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Änderung § 26 BinSchPersV vom 30.09.2022
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§ 26 BinSchPersV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 30.09.2022 geltenden Fassung | § 26 BinSchPersV n.F. (neue Fassung) in der am 14.04.2023 geltenden Fassung durch Artikel 3 V. v. 05.04.2023 BGBl. 2023 II Nr. 105 |
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(Textabschnitt unverändert) § 26 Nachweis der Fahrzeiten | |
(Text alte Fassung) (1) Fahrzeiten werden durch ein ordnungsgemäß ausgefülltes und von einem Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt geprüftes Schifferdienstbuch nachgewiesen. | (Text neue Fassung) (1) Fahrzeiten werden durch ein den Anforderungen des § 27 Absatz 1 Satz 1 genügendes Schifferdienstbuch nachgewiesen. |
(2) 1 Für den Erwerb eines Behördenschifferzeugnisses oder hierzu erforderlicher besonderer Berechtigungen kann die Fahrzeit abweichend von Absatz 1 auch durch eine amtliche Urkunde des Wohnsitzstaates oder durch ein amtliches Schreiben insbesondere einer Gebietskörperschaft nachgewiesen werden. 2 Die Urkunde oder das Schreiben muss folgende Angaben enthalten: 1. Art, Größe und Name der Fahrzeuge, auf denen die Person gefahren ist, sowie im Falle der Verwendung des Fahrzeuges zur Personenbeförderung jeweils die Anzahl der Fahrgäste für jede einzelne Fahrt; 2. Namen der Schiffsführer oder Schiffsführerinnen; 3. Zeitpunkt des Beginns und des Endes jeder Fahrt; 4. Art der Beschäftigung; 5. genaue Bezeichnung der jeweils befahrenen Strecke mit Anfangs- und Endpunkt. (3) 1 Die Fahrzeit kann auch durch ein Befähigungszeugnis für Schiffsführer und Schiffsführerinnen nach § 11 Absatz 1, auch in Verbindung mit den Absätzen 2 und 4, nachgewiesen werden. 2 Die Fahrzeit wird dabei in dem Umfang anerkannt, in dem sie für die Erteilung dieses Zeugnisses bereits nachgewiesen worden ist. | |
(4) Die Fahrzeit auf See sowie in der Küsten- oder Fischereischifffahrt ist durch eine Dienstbescheinigung nach § 33 des Seearbeitsgesetzes nachzuweisen. | (4) Die Fahrzeit auf See, in der Küsten- oder Fischereischifffahrt ist durch eine Dienstbescheinigung nach § 33 des Seearbeitsgesetzes, durch ein Seefahrtsbuch oder durch einen anderen geeigneten Nachweis, der die erforderlichen Informationen entsprechend einer Dienstbescheinigung enthält, nachzuweisen. |
(5) 1 Die Fahrzeit sowie die Streckenfahrten auf einem Sportboot nach § 25 Absatz 7 können bis zum Ablauf der dort bezeichneten Übergangsfrist auch durch die Arbeitsverträge, Bescheinigungen des Arbeitgebers oder eidesstattliche Versicherung nachgewiesen werden. 2 Wird der Nachweis durch Arbeitsverträge oder Bescheinigungen des Arbeitgebers erbracht, müssen diese die folgenden Angaben enthalten: 1. die Namen der Fahrzeuge, auf denen die Fahrten durchgeführt wurden, 2. die konkreten Fahrzeiten und 3. die Art der Beschäftigung. |
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