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Änderung § 10 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Industriemeister/Geprüfte Industriemeisterin - Fachrichtung Isolierung (Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutz) vom 01.09.2009

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 12 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 10 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 17 V. v. 25.08.2009 BGBl. I S. 2960
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung)

§ 12 Inkrafttreten


(Text neue Fassung)

§ 10 Inkrafttreten


(Textabschnitt unverändert)

Diese Verordnung tritt am 1. September 1993 in Kraft.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

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