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Änderung § 8 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Isolierung (Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutz) vom 01.09.2009
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§ 9 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung | § 8 n.F. (neue Fassung) in der am 01.09.2009 geltenden Fassung durch Artikel 17 V. v. 25.08.2009 BGBl. I S. 2960 |
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(Text alte Fassung)§ 9 Wiederholung der Prüfung | (Text neue Fassung)§ 8 Wiederholung der Prüfung |
(Textabschnitt unverändert) (1) Eine Prüfung, die nicht bestanden ist, kann zweimal wiederholt werden. (2) Mit dem Antrag auf Wiederholung der Prüfung wird der Prüfungsteilnehmer von einzelnen Prüfungsteilen und Prüfungsfächern befreit, wenn er darin in einer vorangegangenen Prüfung mindestens ausreichende Leistungen erbracht hat und er sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der Beendigung der nicht bestandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung angemeldet hat. Der Prüfungsteilnehmer kann beantragen, auch bestandene Prüfungsleistungen zu wiederholen. In diesem Fall wird das letzte Ergebnis berücksichtigt. |
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