisten, von Plänen betriebstechnischer Anlagen, isometrischer Darstellungen, Tabellen, Diagrammen und Statistiken unter Berücksichtigung einschlägiger Normen; 2. Erfassen und Auswerten von Daten, insbesondere durch Darstellen in Tabellen, Statistiken und grafischen Aufbereitungen zu ihrer Verwendung als Entscheidungshilfen; 3. Umsetzen der Informationen und Daten verschiedener Informationsträger in die Arbeitsplanung, Erstellen von Arbeitsanweisungen; 4. Darstellung technischer Sachverhalte einschließlich ihrer Lösungsansätze auf geeigneten Informationsträgern, insbesondere Erstellen von Baustellenfortschrittsberichten, Anfertigen von Werkstattfertigungs- und Montageskizzen sowie von Teil- und Sonderzeichnungen, Erstellen von Aufmaß und Aufmaßzeichnungen nach dem vereinheitlichten isometrischen Aufmaßsystem. (4) Im Prüfungsfach 'Verarbeitung der Dämm- und Hilfsstoffe' soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er in der Lage ist, unter Anwendung einschlägiger technischer Regelwerke Aufbau und Eigenschaften der Dämm- und Hilfsstoffe zu bestimmen und daraus auf materialgerechte Lagerung, Transport, Bearbeitung und Verwendung zu schließen. Er soll neben der sachgerechten Auswahl der Materialien weiterhin in der Lage sein, Entscheidungen über ihre zweckmäßige Anbringung treffen zu können. Bei seinen Entscheidungen sind neben technischen und organisatorischen Gesichtspunkten auch Kostengesichtspunkte sowie die Aspekte der Energieeinsparung, der Arbeitssicherheit und des Umweltschutzes zu berücksichtigen. In diesem Rahmen können geprüft werden: 1. Lagerung und Transport von Dämm- und Hilfsstoffen unter Einhaltung der Sicherheits- und Beladevorschriften, einschließlich qualitativer und quantitativer Wareneingangs- und Warenausgangskontrollen; 2. Auswahl, Verwendung und Anbringung von Dämm- und Hilfsstoffen unter Berücksichtigung insbesondere ihres Aufbaus, ihrer physikalischen und technischen Eigenschaften, ihrer Kosten und ihrer Umweltverträglichkeit; 3. Auswahl, Verwendung und Anbringung von Verbindungs- und Befestigungselementen sowie der Ummantelung unter Berücksichtigung insbesondere ihres Aufbaus, ihrer physikalischen und technischen Eigenschaften, ihrer Kosten und ihrer Umweltverträglichkeit; 4. Auswahl und Aufbau von Hilfs- und Trägerkonstruktionen unter Berücksichtigung insbesondere der Montagefreundlichkeit, von Arbeitssicherheits- und Umweltschutzaspekten; 5. Verhalten beim Umgang mit gesundheitsgefährdenden Arbeitsstoffen und gefährlichen chemischen Stoffen; 6. Kenntnisse einschlägiger Werkstoff- und Halbzeugnormen. (5) Im Prüfungsfach 'Organisation der Baustelle, Arbeitssicherheit und Umweltschutz' soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er Aufbau, Funktionsprinzip und Einsatzmöglichkeiten der technischen Einrichtungen, der Betriebsstätte und der Anwendungsstelle im Hinblick auf einen rationellen Fertigungs- und Montageablauf beherrscht. Er soll in der Lage sein, die einschlägigen Apparate, Geräte, Maschinen und Anlagen sowie Gerüstkonstruktionen für die Anbringung der Dämmstoffe auszuwählen und die Wartung sowie Instandhaltung sicherzustellen. Dabei sind die betrieblichen Aufgaben so zu koordinieren, daß ein möglichst reibungsloser Betriebsablauf sichergestellt wird und auftretende Probleme einer Lösung zugeführt werden, die wirtschaftlichen, sozialen, arbeitssicherheits- und umweltorientierten Erfordernissen Rechnung trägt. In diesem Rahmen können geprüft werden: 1. Energieversorgung in der Betriebsstätte und der Anwendungsstelle, Arbeitssicherheit, Umweltschutz: a) Energiearten, Energieversorgungsanlagen und deren Einsatz, energiesparende und umweltschützende Maßnahmen, b) Schutzvorrichtungen und Schutzmaßnahmen, spezifische Rechtsvorschriften, c) Verhalten bei Störungen und Unfällen, Erste Hilfe und Maßnahmen zur Unfallverhütung; 2. Apparate, Geräte, Maschinen und Anlagen, Arbeitssicherheit und Umweltschutz: a) Funktion, Einsatz, Sicherstellung der Betriebsbereitschaft, insbesondere von Kranen, Aufzügen, Staplern, Bearbeitungsmaschinen und Verkehrsträgern im innerbetrieblichen und außerbetrieblichen Transport, b) Schutzvorrichtungen und Schutzausrüstungen, c) Umweltschutz durch Maßnahmen zur Verhinderung von Emissionen, Lärm und anderen Schadensereignissen, d) umweltgerechte Entsorgung und Wiedergewinnungskreisläufe sowie sonstige Maßnahmen zum Schutze der Umwelt; 3. Dämmverfahren einschließlich Kostenkalkulation, Personaleinsatz und Qualitätssicherung: a) Wärmedämm- und Kältedämmverfahren, Brandschutzmöglichkeiten und Schalldämmverfahren, Isolierung gegen Feuchtigkeit, b) Kalkulationsverfahren insbesondere Divisionskalkulation, Äquivalenzziffernrechnung und Zuschlagsrechnung zur Vor-, Zwischen- und Nachkalkulation sowie Kalkulationsfaktoren, insbesondere Sach-, Personalkosten und Investitionen, Erstellen von Leistungsbeschreibungen, c) Personaleinsatz unter Berücksichtigung von Qualifikationen und Arbeitsplatzanforderungen, Konfliktbegrenzung, Gesetze und Bestimmungen bei der Personalgewinnung, d) Qualitätssicherung und -kontrolle, insbesondere Möglichkeiten und Verfahren, Prüf- und Kontrollmethoden sowie Fehlerbeseitigung und Abnahme unter Einhaltung von Normen, Vorschriften und Bestimmungen. (6) Im Prüfungsfach 'Fachrichtungsspezifische Situationsaufgabe' soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, daß er bei einer praxisbezogenen betrieblichen Situationsaufgabe Lösungen unter Beachtung der in den Absätzen 2 bis 5 aufgeführten Prüfungsinhalte darstellen und begründen kann. Insbesondere soll er in der Lage sein, berufstypische Situationen zu erkennen, ihre Ursachen zu klären und sachgerechte Lösungsvorschläge zu machen und zu begründen. In der Situationsaufgabe soll die Verantwortung des Industriemeisters für die technischen, organisatorischen und sozialen Belange, die Kosten- und Zeitplanung sowie die Arbeitssicherheits- und Umweltschutzbestimmungen und -grundsätze besonders zum Ausdruck kommen. (7) Die Prüfung in den in Absatz 1 Nr. 1 bis 4 genannten Prüfungsfächern ist schriftlich und in dem in Absatz 1 Nr. 5 genannten Prüfungsfach nur mündlich durchzuführen. (8) Die schriftliche Prüfung besteht je Prüfungsfach aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit und soll nicht länger als zwölf Stunden betragen; die Mindestzeiten betragen im Prüfungsfach: 1. Mathematische und naturwissenschaftliche Grundlagen: 2 Stunden, 2. Technische Kommunikation und Information: 2 Stunden, 3. Verarbeitung der Dämm- und Hilfsstoffe: 1,5 Stunden, 4. Organisation der Baustelle, Arbeitssicherheit und Umweltschutz: 4 Stunden. (9) Die mündliche Prüfung in dem in Absatz 1 Nr. 5 genannten Prüfungsfach soll je Prüfungsteilnehmer nicht länger als 30 Minuten dauern. | |
(10) Die schriftliche Prüfung ist in den in Absatz 1 Nr. 1 bis 4 genannten Prüfungsfächern auf Antrag des Prüfungsteilnehmers oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn sie für das Bestehen der Prüfung oder für die eindeutige Beurteilung der Prüfungsleistung von wesentlicher Bedeutung ist. Die Ergänzungsprüfung soll je Prüfungsfach und Prüfungsteilnehmer nicht länger als zehn Minuten dauern. | (10) Wurde in nicht mehr als einem der in Absatz 1 genannten Fächer eine mangelhafte Prüfungsleistung erbracht, ist in diesem eine mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten. Bei einer ungenügenden Prüfungsleistung besteht diese Möglichkeit nicht. Die Ergänzungsprüfung soll in der Regel nicht länger als 20 Minuten dauern. Die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung und die der mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu einer Note zusammengefasst. Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet. |
§ 6 Berufs- und arbeitspädagogischer Teil | § 6 (aufgehoben) |
(1) Im berufs- und arbeitspädagogischen Teil ist die berufs- und arbeitspädagogische Qualifikation als Fähigkeit zum selbständigen Planen, Durchführen und Kontrollieren in folgenden Handlungsfeldern nachzuweisen: 1. Allgemeine Grundlagen: a) Gründe für die betriebliche Ausbildung, b) Einflußgrößen auf die Ausbildung, c) rechtliche Rahmenbedingungen der Ausbildung, d) Beteiligte und Mitwirkende an der Ausbildung, e) Anforderungen an die Eignung der Ausbilder; 2. Planung der Ausbildung: a) Ausbildungsberufe, b) Eignung des Ausbildungsbetriebes, c) Organisation der Ausbildung, d) Abstimmung mit der Berufsschule, e) Ausbildungsplan, f) Beurteilungssystem; 3. Mitwirkung bei der Einstellung von Auszubildenden: a) Auswahlkriterien, b) Einstellung, Ausbildungsvertrag, c) Eintragungen und Anmeldungen, d) Planen der Einführung, e) Planen des Ablaufs der Probezeit; 4. Ausbildung am Arbeitsplatz: a) Auswählen der Arbeitsplätze und Aufbereiten der Aufgabenstellung, b) Vorbereitung der Arbeitsorganisation, c) Praktische Anleitung, d) Fördern aktiven Lernens, e) Fördern von Handlungskompetenz, f) Lernerfolgskontrollen, g) Beurteilungsgespräche; 5. Förderung des Lernprozesses: a) Anleiten zu Lern- und Arbeitstechniken, b) Sichern von Lernerfolgen, c) Auswerten der Zwischenprüfungen, d) Umgang mit Lernschwierigkeiten und Verhaltensauffälligkeiten, e) Berücksichtigen kultureller Unterschiede bei der Ausbildung, f) Kooperation mit externen Stellen; 6. Ausbildung in der Gruppe: a) Kurzvorträge, b) Lehrgespräche, c) Moderation, d) Auswahl und Einsatz von Medien, e) Lernen in Gruppen, f) Ausbildung in Teams; 7. Abschluß der Ausbildung: a) Vorbereitung auf Prüfungen, b) Anmelden zur Prüfung, c) Erstellen von Zeugnissen, d) Abschluß und Verlängerung der Ausbildung, e) Fortbildungsmöglichkeiten, f) Mitwirkung an Prüfungen. (2) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem praktischen Teil. Im schriftlichen Teil soll der Prüfungsteilnehmer in höchstens drei Stunden aus mehreren Handlungsfeldern fallbezogene Aufgaben unter Aufsicht bearbeiten. (3) Der praktische Teil besteht aus der Präsentation oder praktischen Durchführung einer vom Prüfungsteilnehmer auszuwählenden Ausbildungseinheit und einem Prüfungsgespräch, in dem der Prüfungsteilnehmer Kriterien für die Auswahl und Gestaltung der Ausbildungseinheit zu begründen hat. Die Prüfung im praktischen Teil soll höchstens 30 Minuten dauern. | |
§ 7 Anrechnung anderer Prüfungsleistungen | § 6 Anrechnung anderer Prüfungsleistungen |
(1) Von der Prüfung in einzelnen Prüfungsteilen und Prüfungsfächern gemäß den §§ 4 und 5 kann der Prüfungsteilnehmer auf Antrag von der zuständigen Stelle freigestellt werden, wenn er vor einer zuständigen Stelle, einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuß eine Prüfung in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung bestanden hat, deren Inhalt den Anforderungen dieser Prüfungsteile oder Prüfungsfächer entspricht. Eine vollständige Freistellung ist nicht zulässig. (2) Von der Prüfung im Berufs- und arbeitspädagogischen Prüfungsteil ist der Prüfungsteilnehmer auf Antrag von der zuständigen Stelle freizustellen, wenn er eine nach dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung oder dem Seemannsgesetz geregelte Prüfung bestanden hat, deren Inhalt den in § 6 genannten Anforderungen entspricht. Dasselbe gilt für Prüfungsteilnehmer, die die berufs- und arbeitspädagogische Eignung auf Grund des Bundesbeamtengesetzes nachgewiesen haben. Wer eine sonstige staatliche, staatlich anerkannte oder von einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft abgenommene Prüfung bestanden hat, deren Inhalt den in § 6 genannten Anforderungen entspricht, kann auf Antrag von der zuständigen Stelle von der Prüfung im berufs- und arbeitspädagogischen Prüfungsteil freigestellt werden. | Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin ist auf Antrag von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile durch die zuständige Stelle zu befreien, wenn eine andere vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss erfolgreich abgelegt wurde und die Anmeldung zur Fortbildungsprüfung innerhalb von fünf Jahren nach der Bekanntgabe des Bestehens der anderen Prüfung erfolgt. |
§ 8 Bestehen der Prüfung | § 7 Bestehen der Prüfung |
(1) Die Prüfungsteile gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 sind gesondert zu bewerten. Für jeden dieser Teile der Prüfung ist eine Note als arithmetisches Mittel aus den Bewertungen der Leistungen in den einzelnen Prüfungsfächern zu bilden. Die Noten der schriftlichen und mündlichen Prüfungsleistungen in einem Prüfungsfach sind zu einer Note zusammenzufassen; dabei hat die Note der mündlichen Prüfungsleistung gemäß § 4 Abs. 7 das doppelte Gewicht. (2) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteilnehmer in jedem der drei Prüfungsteile im schriftlichen und im praktischen Teil des berufs- und arbeitspädagogischen Teils, sowie im Prüfungsfach gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 4 mindestens ausreichende Leistungen erbracht hat. Dabei dürfen nur in einem Prüfungsfach je Prüfungsteil gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 nicht ausreichende Leistungen vorliegen. Bei einer ungenügenden Prüfungsleistung in einem Prüfungsfach ist die Prüfung nicht bestanden. | |
(3) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis gemäß der Anlage Seite 1 und ein Zeugnis gemäß der Anlage Seite 1 und 2 auszustellen. Im Fall der Freistellung gemäß § 7 sind - anstelle der Noten - Ort, Datum sowie Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderweitig abgelegten Prüfung anzugeben. | (3) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis gemäß der Anlage Seite 1 und ein Zeugnis gemäß der Anlage Seite 1 und 2 auszustellen. Im Fall der Freistellung nach § 6 sind - anstelle der Noten - Ort, Datum sowie Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderweitig abgelegten Prüfung anzugeben. |
§ 9 Wiederholung der Prüfung | § 8 Wiederholung der Prüfung |
(1) Eine Prüfung, die nicht bestanden ist, kann zweimal wiederholt werden. (2) Mit dem Antrag auf Wiederholung der Prüfung wird der Prüfungsteilnehmer von einzelnen Prüfungsteilen und Prüfungsfächern befreit, wenn er darin in einer vorangegangenen Prüfung mindestens ausreichende Leistungen erbracht hat und er sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der Beendigung der nicht bestandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung angemeldet hat. Der Prüfungsteilnehmer kann beantragen, auch bestandene Prüfungsleistungen zu wiederholen. In diesem Fall wird das letzte Ergebnis berücksichtigt. | |
§ 10 Übergangsvorschriften | § 9 Übergangsvorschrift |
(1) Die bis zum 30. April 1999 begonnenen Prüfungsverfahren können nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt werden. Bei der Anmeldung zur Prüfung kann bis zum Ablauf des 30. November 1999 die Anwendung der bisherigen Vorschriften beantragt werden. (2) Prüfungsteilnehmer, die die Prüfung nach den bis zum 30. April 1999 geltenden Vorschriften nicht bestanden haben und sich innerhalb von zwei Jahren ab dem 1. Mai 1999 zu einer Wiederholungsprüfung anmelden, können die Wiederholungsprüfung nach den am 30. April 1999 geltenden Vorschriften ablegen. | Die bis zum Ablauf des 31. August 2009 begonnenen Prüfungsverfahren können nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt werden. |
§ 11 Aufhebung von Vorschriften | § 11 (aufgehoben) |
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten unbeschadet des § 10 die Rechtsvorschriften der zuständigen Stellen, die die Industriemeisterprüfung im Bereich Isolierung regeln, außer Kraft. | |
§ 12 Inkrafttreten | § 10 Inkrafttreten |
Diese Verordnung tritt am 1. September 1993 in Kraft. | |
Anlage (zu § 8 Abs. 3) Muster | |
(siehe BGBl. I 1993 S. 1123) |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1513/v163949-2009-09-01.htm