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Synopse aller Änderungen der BinSchPersV am 30.09.2022

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 30. September 2022 durch Artikel 1 der 1. BinSchPersVuaÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der BinSchPersV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

BinSchPersV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.09.2022 geltenden Fassung
BinSchPersV n.F. (neue Fassung)
in der am 30.09.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 22.09.2022 BGBl. I S. 1518

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Teil 1 Allgemeine Bestimmungen
    § 1 Anwendungsbereich
    § 2 Begriffsbestimmungen
    § 3 Vorübergehende Abweichungen; Verordnungsermächtigung
    § 4 Zuständige Behörde
    § 5 Identitätsnachweis
    § 6 Handlungsfähigkeit von Minderjährigen
    § 7 Übersetzungen
    § 8 Gebühren und Auslagen
Teil 2 Befähigungen
    Kapitel 1 Befähigungszeugnisse der Besatzung
       § 9 Befähigungszeugnisse für Besatzungsmitglieder auf Einstiegsebene und Betriebsebene
       § 10 Befähigungszeugnisse für das Maschinenpersonal
       § 11 Befähigungszeugnisse für Besatzungsmitglieder auf Führungsebene
       § 12 Ausnahme von der Pflicht zum Besitz eines Befähigungszeugnisses für die Besatzungsmitglieder auf Führungsebene
       § 13 Amtlicher Berechtigungsschein
       § 14 Befreiungsmöglichkeiten
       § 15 Geltungsbereich der Befähigungszeugnisse auf Führungsebene
       § 16 Besondere Berechtigungen für das Führen von Fahrzeugen
       § 17 Befähigungszeugnisse für das Sicherheitspersonal
       § 18 Erfassung der Befähigungszeugnisse und Schifferdienstbücher im Befähigungsregister
       § 19 Abhandengekommene Befähigungszeugnisse, Schifferdienstbücher und Bordbücher
    Kapitel 2 Erwerb von Befähigungszeugnissen
       Abschnitt 1 Allgemeine Voraussetzungen für den Erwerb
          § 20 Medizinische Tauglichkeit
          § 21 Erstmaliger Nachweis der medizinischen Tauglichkeit
          § 22 Regelmäßiger Nachweis der medizinischen Tauglichkeit
          § 23 Medizinische Tauglichkeit der Maschinenkundigen
          § 24 Zuständigkeit für die Durchführung von Tauglichkeitsuntersuchungen
          § 25 Fahrzeit
          § 26 Nachweis der Fahrzeiten
          § 27 Anerkennung von Fahrzeit
          § 28 Schifferdienstbuch
       Abschnitt 2 Einstiegsebene, Betriebsebene und Maschinenpersonal
          § 29 Decksleute
          § 30 Leichtmatrose und Leichtmatrosin
          § 31 Matrose und Matrosin
          § 32 Bootsleute
          § 33 Steuerleute
          § 34 Maschinenkundige
          § 35 Behördliche Befähigungsprüfung für die Betriebsebene
(Text alte Fassung) nächste Änderung

          § 36 Nachweis der Ausbildung
(Text neue Fassung)

          § 36 (aufgehoben)
       Abschnitt 3 Führungsebene
          § 37 Erwerb des Unionspatentes
          § 38 Behördliche Befähigungsprüfung zum Unionspatent
          § 39 Erwerb des Schifferzeugnisses
          § 40 Behördliche Befähigungsprüfung zum Erwerb des Schifferzeugnisses
       Abschnitt 4 Voraussetzungen für besondere Berechtigungen
          § 41 Erwerb der besonderen Berechtigung für Radar
          § 42 Erwerb der besonderen Berechtigung für Risikostrecken
          § 43 Erwerb der besonderen Berechtigung für maritime Wasserstraßen
          § 44 Erwerb der besonderen Berechtigung für Großverbände
          § 45 Zeitpunkt der Prüfungen für besondere Berechtigungen für Radar, maritime Wasserstraßen und Risikostrecken
       Abschnitt 5 Sicherheitspersonal
          § 46 Erwerb des Unionsbefähigungszeugnisses für Sachkundige für Flüssigerdgas
          § 47 Lehrgang zur Sachkunde für Flüssigerdgas
          § 48 Erwerb des Unionsbefähigungszeugnisses für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt
          § 49 Basislehrgang für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt
          § 50 Auffrischungslehrgang für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt
          § 51 Atemschutzgerättragende Personen
          § 52 Durchführung der Prüfungen
vorherige Änderung nächste Änderung

       Abschnitt 6 Zulassung von Ausbildungsprogrammen


       Abschnitt 6 Zulassung von Lehrgängen, Ausbildungsprogrammen und Weiterbildungsprogrammen
          § 53 Lehrgänge für die grundlegende Sicherheitsausbildung
          § 54 Lehrgänge für Maschinenkundige
vorherige Änderung nächste Änderung

          § 55 Ausbildungsprogramme für die Betriebs- und die Führungsebene
          § 56 Voraussetzungen für die Zulassung von Ausbildungsprogrammen für Sachkundige
          § 57 Verfahren zur Zulassung von Ausbildungsprogrammen für Sachkundige


          § 55 Ausbildungsprogramme und Weiterbildungsprogramme
          § 56 Voraussetzungen für die Zulassung von Lehrgängen für Sachkundige
          § 57 Verfahren zur Zulassung von Lehrgängen für Sachkundige
          § 58 Lehrgänge für atemschutzgerättragende Personen
    Kapitel 3 Verfahren für die Prüfung der Befähigung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und Ausstellung von Schifferdienstbüchern und ihre Gültigkeit und Verlängerung
       Abschnitt 1 Verfahren auf Einstiegsebene und Betriebsebene sowie für das Maschinenpersonal
          § 59 Durchführung der behördlichen Befähigungsprüfung
          § 60 Ausstellung des Schifferdienstbuches
          § 61 Erteilung des Unionsbefähigungszeugnisses
vorherige Änderung nächste Änderung

          § 62 Erteilung des Unionsbefähigungszeugnisses nach Abschluss eines zugelassenen Ausbildungsprogramms


          § 62 Erteilung des Unionsbefähigungszeugnisses nach Abschluss eines zugelassenen Ausbildungsprogramms oder Weiterbildungsprogramms
          § 63 Ablaufen und Verlängerung der Unionsbefähigungszeugnisse für die Einstiegsebene und die Betriebsebene
          § 64 Befähigungszeugnis für Maschinenkundige
       Abschnitt 2 Verfahren auf Führungsebene
          Unterabschnitt 1 Behördliche Befähigungsprüfung
             § 65 Durchführung der Prüfung
             § 66 Antrag auf Zulassung zur Prüfung
             § 67 Zulassung zur Prüfung
             § 68 Prüfungskommissionen
             § 69 Bestellung der beisitzenden Mitglieder
             § 70 Befreiungen und Erleichterungen
             § 71 Nachteilsausgleich
             § 72 Nachprüfungen von Prüfungsteilen
             § 73 Wiederholung der gesamten Prüfung
             § 74 Ausschluss von der Prüfung; Aberkennung der Prüfungsleistung
             § 75 Bewertung der Prüfungsleistung, Gültigkeit der Prüfungsleistungen
             § 76 Prüfungsordnung
             § 77 Bereitstellung von Prüfungsfragen und -antworten für andere Staaten
          Unterabschnitt 2 Befähigungszeugnisse, Schifferdienstbücher
             § 78 Erteilung des Befähigungszeugnisses für Schiffsführer und Schiffsführerinnen
             § 79 Erteilung der besonderen Berechtigung
             § 80 Erteilung des Unionspatentes nach Abschluss eines zugelassenen Ausbildungsprogramms
             § 81 Ablaufen und Verlängerung des Unionspatentes
             § 82 Ablaufen und Verlängerung des Schifferzeugnisses
             § 83 Ablaufen und Verlängerung der besonderen Berechtigungen
             § 84 Ausstellung des Schifferdienstbuches
       Abschnitt 3 Verfahren für das Sicherheitspersonal
          § 85 Erteilung des Unionsbefähigungszeugnisses für Sachkundige
          § 86 Ablaufen und Verlängerung des Unionsbefähigungszeugnisses für Sachkundige für Flüssigerdgas
          § 87 Ablaufen und Verlängerung des Unionsbefähigungszeugnisses für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt
vorherige Änderung nächste Änderung

          § 88 Ablaufen der Befähigungszeugnisse für atemschutzgerättragende Personen


          § 88 Ablaufen der Befähigungszeugnisse für atemschutzgerättragende Personen; Wiederholungslehrgang
       Abschnitt 4 Zulassung von Simulatoren
vorherige Änderung nächste Änderung

          § 89 Voraussetzungen für die Zulassung von Simulatoren


          § 89 Voraussetzungen für die Zulassung und den Widerruf der Zulassung von Simulatoren
          § 90 Zuständigkeit und Verfahren für die Zulassung von Simulatoren
    Kapitel 4 Überprüfung, Aussetzung und Entzug von Befähigungszeugnissen
       § 91 Aussetzung der Befähigungszeugnisse als Schiffsführer und Schiffsführerinnen
       § 92 Aussetzung ausländischer Unionspatente
       § 93 Aussetzung anderer Befähigungszeugnisse
       § 94 Entzug des Befähigungszeugnisses
       § 95 Sicherstellung des Befähigungszeugnisses
Teil 3 Besatzung
    § 96 Allgemeines zu den Besatzungsvorschriften
    § 97 Ausrüstung der Schiffe und anwendbare Vorschriften für die Fahrt auf dem Rhein
    § 98 Allgemeines zu den Besatzungsvorschriften auf Wasserstraßen der Zonen 1 bis 4
    § 99 Nutzung neuer Technologien
    § 100 Aufgaben auf Fahrgastschiffen
    § 101 Betriebsformen
    § 102 Bordbuch
    § 103 Dienst- und Ruhezeiten
    § 104 Mindestbesatzung auf geschleppten Fahrzeugen ohne Antriebsmaschine 3)
    § 105 Mindestbesatzung auf Gütermotorschiffen und Tankmotorschiffen
    § 106 Mindestbesatzung auf Schubverbänden
    § 107 Mindestbesatzung auf Schleppbooten
    § 108 Mindestbesatzung auf Tagesausflugsschiffen
    § 109 Mindestbesatzung auf Kabinenschiffen
    § 110 Sicherheitspersonal auf Fahrgastschiffen
    § 111 Mindestbesatzung auf Fahrgastbooten
    § 112 Mindestbesatzung auf Personenfähren
    § 113 Mindestbesatzung auf Wagenfähren
    § 114 Sachkundige für Flüssigerdgas auf Fahrzeugen mit LNG-Antrieb
    § 115 Mindestbesatzung auf übrigen Fahrzeugen
    § 116 Abweichungen
    § 117 Ausnahmebewilligungen
    § 118 Zusätzliche Bestimmungen
Teil 4 Pflichten
    § 119 Pflichten der Eigentümer, der Ausrüster, der Bevollmächtigten und der Besatzungsmitglieder
Teil 5 Ordnungswidrigkeiten
    § 120 Ordnungswidrigkeiten
Teil 6 Qualitätssicherung und Evaluierung
    § 121 Überwachung
    § 122 Evaluierung
Teil 7 Übergangs- und Schlussbestimmungen
    § 123 Gültigkeit und Umtausch der Schifferdienstbücher
    § 124 Entsprechungsübersicht der bisherigen und der neuen Befähigungen
    § 125 Gültigkeit der Fahrtenbücher und Bordbücher
    § 126 Gültigkeit der bisherigen Befähigungszeugnisse für Schiffsführer und Schiffsführerinnen
    § 127 Anerkennung von Befähigungszeugnissen nach dem STCW-Übereinkommen
    § 128 Anerkennung von Befähigungszeugnissen, Schifferdienstbüchern und Bordbüchern aus Drittstaaten
    § 129 Umtausch in ein neues Befähigungszeugnis für Schiffsführer und Schiffsführerinnen
    § 130 Übergangsbestimmungen für Sportfahrzeuge und für Fahrzeuge unter 20 Metern Länge
    § 131 Gültigkeit und Umtausch der Radarpatente
    § 132 Gültigkeit der bisherigen Streckenkunde
    § 133 Gültigkeit der besonderen Berechtigung für Binnenwasserstraßen mit maritimem Charakter
    § 134 Gültigkeit der Befähigungszeugnisse für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt und für Sachkundige für LNG
    § 135 Gültigkeit der Nachweise der Befähigung für Ersthelfer und Ersthelferinnen und atemschutzgerättragende Personen
    § 136 Geltung von Besatzungsdokumenten nach der Schiffspersonalverordnung-Rhein
    § 137 Durchführung von Tauglichkeitsuntersuchungen und Verlängerung der Zulassung von Ärzten und Ärztinnen
vorherige Änderung nächste Änderung

    § 138 Grundlegende Sicherheitsausbildung


    § 138 (aufgehoben)
    § 139 Sicherheitspersonal auf Fahrgastschiffen
vorherige Änderung nächste Änderung

    § 140 Anrechnung von Fahrzeiten
    § 141 Anwendung der Verordnung
    Anlage 1 (zu § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3) Wasserstraßen, auf denen für nicht in Fahrt befindliche schwimmende Geräte kein Befähigungszeugnis nötig ist


    § 140 Anrechnung und Nachweis von Fahrzeiten
    § 141 Umtausch von Radarbescheinigungen
    § 142 Befahren
der Elbe
    Anlage 1 (zu § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2) Wasserstraßen, auf denen für nicht in Fahrt befindliche schwimmende Geräte kein Befähigungszeugnis nötig ist
    Anlage 2 (zu § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2) Binnenwasserstraßenabschnitte mit besonderen Risiken
vorherige Änderung nächste Änderung

    Anlage 3 (zu § 17 Absatz 5 Nummer 1) Bescheinigung Lehrgang atemschutzgerättragende Person


    Anlage 3 (zu § 17 Absatz 6 Nummer 1) Bescheinigung Lehrgang atemschutzgerättragende Person
    Anlage 4 (zu § 20) Medizinische Tauglichkeitskriterien bei Gesundheitsstörungen (allgemeine Tauglichkeit, Seh- und Hörvermögen)
    Anlage 5 (zu § 21 Absatz 1) Muster des Tauglichkeitsnachweises für Besatzungsmitglieder (außer Maschinenpersonal)
    Anlage 6 (zu § 21 Absatz 1) Muster des Tauglichkeitsnachweises für das Maschinenpersonal
    Anlage 7 (zu § 29) Grundlegende Sicherheitsausbildung für Decksleute
    Anlage 8 (zu § 35 Absatz 1) Befähigungsstandards für die Betriebsebene
    Anlage 9 (zu § 38 Absatz 1, Absatz 4 Satz 1 Nummer 2) Befähigungsstandards für die Führungsebene
    Anlage 10 (zu § 38 Absatz 3, § 75 Absatz 4 und 5) Standards für die praktische Prüfung zur Erlangung eines Befähigungszeugnisses als Schiffsführer
    Anlage 11 (zu § 38 Absatz 4) Standards für das Zusatzmodul zur Aufsicht im Rahmen der praktischen Prüfung zur Erlangung eines Befähigungszeugnisses als Schiffsführer
    Anlage 12 (zu § 40 Absatz 2) Prüfungsprogramm Schifferzeugnis
    Anlage 13 (zu § 41 Absatz 2) Befähigungsstandards für das Führen von Fahrzeugen unter Radar
    Anlage 14 (zu § 41 Absatz 3) Standards für die praktische Prüfung zur Erlangung einer besonderen Berechtigung für das Führen von Fahrzeugen unter Radar
    Anlage 15 (zu § 42 Absatz 2) Kompetenzen für besondere Berechtigung für Risikostrecken
    Anlage 16 (zu § 43 Absatz 2) Befähigungsstandards für das Befahren von Binnenwasserstraßen mit maritimem Charakter
    Anlage 17 (zu § 47 Absatz 1) Befähigungsstandards für Sachkundige für Flüssigerdgas (liquified natural gas - LNG)
    Anlage 18 (zu § 47 Absatz 4) Standards für die praktische Prüfung zur Erlangung eines Befähigungszeugnisses als Sachkundiger für Flüssigerdgas (LNG)
    Anlage 19 (zu § 49 Absatz 1) Befähigungsstandards für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt
    Anlage 20 (zu § 49 Absatz 4 und 5) Standards für die praktische Prüfung zur Erlangung eines Befähigungszeugnisses als Sachkundiger für die Fahrgastschifffahrt
    Anlage 21 (zu § 53) Zulassung von Lehrgängen für die grundlegende Sicherheitsausbildung
    Anlage 22 (zu § 54) Zulassung von Lehrgängen für Maschinenkundige
    Anlage 23 (zu § 58) Zulassung von Lehrgängen für atemschutzgerättragende Personen
    Anlage 24 (zu § 78 Absatz 3 Nummer 2) Muster Fährschifferzeugnis
    Anlage 25 (zu § 78 Absatz 3 Nummer 3) Muster Behördenschifferzeugnis
    Anlage 26 (zu § 78 Absatz 3 Nummer 4) Muster Sportschifferzeugnis
    Anlage 27 (zu § 78 Absatz 3 Nummer 5) Kleinschifferzeugnis
    Anlage 28 (zu § 79 Absatz 4 Nummer 1) Muster für die besondere Berechtigung als gesonderte Karte bei amtlichem Berechtigungsschein
    Anlage 29 (zu § 79 Absatz 4 Nummer 2) Muster für besondere Berechtigung für Radar als gesonderte Karte bei Sportbootführerscheinen
vorherige Änderung nächste Änderung

    Anlage 30 (zu § 89) Technische und funktionale Anforderungen an Fahrsimulatoren und Radarsimulatoren in der Binnenschifffahrt


    Anlage 30 (zu § 89 Absatz 1) Technische und funktionale Anforderungen an Fahrsimulatoren und Radarsimulatoren in der Binnenschifffahrt
    Anlage 31 (zu § 90 Absatz 2) Standards für das behördliche Zulassungsverfahren für Fahrsimulatoren und Radarsimulatoren
    Anlage 32 (zu § 137 Absatz 2) Voraussetzungen für die Verlängerung der Ermächtigung von Ärzten und Ärztinnen
vorherige Änderung nächste Änderung

    Anlage 33 (zu § 138) Bescheinigung des Arbeitgebers über die grundlegende Sicherheitsausbildung


    Anlage 33 (aufgehoben)
 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 2 Begriffsbestimmungen


Im Sinne dieser Verordnung ist oder sind

1. 'Binnenwasserstraße' eine für die in § 25 Absatz 3 bis 5 genannten Fahrzeuge befahrbare Wasserstraße der Zonen 1 bis 4;

2. 'Fahrzeug' ein Binnenschiff, einschließlich Fähre, schwimmendes Gerät oder ein Seeschiff;

3. 'Binnenschiff' ein Schiff, das ausschließlich oder vorwiegend für die Fahrt auf Binnenwasserstraßen bestimmt ist;

4. 'Seeschiff' ein Schiff, das zur See- oder Küstenfahrt zugelassen und vorwiegend dafür bestimmt ist;

5. 'Motorschiff' ein zur Güterbeförderung bestimmtes Schiff, das mit eigener Triebkraft allein fahren kann;

6. 'Fähre' ein Fahrzeug, das dem Übersetzverkehr von einem Ufer zum anderen auf der Wasserstraße dient und von der zuständigen Behörde als Fähre behandelt wird;

7. 'Kahnfähre' eine zur Beförderung von Personen gebaute, offene Fähre, die durch Muskelkraft fortbewegt wird; auch mit einem - zur Beherrschung besonderer Betriebslagen - Hilfsantrieb ausgestattet;

8. 'Behördenfahrzeug' ein Fahrzeug, das von einer Behörde im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben eingesetzt wird;

9. 'Feuerlöschboot' ein Fahrzeug, das ausschließlich oder überwiegend zum Feuerlöschen eingesetzt wird;

10. 'Schleppboot' ein eigens zum Schleppen gebautes Schiff;

11. 'Schubboot' ein eigens zur Fortbewegung eines Schubverbandes gebautes Schiff;

12. 'Schleppkahn' ein zur Güterbeförderung bestimmtes und zur Fortbewegung durch Schleppen gebautes Schiff ohne eigene Triebkraft oder mit eigener Triebkraft, die nur erlaubt, kleine Ortsveränderungen vorzunehmen;

13. 'Schubleichter' ein zur Güterbeförderung bestimmtes und zur Fortbewegung durch Schieben gebautes oder eigens eingerichtetes Schiff ohne eigene Triebkraft oder mit eigener Triebkraft, die nur erlaubt, außerhalb des Schubverbandes kleine Ortsveränderungen vorzunehmen;

14. 'Verband' ein starrer Verband oder ein Schleppverband;

15. 'starrer Verband' ein Schubverband oder gekuppelte Fahrzeuge;

16. 'Schubverband' eine starre Verbindung von Fahrzeugen, von denen sich mindestens eines vor dem oder den beiden Fahrzeugen mit Maschinenantrieb befindet, das oder die den Verband fortbewegt oder fortbewegen und als 'schiebendes Fahrzeug' oder 'schiebende Fahrzeuge' bezeichnet werden; als starr gilt auch ein Verband aus einem schiebenden und einem geschobenen Fahrzeug, deren Kupplungen ein gesteuertes Knicken ermöglichen;

17. 'gekuppelte Fahrzeuge' eine Zusammenstellung von längsseits starr gekuppelten Fahrzeugen, von denen sich keines vor dem Fahrzeug mit Maschinenantrieb befindet, das die Zusammenstellung fortbewegt;

18. 'Schleppverband' eine Zusammenstellung von einem oder mehreren Fahrzeugen, schwimmenden Anlagen oder Schwimmkörpern, die von einem oder mehreren zum Verband gehörigen Fahrzeugen mit Maschinenantrieb geschleppt wird;

19. 'Großverband' ein Schubverband, bei dem das Produkt aus Gesamtlänge und Gesamtbreite der geschobenen Fahrzeuge 7.000 Quadratmeter oder mehr beträgt;

20. 'Fahrgastschiff' ein zur Beförderung von mehr als 12 Fahrgästen gebautes und eingerichtetes Tagesausflugs- oder Kabinenschiff;

21. 'Fahrgastboot' ein zur Beförderung von Fahrgästen zugelassenes Fahrzeug, das kein Fahrgastschiff ist;

22. 'Tagesausflugsschiff' ein Fahrgastschiff ohne Kabinen für die Übernachtung von Fahrgästen;

23. 'Kabinenschiff' ein Fahrgastschiff mit Kabinen für die Übernachtung von Fahrgästen;

vorherige Änderung nächste Änderung

24. 'Sportfahrzeug' ein für Sport- oder Erholungszwecke bestimmtes Schiff, das kein Fahrgastschiff oder Fahrgastboot ist;



24. 'Sportfahrzeug' ein für Sport- oder Freizeitzwecke bestimmtes Schiff, das kein Fahrgastschiff oder Fahrgastboot ist;

25. 'schwimmendes Gerät' eine schwimmende Konstruktion mit auf ihr vorhandenen Arbeitseinrichtungen wie Krane, Bagger, Rammen, Elevatoren;

26. 'schwimmende Anlage' eine schwimmende Einrichtung, die in der Regel nicht zur Fortbewegung bestimmt ist, wie eine Badeanstalt, ein Dock, eine Landebrücke oder ein Bootshaus;

27. 'Schwimmkörper' ein Floß sowie andere einzeln oder in Verbindungen fahrtauglich gemachte Gegenstände, soweit es sich nicht um ein Schiff, ein schwimmendes Gerät oder eine schwimmende Anlage handelt;

28. 'Länge' oder 'L' die größte Länge eines Fahrzeugkörpers in Metern, ohne Ruder und Bugspriet;

29. 'Breite' oder 'B' die größte Breite eines Fahrzeugkörpers in Metern, gemessen an der Außenseite der Beplattung, ohne Schaufelräder, Scheuerleisten und Ähnliches;

30. 'Tiefgang' oder 'T' der senkrechte Abstand vom tiefsten Punkt eines Fahrzeugkörpers in Metern, ohne Berücksichtigung des Kiels oder anderer fester Anbauten, bis zur Ebene der größten Einsenkung des Schiffskörpers, in Metern;

31. 'Besatzung' die Decksmannschaft und das Maschinenpersonal;

32. 'Decksmannschaft' Personen, die Funktionen auf Einstiegs-, Betriebs- und Führungsebene überwiegend an Deck ausüben;

33. 'Maschinenpersonal' die Maschinisten und Maschinistinnen im Sinne der Schiffspersonalverordnung-Rhein und die Maschinenkundigen nach dieser Verordnung;

34. 'Einstiegsebene' der Verantwortungsbereich, der mit den Funktionen des Decksmannes und der Decksfrau (Decksleute) sowie des Leichtmatrosen und der Leichtmatrosin verbunden ist;

35. 'Betriebsebene' der Verantwortungsbereich, der mit den Funktionen des Matrosen und der Matrosin, des Bootsmanns und der Bootsfrau (Bootsleute) sowie des Steuermannes und der Steuerfrau (Steuerleute) verbunden ist;

36. 'Führungsebene' der Verantwortungsbereich, der mit der Funktion des Schiffsführers und der Schiffsführerin (Schiffsführung) verbunden ist;

37. 'Bordpersonal' alle an Bord eines Fahrgastschiffes Beschäftigten, die nicht zur Besatzung gehören;

38. 'Sicherheitspersonal' die Sachkundigen für Flüssigerdgas (LNG), die Sachkundigen für die Fahrgastschifffahrt, die Ersthelfer und die Ersthelferinnen sowie die atemschutzgerättragenden Personen;

39. 'Sicherheitspersonal für Fahrgastschiffe' die Sachkundigen für die Fahrgastschifffahrt, die Ersthelfer und die Ersthelferinnen sowie die atemschutzgerättragenden Personen;

40. 'Sachkundiger für die Fahrgastschifffahrt' eine an Bord tätige Person, die befähigt ist, in Notsituationen an Bord von Fahrgastschiffen Maßnahmen zu ergreifen;

41. 'Sachkundiger für Flüssigerdgas' eine Person, die befähigt ist, am Bunkervorgang von Fahrzeugen, die Flüssigerdgas als Brennstoff nutzen, beteiligt zu sein oder der Schiffsführer eines solchen Fahrzeugs zu sein;

42. 'Fährführer' wer berechtigt ist, eine Fähre zu führen;

43. 'Decksmann 180' ein Decksmann oder eine Decksfrau mit 180 Tagen nachgewiesener und bestätigter Fahrzeit nach § 27 Absatz 1;

44. 'Radarfahrt' eine Fahrt bei unsichtigem Wetter mit Radar;

vorherige Änderung nächste Änderung

 


44a. 'Befähigungszeugnis' ein Zeugnis, das dem Inhaber oder der Inhaberin die nötigen Kenntnisse und Fertigkeiten für eine bestimmte Funktion beim Betrieb eines Fahrzeuges bestätigt;

45. 'Unionsbefähigungszeugnis' das Befähigungszeugnis der Europäischen Union für Funktionen auf der Einstiegsebene und Betriebsebene sowie für Sachkundige nach Artikel 3 Nummer 7 der Richtlinie (EU) 2017/2397 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen in der Binnenschifffahrt und zur Aufhebung der Richtlinien 91/672/EWG und 96/50/EG des Rates (ABl. L 345 vom 27.12.2017, S. 53);

46. 'Unionspatent' das Befähigungszeugnis der Europäischen Union für Schiffsführer und Schiffsführerinnen nach Artikel 4 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 11 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2017/2397;

47. 'Schifferzeugnis' das Fährschifferzeugnis, das Behördenschifferzeugnis, das Sportschifferzeugnis und das Kleinschifferzeugnis;

48. 'Sprechfunkzeugnis' ein auf der Grundlage der Anlage 5 der Regionalen Vereinbarung über den Binnenschifffahrtsfunk (Bekanntmachung vom 28. August 2000, BGBl. II S. 1213) erteiltes Sprechfunkzeugnis;

49. 'Rheinpatent' ein Befähigungszeugnis für Schiffsführer und Schiffsführerinnen nach § 6.04 Nummer 1 der Schiffspersonalverordnung-Rhein;

50. 'Schifferdienstbuch' eine persönliche Aufzeichnung der Berufserfahrung eines Besatzungsmitglieds, insbesondere Einzelheiten zu seinen Fahrzeiten und Reisen;

51. 'aktives Schifferdienstbuch' ein für Eintragungen offenes Schifferdienstbuch;

52. 'Bordbuch' eine zum Zwecke der Überwachung geführte Aufzeichnung der von einem Fahrzeug und seiner Besatzung durchgeführten Reisen;

53. 'aktives Bordbuch' ein für Eintragungen offenes Bordbuch;

54. 'Prüfling' eine Person, die eine Prüfung zum Erwerb eines Befähigungszeugnisses ablegt;

55. 'Untersuchungskommission' die nach § 4 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung gebildete Einrichtung;

56. 'ausstellende Behörde' diejenige zuständige Behörde, die das Befähigungszeugnis ausstellt;

57. 'Mitgliedsstaat der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt' die Bundesrepublik Deutschland, die Niederlande, die Französische Republik, die Schweizerische Eidgenossenschaft und das Königreich Belgien;

58. 'Flüssigerdgas' (LNG) Erdgas, das durch Abkühlung auf eine Temperatur von -161 °C verflüssigt wurde;

59. 'ES-TRIN' der Europäische Standard der technischen Vorschriften für Binnenschiffe in der jeweils nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung geltenden Fassung;

60. 'STCW-Übereinkommen' das Internationale Übereinkommen vom 7. Juli 1978 über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten (BGBl. 1982 II S. 297, 298) in der jeweils geltenden Fassung;

61. 'Schiffspersonalverordnung-Rhein' die Schiffspersonalverordnung-Rhein der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt vom 16. Dezember 2011 (BGBl. 2011 II S. 1300);

62. 'Berufsgenossenschaft' die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 10 Befähigungszeugnisse für das Maschinenpersonal


(1) Wer als Mitglied des Maschinenpersonals tätig ist, bedarf hierfür eines im Schifferdienstbuch eingetragenen Befähigungszeugnisses für die Befähigung als Maschinenkundiger oder Maschinenkundige, das nach § 64 Absatz 1 Satz 1 erteilt worden ist.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Dem Unionsbefähigungszeugnis nach Absatz 1 ist gleichgestellt ein im Schifferdienstbuch eingetragenes Befähigungszeugnis für maschinenkundiges Personal, das von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erteilt worden ist.



(2) Dem Befähigungszeugnis nach Absatz 1 ist gleichgestellt ein im Schifferdienstbuch eingetragenes Befähigungszeugnis für maschinenkundiges Personal, das von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erteilt worden ist.

(3) Bei Fahrten auf Seeschiffen, die auf Wasserstraßen der Zonen 3 und 4 fahren, ist ausreichend ein Zeugnis, das nach den Anforderungen des STCW-Übereinkommens erteilt oder anerkannt ist.

(4) Statt eines Befähigungszeugnisses nach Absatz 1 ist ausreichend für die Fahrt auf der Donau ein ukrainisches oder serbisches Befähigungszeugnis für maschinenkundiges Personal.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 11 Befähigungszeugnisse für Besatzungsmitglieder auf Führungsebene


(1) Wer ein Schiff führt, bedarf eines nach

1. § 78 Absatz 3 Nummer 1 erteilten Unionspatentes oder

2. § 78 Absatz 3 Nummer 2 bis 5 erteilten Fährschifferzeugnisses, Behördenschifferzeugnisses, Sportschifferzeugnisses oder Kleinschifferzeugnisses für die entsprechende Fahrzeugkategorie.

(2) Einem Unionspatent nach Absatz 1 Nummer 1 ist gleichgestellt ein Unionspatent, das erteilt worden ist

1. von der zuständigen Behörde eines Landes oder

2. von der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union.

(3) Wer eine frei fahrende Fähre führt, benötigt zusätzlich zum Fährschifferzeugnis ein Unionsbefähigungszeugnis mindestens für die Einstiegsebene.

(4) Statt eines Befähigungszeugnisses nach Absatz 1 ist ausreichend das Befähigungszeugnis für Schiffsführer eines Staates, der nicht der Europäischen Union angehört, soweit das Zeugnis nach der Richtlinie (EU) 2017/2397 von der Kommission der Europäischen Union anerkannt worden ist.

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(5) Ein Befähigungszeugnis zum Führen von Behördenfahrzeugen, Feuerlöschbooten oder Fahrzeugen des Katastrophenschutzes auf Grund einer Befähigungsprüfung einer nach Landesrecht zuständigen Behörde für Beschäftigte von Behörden eines Landes oder seiner Gemeinden oder Gemeindeverbände steht einem Behördenschifferzeugnis nach Absatz 1 Nummer 2 gleich, soweit die Befähigungsprüfung der nach Landesrecht zuständigen Behörde den Anforderungen an die Befähigungsprüfung nach § 40 entspricht.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 12 Ausnahme von der Pflicht zum Besitz eines Befähigungszeugnisses für die Besatzungsmitglieder auf Führungsebene


(1) 1 Keines Befähigungszeugnisses für Schiffsführer und Schiffsführerinnen bedarf nach dieser Verordnung, wer

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1. ein Fahrzeug führt, das bei einem anderen Fahrzeug längsseits gekuppelt oder sonst von ihm in einer Weise mitgeführt wird, dass durch das mitgeführte Fahrzeug weder Kurs noch Geschwindigkeit bestimmt werden kann,

2. ein Fahrzeug führt, das
nur mit Muskelkraft oder unter Segel angetrieben wird oder mit einer Antriebsmaschine ausgerüstet ist, deren effektive Nutzleistung nicht mehr als 11,03 Kilowatt beträgt,

3.
ein nicht in Fahrt befindliches schwimmendes Gerät ohne eigenen Antrieb auf den Wasserstraßen der Zonen 3 und 4 sowie außerhalb des Fahrwassers der Wasserstraßen der Anlage 12 führt,

4.
das 16. Lebensjahr vollendet hat und als Mitglied der Besatzung eines schwimmenden Gerätes ein dazugehöriges Hilfsfahrzeug mit einer Länge von weniger als 20 Metern und einer effektiven Nutzleistung von nicht mehr als 25 Kilowatt führt.



1. ein Fahrzeug führt, das nur mit Muskelkraft oder unter Segel angetrieben wird oder mit einer Antriebsmaschine ausgerüstet ist, deren effektive Nutzleistung nicht mehr als 11,03 Kilowatt beträgt,

2.
ein nicht in Fahrt befindliches schwimmendes Gerät ohne eigenen Antrieb auf den Wasserstraßen der Zonen 3 und 4 sowie außerhalb des Fahrwassers der Wasserstraßen der Anlage 12 führt,

3.
das 16. Lebensjahr vollendet hat und als Mitglied der Besatzung eines schwimmenden Gerätes ein dazugehöriges Hilfsfahrzeug mit einer Länge von weniger als 20 Metern und einer effektiven Nutzleistung von nicht mehr als 25 Kilowatt führt.

2 Satz 1 gilt nicht für Fahrgastboote.

(2) 1 Zum Führen von Fahrzeugen mit einer Länge von weniger als 20 Metern berechtigen auch

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1. auf Wasserstraßen der Zonen 1 und 2 ein Fährschifferzeugnis, wenn es für wenigstens eine Strecke dieser Zonen gilt,

2. auf Wasserstraßen der Zonen 3 und 4 ein Fährschifferzeugnis, wenn es für wenigstens eine Strecke dieser Zonen gilt, oder ein Sportschifferzeugnis.



1. auf Wasserstraßen der Zonen 1 und 2 ein Fährschifferzeugnis, wenn es für wenigstens eine Fährstelle dieser Zonen gilt,

2. auf Wasserstraßen der Zonen 3 und 4 ein Fährschifferzeugnis, wenn es für wenigstens eine Fährstelle dieser Zonen gilt, oder ein Sportschifferzeugnis.

2 Satz 1 gilt nicht für Fahrgastschiffe, Fahrgastboote, Sportfahrzeuge, die nach § 34 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung zur Beförderung von Fahrgästen eingesetzt werden, Schub- und Schleppboote, schwimmende Geräte sowie Fähren.



§ 14 Befreiungsmöglichkeiten


Das örtlich zuständige Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt kann erlauben, dass

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1. Personen ohne Befähigungszeugnis für Schiffsführer und Schiffsführerinnen Kahnfähren mit einem Hilfsantrieb mit einer effektiven Nutzleistung von mehr als 11,03 Kilowatt auf Wasserstraßen mit geringem Verkehr führen,

2. Personen ohne besondere Berechtigung für Risikostrecken Fahrzeuge im Baustellenbetrieb im Rahmen behördlicher Maßnahmen auf der Teilstrecke einer Risikostrecke nach Anlage 2 führen.



1. Personen ohne Fährschifferzeugnis Kahnfähren mit einem Hilfsantrieb mit einer effektiven Nutzleistung von mehr als 11,03 Kilowatt auf Wasserstraßen mit geringem Verkehr führen,

2. Personen ohne besondere Berechtigung für Risikostrecken Fahrzeuge im Baustellenbetrieb auf der Teilstrecke einer Risikostrecke nach Anlage 2 führen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 15 Geltungsbereich der Befähigungszeugnisse auf Führungsebene


(1) Das Unionspatent berechtigt zum Führen von Fahrzeugen aller Art auf Wasserstraßen der Zonen 3 und 4.

(2) 1 Das Fährschifferzeugnis berechtigt zum Führen von Fähren für die im Fährschifferzeugnis eingetragene Fährstelle. 2 Es wird für frei fahrende, für seil- oder kettengebundene Fähren oder für beide Arten von Fähren erteilt.

(3) Das Sportschifferzeugnis berechtigt zum Führen von Sportfahrzeugen mit einer Länge von nicht mehr als 25 Metern auf den Wasserstraßen der Zonen 3 und 4.

(4) Das Behördenschifferzeugnis berechtigt zum Führen von Behördenfahrzeugen, Feuerlöschbooten und Fahrzeugen des Katastrophenschutzes auf den Wasserstraßen der Zonen 3 und 4.

(5) 1 Das Kleinschifferzeugnis berechtigt zum Führen von Fahrzeugen, die nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2017/2397 fallen und für die nach anderen Vorschriften kein Schifferzeugnis erforderlich ist. 2 Die Fahrzeugart, für die das jeweilige Kleinschifferzeugnis gilt, ist durch die zuständige Behörde bei seiner Erteilung festzulegen und auf dem Befähigungszeugnis zu vermerken. 3 Zur Vermeidung unbilliger Härten kann die zuständige Behörde auf Antrag genehmigen, dass das Kleinschifferzeugnis vorübergehend auch zum Führen von Fahrzeugen berechtigt, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2017/2397 fallen. 4 Dies setzt den erfolgreichen Abschluss einer theoretischen Prüfung für das Unionspatent durch den Inhaber oder die Inhaberin des Kleinschifferzeugnisses voraus.

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(6) Die in den Absätzen 1 bis 5 genannten Befähigungszeugnisse gelten auch auf den Wasserstraßen der Zonen 1 und 2, wenn zusätzlich eine besondere Berechtigung für maritime Wasserstraßen vorliegt.



(6) Die in den Absätzen 1, 3 bis 5 genannten Befähigungszeugnisse gelten auch auf den Wasserstraßen der Zonen 1 und 2, wenn zusätzlich eine besondere Berechtigung für maritime Wasserstraßen vorliegt.

(7) Für das Führen von Fähren auf

1. der Flensburger Förde,

2. der Kieler Förde,

3. der Trave unterhalb des Lübecker Hafens,

4. der Elbe, soweit diese zur Zone 2-See gehört,

5. der Weser unterhalb der Eisenbahnbrücke in Bremen,

6. der Jade und

7. der Ems unterhalb des Emdener Hafens

ist ein Unionspatent mit der besonderen Berechtigung für maritime Wasserstraßen erforderlich.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 16 Besondere Berechtigungen für das Führen von Fahrzeugen


(1) 1 Wer als Schiffsführer oder Schiffsführerin ein Fahrzeug führt, bedarf zusätzlich zu dem nach § 11 Absatz 1, auch in Verbindung mit den Absätzen 2 und 4, erforderlichen Befähigungszeugnis folgender besonderer Berechtigungen:

1. einer besonderen Berechtigung für Radar, wenn nach der Binnenschifffahrtsstraßenordnung, der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung, der Moselschifffahrtspolizeiverordnung oder der Donauschifffahrtspolizeiverordnung nur unter Verwendung des Radars gefahren werden darf;

2. einer besonderen Berechtigung für Risikostrecken, wenn Wasserstraßen befahren werden, die nach der Anlage 2 als Binnenwasserstraßenabschnitte mit besonderen Risiken (Risikostrecken) ausgewiesen wurden;

3. einer besonderen Berechtigung für maritime Wasserstraßen, wenn Wasserstraßen der Zonen 1 und 2 (Binnenwasserstraßen mit maritimem Charakter) befahren werden;

4. einer besonderen Berechtigung für Flüssigerdgas, wenn ein Fahrzeug geführt wird, das mit Flüssigerdgas betrieben wird;

5. einer besonderen Berechtigung für Großverbände, wenn ein Großverband geführt wird.

2 Satz 1 Nummer 2 gilt für das Führen von Schiffen unter 20 Metern nur, soweit es sich um Fahrgastschiffe, Fahrgastboote oder Fähren handelt. 3 Satz 1 Nummer 3 gilt vorbehaltlich des § 15 Absatz 7 nicht für Fähren, die mit einem Fährschifferzeugnis geführt werden dürfen.

(2) 1 Eine besondere Berechtigung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 3 oder 5 wird durch einen entsprechenden Eintrag in dem Befähigungszeugnis nachgewiesen. 2 Die Berechtigung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 wird durch ein Unionsbefähigungszeugnis für Sachkundige für Flüssigerdgas nachgewiesen.

(3) 1 Die besonderen Berechtigungen nach Absatz 1 benötigt auch, wer in den dort genannten Fällen ein Fahrzeug mit einem amtlichen Berechtigungsschein nach § 13 führt. 2 Dies gilt im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 nur für das Führen von Fahrzeugen mit einer Länge ab 20 Metern. 3 In diesem Fall wird die besondere Berechtigung als gesonderte Karte von der zuständigen Behörde erteilt.

(4) 1 Eine von der Wasserschutzpolizei-Schule in Hamburg ausgestellte Bescheinigung über eine bestandene Radarbefähigungsprüfung steht in Verbindung mit einem amtlichen Berechtigungsschein, einem Behördenschifferzeugnis oder einem Unionspatent einer besonderen Berechtigung für Radar im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 gleich. 2 Die Bescheinigung kann bei der zuständigen Behörde gegen eine besondere Berechtigung für Radar umgetauscht werden, soweit die Radarbefähigungsprüfung den Anforderungen an die Befähigungsprüfung nach § 41 Absatz 2 und 3 entspricht.

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(5) Eine besondere Berechtigung für Risikostrecken auf Grund einer Befähigungsprüfung einer nach Landesrecht zuständigen Behörde für Beschäftigte von Behörden eines Landes oder seiner Gemeinden oder Gemeindeverbände steht einer besonderen Berechtigung für Risikostrecken im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 gleich, soweit die Befähigungsprüfung der nach Landesrecht zuständigen Behörde den Anforderungen an die Befähigungsprüfung nach § 42 entspricht.

(6) Die zuständige Behörde kann durch Allgemeinverfügung für Teilstrecken einer Risikostrecke nach Absatz 1 Nummer 2 für einen begrenzten Zeitraum Ausnahmen von der Pflicht zum Besitz einer solchen besonderen Berechtigung vorsehen, wenn das Befahren dieser Teilstrecke aufgrund von Baumaßnahmen erforderlich ist.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 17 Befähigungszeugnisse für das Sicherheitspersonal


(1) Wer als Sachkundiger oder Sachkundige für Flüssigerdgas (LNG) oder als Sachkundiger oder Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt tätig ist, bedarf hierfür eines Unionsbefähigungszeugnisses, das nach § 85 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 erteilt worden ist.

(2) Dem Unionsbefähigungszeugnis nach Absatz 1 ist gleichgestellt ein Unionsbefähigungszeugnis, das von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erteilt worden ist.

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(3) Statt eines Unionsbefähigungszeugnisses nach Absatz 1 ist ausreichend das Befähigungszeugnis eines Staates, der nicht der Europäischen Union angehört, soweit das Zeugnis nach der Richtlinie (EU) 2017/2397 von der Kommission der Europäischen Union anerkannt worden ist.

(4)
Ersthelfer oder Ersthelferinnen bedürfen



(3) Für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt oder Sachkundige für Flüssigerdgas auf Seeschiffen ist bei Fahrten auf Wasserstraßen der Zonen 3 und 4 ausreichend ein den Anforderungen eines Befähigungszeugnisses nach Absatz 1 genügendes Zeugnis, das nach dem STCW-Übereinkommen erteilt oder nach dem STCW-Übereinkommen anerkannt ist.

(4)
Statt eines Unionsbefähigungszeugnisses nach Absatz 1 ist ausreichend das Befähigungszeugnis eines Staates, der nicht der Europäischen Union angehört, soweit das Zeugnis nach der Richtlinie (EU) 2017/2397 von der Kommission der Europäischen Union anerkannt worden ist.

(5)
Ersthelfer oder Ersthelferinnen bedürfen

1. einer Bescheinigung einer von der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung auf der Grundlage arbeitsschutzrechtlicher Vorschriften ermächtigten Ausbildungsstelle oder

2. eines dieser Bescheinigung entsprechenden Dokuments der nationalen oder regionalen Organisationen eines anderen Mitgliedstaates der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt, die von dieser bekannt gemacht worden sind.

vorherige Änderung nächste Änderung

(5) Atemschutzgerättragende Personen bedürfen

1. einer Bescheinigung eines Anbieters eines nach § 58 zugelassenen Lehrgangs nach dem Muster in Anlage 3 oder

2. einer der Bescheinigung nach Nummer 1 entsprechende Bescheinigung einer anerkannten Ausbildungsstelle eines anderen Mitgliedstaates der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt, die von dieser bekannt gemacht worden ist.



(6) Atemschutzgerättragende Personen bedürfen

1. einer Bescheinigung

a)
eines Anbieters eines nach § 58 zugelassenen Lehrgangs über die Teilnahme an einem Grundlehrgang sowie

b) im Falle des § 88 Absatz 3 zusätzlich einer Bescheinigung über die Teilnahme an einem Wiederholungslehrgang,

jeweils
nach dem Muster in Anlage 3, oder

2. eines Schulungsnachweises für atemschutzgerättragende Personen einer anerkannten Ausbildungsstelle eines anderen Mitgliedstaates der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt, die von dieser bekannt gemacht worden ist.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 26 Nachweis der Fahrzeiten


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(1) Fahrzeiten werden durch ein ordnungsgemäß ausgefülltes und von einem Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt geprüftes Schifferdienstbuch nachgewiesen.



(1) Fahrzeiten werden durch ein den Anforderungen des § 27 Absatz 1 Satz 1 genügendes Schifferdienstbuch nachgewiesen.

(2) 1 Für den Erwerb eines Behördenschifferzeugnisses oder hierzu erforderlicher besonderer Berechtigungen kann die Fahrzeit abweichend von Absatz 1 auch durch eine amtliche Urkunde des Wohnsitzstaates oder durch ein amtliches Schreiben insbesondere einer Gebietskörperschaft nachgewiesen werden. 2 Die Urkunde oder das Schreiben muss folgende Angaben enthalten:

1. Art, Größe und Name der Fahrzeuge, auf denen die Person gefahren ist, sowie im Falle der Verwendung des Fahrzeuges zur Personenbeförderung jeweils die Anzahl der Fahrgäste für jede einzelne Fahrt;

2. Namen der Schiffsführer oder Schiffsführerinnen;

3. Zeitpunkt des Beginns und des Endes jeder Fahrt;

4. Art der Beschäftigung;

5. genaue Bezeichnung der jeweils befahrenen Strecke mit Anfangs- und Endpunkt.

(3) 1 Die Fahrzeit kann auch durch ein Befähigungszeugnis für Schiffsführer und Schiffsführerinnen nach § 11 Absatz 1, auch in Verbindung mit den Absätzen 2 und 4, nachgewiesen werden. 2 Die Fahrzeit wird dabei in dem Umfang anerkannt, in dem sie für die Erteilung dieses Zeugnisses bereits nachgewiesen worden ist.

(4) Die Fahrzeit auf See sowie in der Küsten- oder Fischereischifffahrt ist durch eine Dienstbescheinigung nach § 33 des Seearbeitsgesetzes nachzuweisen.

(5) 1 Die Fahrzeit sowie die Streckenfahrten auf einem Sportboot nach § 25 Absatz 7 können bis zum Ablauf der dort bezeichneten Übergangsfrist auch durch die Arbeitsverträge, Bescheinigungen des Arbeitgebers oder eidesstattliche Versicherung nachgewiesen werden. 2 Wird der Nachweis durch Arbeitsverträge oder Bescheinigungen des Arbeitgebers erbracht, müssen diese die folgenden Angaben enthalten:

1. die Namen der Fahrzeuge, auf denen die Fahrten durchgeführt wurden,

2. die konkreten Fahrzeiten und

3. die Art der Beschäftigung.



§ 27 Anerkennung von Fahrzeit


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(1) 1 Sind für den Erwerb eines Befähigungszeugnisses Fahrzeiten vorgeschrieben, müssen diese von einem Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt oder der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt im Schifferdienstbuch geprüft und mit einem Kontrollvermerk versehen (validiert) worden sein. 2 Im Falle des § 26 Absatz 2 oder 5 sind die dort genannten Dokumente ausreichend.



(1) 1 Sind für den Erwerb eines Befähigungszeugnisses Fahrzeiten vorgeschrieben, müssen diese von einer der nachfolgend genannten Behörden im Schifferdienstbuch geprüft und mit einem Kontrollvermerk versehen (validiert) worden sein:

1. von einem
Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt,

2. von
der zuständigen Behörde

a)
eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union,

b) eines anderen Mitgliedstaates
der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt oder

c) eines Staates, der nicht der Europäischen Union angehört
und dessen Schifferdienstbuch nach der Richtlinie (EU) 2017/2397 von der Kommission der Europäischen Union anerkannt worden ist.

2
Im Falle des § 26 Absatz 2 oder 5 sind die dort genannten Dokumente ausreichend.

(2) 1 Das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt darf nur solche Reisen validieren, die nicht länger als 15 Monate zurückliegen. 2 Es darf zur Prüfung der ausgeführten Reisen die Vorlage von Bordbüchern oder von anderen geeigneten Belegen verlangen.



§ 28 Schifferdienstbuch


(1) 1 Mitglieder der Mindestbesatzung auf Einstiegsebene und Betriebsebene sowie das Maschinenpersonal benötigen stets ein Schifferdienstbuch nach dem Muster des Anhangs II der Durchführungsverordnung (EU) 2020/182 der Kommission vom 14. Januar 2020 über Muster im Bereich der Berufsqualifikationen in der Binnenschifffahrt (ABl. L 38 vom 11.2.2020, S. 1). 2 Statt eines Schifferdienstbuches nach Satz 1 ist ausreichend das Schifferdienstbuch eines Staates, der nicht der Europäischen Union angehört, soweit es nach der Richtlinie (EU) 2017/2397 von der Kommission der Europäischen Union anerkannt worden ist.

(2) 1 Mitglieder der Mindestbesatzung auf Führungsebene benötigen ein Schifferdienstbuch nach dem Muster des Anhangs IV der Durchführungsverordnung (EU) 2020/182, wenn sie Fahrzeiten sammeln und nachweisen möchten. 2 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Ein Besatzungsmitglied darf nur im Besitz eines einzigen aktiven Schifferdienstbuches sein, wenn dieses nach dem 17. Januar 2022 ausgegeben wurde.

(4) Das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt ist zuständig für die Eintragung der persönlichen Angaben zum Besatzungsmitglied und für die Kontrollvermerke zu den durchgeführten Reisen im Schifferdienstbuch.

(5) Wer über ein Schifferdienstbuch verfügen muss, hat dies bei erstmaliger Aufnahme des Dienst-, Arbeits- oder sonstigen Verhältnisses an Bord der Schiffsführung auszuhändigen.

(6) 1 Für die Eintragung der Angaben zu den durchgeführten Reisen im Schifferdienstbuch ist die Schiffsführung verantwortlich. 2 Hierzu hat sie

vorherige Änderung nächste Änderung

1. im Schifferdienstbuch regelmäßig alle Eintragungen vorzunehmen,



1. vorbehaltlich des Satzes 3 im Schifferdienstbuch regelmäßig alle Eintragungen vorzunehmen,

2. das Schifferdienstbuch bis zur Beendigung des Dienst-, Arbeits- oder sonstigen Verhältnisses sicher zu verwahren und

3. das Schifferdienstbuch auf Verlangen den kontrollierenden Behörden oder auf Wunsch dem Inhaber oder der Inhaberin jederzeit und unverzüglich auszuhändigen.

vorherige Änderung nächste Änderung

 


3 Satz 2 Nummer 1 gilt nicht, wenn der Inhaber des Schifferdienstbuches Steuermann oder Steuerfrau ist und im Schifferdienstbuch Folgendes vermerkt ist: 'beabsichtigt nicht den Erwerb eines Befähigungszeugnisses als Schiffsführer oder Schiffsführerin'. 4 Der Vermerk muss von dem Inhaber oder der Inhaberin des Schifferdienstbuches unterzeichnet sein.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 29 Decksleute


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Wer ein Unionsbefähigungszeugnis als Decksmann oder Decksfrau erwerben will, muss



1 Wer ein Unionsbefähigungszeugnis als Decksmann oder Decksfrau erwerben will, muss

1. mindestens 16 Jahre alt sein und

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2. 1 an einer grundlegenden Sicherheitsausbildung nach Anlage 7 teilgenommen haben, die

a)
nach § 53 zugelassen wurde oder

b) durchgeführt wurde von einer Person,
die die Anforderungen an die persönliche und fachliche Eignung als Ausbilder oder Ausbilderin nach den berufsbildungsrechtlichen oder handwerksrechtlichen Vorschriften und die Voraussetzungen nach Abschnitt 2 Nummer 1.6 der Anlage 21 erfüllt.

2 Im Falle des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe b ist eine Teilnahmebescheinigung auszustellen, aus der sich Datum, Ort, Dauer und Inhalt der Sicherheitsausbildung, der Name der ausbildenden Person sowie der Name und das Geburtsdatum der teilnehmenden Person ergibt.




2. an einer grundlegenden Sicherheitsausbildung nach Anlage 7 teilgenommen haben, die nach § 53 zugelassen wurde.

2 Satz 1 Nummer 2 gilt nicht für Personen,
die über ein Befähigungszeugnis oder einen Befähigungsnachweis nach den Teilen 2 bis 5 der Seeleute-Befähigungsverordnung verfügen.

§ 30 Leichtmatrose und Leichtmatrosin


Wer ein Unionsbefähigungszeugnis als Leichtmatrose oder Leichtmatrosin erwerben will, muss

1. mindestens 15 Jahre alt sein und

vorherige Änderung nächste Änderung

2. einen Ausbildungsvertrag im Rahmen eines nach § 55 Absatz 1 oder 4 zugelassenen Ausbildungsprogramms für die Betriebsebene vorweisen können.



2. Folgendes vorweisen können:

a)
einen Ausbildungsvertrag im Rahmen eines nach § 55 Absatz 1 Nummer 1 oder 3 oder Absatz 2 zugelassenen Ausbildungsprogramms oder

b) einen Arbeitsvertrag im Rahmen eines nach § 55 Absatz 3 zugelassenen Weiterbildungsprogramms
für die Betriebsebene.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 31 Matrose und Matrosin


1 Wer ein Unionsbefähigungszeugnis als Matrose oder Matrosin erwerben will, muss

1. entweder

a) mindestens 17 Jahre alt sein,

vorherige Änderung nächste Änderung

b) ein nach § 55 Absatz 4 zugelassenes Ausbildungsprogramm für die Betriebsebene erfolgreich abgeschlossen haben und



b) ein nach § 55 Absatz 1 zugelassenes Ausbildungsprogramm erfolgreich abgeschlossen haben und

c) eine Fahrzeit von mindestens 90 Tagen als Teil dieses Ausbildungsprogramms nachweisen

2. oder

a) mindestens 18 Jahre alt sein,

b) eine behördliche Befähigungsprüfung zur Betriebsebene bestanden haben und

c) eine Fahrzeit als Mitglied der Decksmannschaft von mindestens 360 Tagen nachweisen können

3. oder

vorherige Änderung nächste Änderung

a) ein nach § 55 Absatz 1 zugelassenes, mindestens neun Monate umfassendes Ausbildungsprogramm für die Betriebsebene erfolgreich abgeschlossen haben,

b) eine Fahrzeit von mindestens 90 Tagen als Teil dieses Ausbildungsprogramms nachweisen und

c) vor Beginn des Ausbildungsprogramms über eine Berufserfahrung von mindestens fünf Jahren, eine Fahrzeit von 500 Tagen als Mitglied der Decksmannschaft auf einem Seeschiff oder über eine abgeschlossene, mindestens dreijährige Berufsausbildung verfügen.



a) ein nach § 55 Absatz 3 zugelassenes, mindestens neun Monate umfassendes Weiterbildungsprogramm für die Betriebsebene erfolgreich abgeschlossen haben,

b) eine Fahrzeit von mindestens 90 Tagen als Teil dieses Weiterbildungsprogramms nachweisen und

c) vor Beginn des Weiterbildungsprogramms über eine Berufserfahrung von mindestens fünf Jahren, eine Fahrzeit von 500 Tagen als Mitglied der Decksmannschaft auf einem Seeschiff oder über eine abgeschlossene, mindestens dreijährige Berufsausbildung verfügen.

2 Im Falle des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe c können bis zu 180 Tage Fahrzeit durch 250 Tage Berufserfahrung als Mitglied der Decksmannschaft auf einem Seeschiff ersetzt werden.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 32 Bootsleute


Wer ein Unionsbefähigungszeugnis als Bootsmann oder Bootsfrau erwerben will, muss

1. entweder eine Fahrzeit in der Binnenschifffahrt von mindestens 180 Tagen als Matrose oder Matrosin nachweisen

2. oder

vorherige Änderung nächste Änderung

a) ein nach § 55 Absatz 4 zugelassenes Ausbildungsprogramm für die Betriebsebene erfolgreich abgeschlossen haben und



a) ein nach § 55 Absatz 1 zugelassenes Ausbildungsprogramm für die Betriebsebene erfolgreich abgeschlossen haben und

b) eine Fahrzeit von mindestens 270 Tagen als Teil dieses Ausbildungsprogramms nachweisen.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 33 Steuerleute


Wer ein Unionsbefähigungszeugnis als Steuermann oder Steuerfrau erwerben will, muss

1. entweder

a) eine Fahrzeit in der Binnenschifffahrt von mindestens 180 Tagen als Bootsmann oder Bootsfrau nachweisen und

b) ein Sprechfunkzeugnis besitzen

2. oder

vorherige Änderung nächste Änderung

a) ein nach § 55 Absatz 4 zugelassenes Ausbildungsprogramm für die Betriebsebene erfolgreich abgeschlossen haben,



a) ein nach § 55 Absatz 1 oder nach Absatz 2 zugelassenes Ausbildungsprogramm erfolgreich abgeschlossen haben,

b) eine Fahrzeit von mindestens 360 Tagen als Teil dieses Ausbildungsprogramms nachweisen und

c) ein Sprechfunkzeugnis besitzen

3. oder

a) eine Berufserfahrung von mindestens 500 Tagen als Kapitän oder Kapitänin auf einem Seeschiff nachweisen,

b) eine behördliche Befähigungsprüfung für die Betriebsebene bestanden haben und

c) ein Sprechfunkzeugnis besitzen.



§ 34 Maschinenkundige


(1) Wer ein Befähigungszeugnis als Maschinenkundiger oder Maschinenkundige erwerben will, muss

1. mindestens 18 Jahre alt sein und

2. die zur Bedienung der Maschinenanlage erforderlichen Kenntnisse besitzen.

(2) Erforderlich sind Kenntnisse

1. der Fachausdrücke im Schiffsmaschinenbau, Maschinenbau und der Elektrotechnik,

2. der Maschinenelemente, insbesondere Lager, Kupplungen, Getriebe und Armaturen, sowie Pumpen und Verdichter,

3. der Arten und Verwendung von Schiffsantriebsmaschinen, Decks- und Arbeitsmaschinen,

4. der zum Betrieb von Verbrennungs- oder Elektromotoren notwendigen Systeme und Betriebsstoffe oder Energiequellen sowie

5. der Bedeutung der Überwachung der Einsatzbereitschaft von Maschinen, Systemen, Einrichtungen und Ausrüstungen für einen sicheren Schiffsbetrieb.

(3) Die erforderlichen Kenntnisse werden nachgewiesen durch

1. eine schriftliche oder elektronische Bestätigung des Herstellers der zu bedienenden Maschinenanlage, dass die betreffende Person eine Unterweisung in die Maschinenanlage erhalten hat,

vorherige Änderung nächste Änderung

2. einen Nachweis über die Teilnahme an einem nach § 54 zugelassenen Lehrgang für Maschinenkunde in der Binnenschifffahrt,

3. einen Berufsbildungsabschluss im Kraftfahrzeug-, Maschinen- oder Elektronikgewerbe oder

4. eine Berechtigung der Vollzugsbehörden zum Umgang mit Maschinenanlagen auf dienstlichen Fahrzeugen.



2. einen Nachweis über die Teilnahme an einem nach § 54 zugelassenen Lehrgang für Maschinenkundige in der Binnenschifffahrt,

3. einen Berufsbildungsabschluss im Kraftfahrzeug-, Maschinen- oder Elektronikgewerbe oder als Schiffsmechaniker oder als Schiffsmechanikerin oder

4. eine Berechtigung der Vollzugsbehörden zum Umgang mit Maschinenanlagen auf dienstlichen Fahrzeugen,

5. den erfolgreichen Abschluss eines nach § 55 Absatz 1 Nummer 1 zugelassenen Ausbildungsprogramms mit dem Schwerpunkt Güterschifffahrt oder

6. ein Befähigungszeugnis als Maschinist oder Maschinistin in der Seeschifffahrt.


 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 35 Behördliche Befähigungsprüfung für die Betriebsebene


(1) 1 Gegenstand der behördlichen Befähigungsprüfung für die Betriebsebene sind die Kenntnisse und Fertigkeiten der Anlage 8. 2 Die Prüfung wird als theoretische Prüfung durchgeführt.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Die Prüfung wird in digitaler Form durchgeführt und besteht aus Antwort-Wahl-Aufgaben.



(2) Die Prüfung wird in schriftlicher oder digitaler Form durchgeführt und besteht aus Antwort-Wahl-Aufgaben.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 36 Nachweis der Ausbildung




§ 36 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

Der erfolgreiche Abschluss eines zugelassenen Ausbildungsprogramms wird nachgewiesen durch

1. das Abschlusszeugnis eines nach § 55 Absatz 1 oder 4 zugelassenen Ausbildungsprogramms oder

2. das Abschlusszeugnis eines von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zugelassenen, von der Kommission der Europäischen Union veröffentlichten Ausbildungsprogramms.



 
 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 37 Erwerb des Unionspatentes


Wer ein Unionspatent erwerben will, muss

1. entweder

a) mindestens 18 Jahre alt sein,

vorherige Änderung nächste Änderung

b) ein nach § 55 Absatz 3 zugelassenes Ausbildungsprogramm für die Führungsebene erfolgreich abgeschlossen haben,



b) ein nach § 55 Absatz 2 zugelassenes Ausbildungsprogramm für die Führungsebene erfolgreich abgeschlossen haben,

c) eine Fahrzeit von mindestens 360 Tagen als Teil dieses Ausbildungsprogramms oder danach nachweisen und

d) ein Sprechfunkzeugnis besitzen

2. oder

a) mindestens 18 Jahre alt sein,

b) ein Unionsbefähigungszeugnis für Steuerleute nach dieser Verordnung oder nach den Rechtsvorschriften der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/2397 besitzen,

c) eine Fahrzeit von mindestens 180 Tagen als Steuermann oder Steuerfrau nachweisen,

d) eine behördliche Befähigungsprüfung zum Unionspatent bestanden haben und

e) ein Sprechfunkzeugnis besitzen

3. oder

a) mindestens 18 Jahre alt sein,

b) eine Fahrzeit

aa) von mindestens 540 Tagen nachweisen, oder

bb) von mindestens 180 Tagen nachweisen, wenn zusätzlich eine als Mitglied einer Decksmannschaft auf einem Seeschiff erworbene Berufserfahrung von mindestens 500 Tagen nachgewiesen werden kann,

c) eine behördliche Befähigungsprüfung zum Unionspatent bestanden haben und

d) ein Sprechfunkzeugnis besitzen.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 38 Behördliche Befähigungsprüfung zum Unionspatent


(1) 1 Gegenstand der Prüfung zum Unionspatent sind die Kenntnisse und Fertigkeiten nach Anlage 9. 2 Die Prüfung besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil.

(2) 1 Die theoretische Prüfung wird in schriftlicher oder digitaler Form durchgeführt und besteht aus Antwort-Wahl-Aufgaben. 2 Jeder Prüfling eines Prüfungstermins erhält andere Prüfungsfragen als die übrigen Teilnehmenden der Prüfung.

(3) 1 Die praktische Prüfung wird entsprechend den Vorgaben der Anlage 10 durchgeführt. 2 Sie umfasst die Prüfungsteile Reiseplanung und Reisedurchführung. 3 Der Prüfungsteil Reiseplanung wird als mündliche Prüfung durchgeführt. 4 Der Prüfungsteil Reisedurchführung wird an einem Simulator abgenommen, der nach § 89 zugelassen ist. 5 Auf Wunsch des Prüflings wird ihm ein Zeugnis über das Bestehen der praktischen Prüfung am Simulator nach dem Muster des Anhangs III der Durchführungsverordnung (EU) 2020/182 ausgestellt, wenn er das Unionspatent im Ausland erwerben möchte. 6 Der Prüfungsteil Reisedurchführung kann zur Vermeidung unbilliger Härten auch an Bord eines Schiffes abgenommen werden.

vorherige Änderung nächste Änderung

(4) 1 Für Prüflinge, die weder ein zugelassenes Ausbildungsprogramm abgeschlossen haben, das auf den Befähigungsstandards für die Betriebsebene beruht, noch eine behördliche Befähigungsprüfung bestanden haben, in deren Rahmen überprüft wurde, dass die Befähigungsstandards für die Betriebsebene erfüllt sind, sind



(4) 1 Für Prüflinge, die weder ein zugelassenes Ausbildungsprogramm oder Weiterbildungsprogramm abgeschlossen haben, das auf den Befähigungsstandards für die Betriebsebene beruht, noch eine behördliche Befähigungsprüfung bestanden haben, in deren Rahmen überprüft wurde, dass die Befähigungsstandards für die Betriebsebene erfüllt sind, sind

1. die Anforderungen der praktischen Prüfung um die besonderen Anforderungen zu ergänzen, die in den Standards in Anlage 11 festgelegt sind, und

2. die Anforderungen der theoretischen Prüfung um die besonderen Anforderungen zu ergänzen, die im Abschnitt 0 des Standards in Anlage 9 festgelegt sind.

2 Satz 1 gilt nicht für Prüflinge, die das Befähigungszeugnis als Matrose oder Matrosin vor dem 18. Januar 2022 erworben haben.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 40 Behördliche Befähigungsprüfung zum Erwerb des Schifferzeugnisses


(1) Die behördlichen Befähigungsprüfungen zum Erwerb des Schifferzeugnisses bestehen aus einem theoretischen und einem praktischen Teil.

(2) 1 Die Inhalte der jeweiligen theoretischen Prüfungsteile ergeben sich aus den Anforderungen für das jeweilige Zeugnis nach Anlage 12. 2 Bezieht sich die Fährschifferprüfung auf eine Fährstelle in einer Binnenwasserstraße mit maritimem Charakter, ist die Prüfung durch besondere maritime Fragen zur Fährstelle zu ergänzen.

(3) 1 In der praktischen Prüfung muss der Prüfling nachweisen, dass er den Umgang mit dem jeweiligen Fahrzeug beherrscht. 2 Der Prüfling kann mit der zuständigen Behörde abstimmen, dass die Prüfung an einem nach § 89 zugelassenen Simulator abgenommen wird.

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(4) Abweichend von Absatz 1 besteht die Prüfung nur aus einem theoretischen Teil, wenn der Prüfling über Folgendes verfügt:



(4) Abweichend von Absatz 1 besteht die Prüfung zum Sportschifferzeugnis nur aus einem theoretischen Teil, wenn der Prüfling über Folgendes verfügt:

1. einen Fährführerschein oder ein Fährschifferzeugnis,

2. einen amtlichen Berechtigungsschein,

3. eine Fahrerlaubnis für Sportboote unter Antriebsmaschine nach § 3 Absatz 1 oder § 4 Absatz 1 der Sportbootführerscheinverordnung oder ein Befähigungszeugnis nach § 3 Absatz 4 der Sportbootführerscheinverordnung oder

4. mindestens ein Befähigungszeugnis als Matrose in der Binnenschifffahrt, ein Befähigungszeugnis als Kapitän oder als Nautischer Schiffsoffizier oder einen Befähigungsnachweis als Schiffsmechaniker nach seeverkehrsrechtlichen Vorschriften.

(5) 1 Abweichend von Absatz 1 besteht die Prüfung für das Kleinschifferzeugnis nur aus einem theoretischen Teil, der abweichend von Absatz 2 die Prüfungsteile 'Navigation und Verkehrsvorschriften', 'Betrieb des Fahrzeugs', 'Wartung und Instandhaltung' und 'Gesundheit, Sicherheit und Umweltschutz' der Prüfung zum Unionspatent umfasst. 2 Die Prüfung kann durch Fragen bezogen auf den jeweiligen Einsatzbereich des Kleinschifferzeugnisses ergänzt werden. 3 Wenn das Kleinschifferzeugnis für das Führen von Fahrzeugen erworben werden soll, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2017/2397 fallen, ist abweichend von Satz 1 zusätzlich eine praktische Prüfung nach Absatz 3 sowie eine theoretische Prüfung erforderlich, die alle Prüfungsteile der theoretischen Prüfung zum Unionspatent umfasst. 4 Wenn das Kleinschifferzeugnis unter Gewährung von Ausnahmen nach § 39 Absatz 2 erworben wird, kann die zuständige Behörde abweichend von Satz 1 das Ablegen einer praktischen Prüfung nach Absatz 3 verlangen.

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(6) Abweichend von Absatz 1 ist bei der Erweiterung des Fährschifferzeugnisses nur eine praktische Prüfung für diese Fährstelle abzulegen.

§ 43 Erwerb der besonderen Berechtigung für maritime Wasserstraßen


(1) Wer eine besondere Berechtigung für maritime Wasserstraßen erwerben will, muss

1. verfügen über

a) ein Befähigungszeugnis als Schiffsführer oder Schiffsführerin oder

b) einen amtlichen Berechtigungsschein und

2. die behördliche Befähigungsprüfung für maritime Wasserstraßen bestanden haben.

(2) 1 Gegenstand der behördlichen Befähigungsprüfung für maritime Wasserstraßen sind die Kenntnisse und Fertigkeiten nach Anlage 16. 2 Die Prüfung ist mündlich abzunehmen.

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(3) Absatz 1 Nummer 2 gilt nicht für Inhaber oder Inhaberinnen von Zeugnissen für Kapitäne oder für Schiffsoffiziere für den Decksbereich nach dem STCW-Übereinkommen.

§ 45 Zeitpunkt der Prüfungen für besondere Berechtigungen für Radar, maritime Wasserstraßen und Risikostrecken


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1 Wer noch kein Befähigungszeugnis als Schiffsführer oder Schiffsführerin besitzt, aber bereits den theoretischen Prüfungsteil und, soweit für das Befähigungszeugnis erforderlich, den Prüfungsteil Reiseplanung bestanden hat, kann die Prüfung für eine besondere Berechtigung bereits ablegen. 2 In diesem Fall ist die besondere Berechtigung nur zusammen mit dem Befähigungszeugnis als Schiffsführer oder Schiffsführerin zu erteilen. 3 Die bestandene Prüfung der besonderen Berechtigung ist zwei Jahre gültig. 4 Wenn innerhalb dieser Frist die praktische Prüfung nicht bestanden wird, muss die Prüfung für die besondere Berechtigung neu abgelegt werden.



(1) 1 Wer noch kein Befähigungszeugnis als Schiffsführer oder Schiffsführerin besitzt, aber bereits den theoretischen Prüfungsteil und, soweit für das Befähigungszeugnis erforderlich, den Prüfungsteil Reiseplanung bestanden hat, kann die Prüfung für eine besondere Berechtigung bereits ablegen. 2 In diesem Fall ist die besondere Berechtigung nur zusammen mit dem Befähigungszeugnis als Schiffsführer oder Schiffsführerin zu erteilen. 3 Die bestandene Prüfung der besonderen Berechtigung ist zwei Jahre gültig. 4 Wenn innerhalb dieser Frist die praktische Prüfung nicht bestanden wird, muss die Prüfung für die besondere Berechtigung neu abgelegt werden.

(2) 1 Wer im Rahmen einer Berufsausbildung zum Binnenschifffahrtskapitän oder Binnenschifffahrtskapitänin an Teil 1 der Abschlussprüfung teilgenommen hat, kann die Prüfung für die besondere Berechtigung bereits ablegen. 2 Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. 3 Wenn innerhalb der in Absatz 1 Satz 3 genannten Frist die Abschlussprüfung insgesamt nicht bestanden wird, muss die Prüfung für die besondere Berechtigung erneut
abgelegt werden.

§ 47 Lehrgang zur Sachkunde für Flüssigerdgas


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(1) Der Lehrgang zur Sachkunde für Flüssigerdgas muss nach § 56 Absatz 1 zugelassen sein und enthalten:



(1) Der Lehrgang zur Sachkunde für Flüssigerdgas muss nach § 56 zugelassen sein und enthalten:

1. eine theoretische Ausbildung, die das Erlangen der in Anlage 17 aufgeführten Kenntnisse ermöglicht;

2. eine praktische Ausbildung, die das Erlangen der in Anlage 17 aufgeführten Fertigkeiten ermöglicht.

(2) 1 Der Lehrgang ist erfolgreich abgeschlossen, wenn die Abschlussprüfung bestanden ist. 2 Die Abschlussprüfung besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil. 3 Der Lehrgangsanbieter stellt über den erfolgreich abgeschlossenen Lehrgang einen Nachweis aus.

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(3) Der theoretische Teil der Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfling den Erwerb der im Lehrgang vermittelten Kenntnisse unter Beweis gestellt hat.



(3) Der theoretische Teil der Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfling mindestens 80 Prozent der Prüfungsfragen richtig beantwortet hat.

(4) Der praktische Teil der Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfling die praktische Prüfung zum Erlangen des Unionsbefähigungszeugnisses für Sachkundige für LNG nach Anlage 18 erfolgreich abgelegt hat.

(5) Der praktische Teil der Prüfung wird an Bord eines Fahrzeugs oder ganz oder teilweise an einer Landanlage abgenommen, das oder die den technischen Anforderungen nach Anlage 18 entspricht.



§ 49 Basislehrgang für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt


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(1) Der Basislehrgang muss nach § 56 Absatz 1 zugelassen sein und enthalten:



(1) Der Basislehrgang muss nach § 56 zugelassen sein und enthalten:

1. eine theoretische Ausbildung, die das Erlangen der in Anlage 19 aufgeführten Kenntnisse ermöglicht;

2. eine praktische Ausbildung, die das Erlangen der in Anlage 19 aufgeführten Fertigkeiten ermöglicht.

(2) 1 Der Lehrgang ist erfolgreich abgeschlossen, wenn die Abschlussprüfung bestanden ist. 2 Die Abschlussprüfung besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil. 3 Der Lehrgangsanbieter hat über den erfolgreich abgeschlossenen Lehrgang einen Nachweis auszustellen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Der theoretische Teil der Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfling den Erwerb der im Basislehrgang vermittelten Kenntnisse unter Beweis gestellt hat.



(3) Der theoretische Teil der Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfling mindestens 80 Prozent der Prüfungsfragen richtig beantwortet hat.

(4) Der praktische Teil der Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfling die praktische Prüfung nach Anlage 20 erfolgreich abgelegt hat.

(5) Der praktische Teil der Prüfung wird an Bord eines Fahrzeugs oder an einer Landanlage abgenommen, das oder die den technischen Anforderungen nach Anlage 20 entspricht.



§ 50 Auffrischungslehrgang für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt


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(1) Der Auffrischungslehrgang muss nach § 56 Absatz 1 zugelassen sein und aus der Anlage 19 Schwerpunkte zu typischen Gefahrensituationen, insbesondere Panikverhütung und Brandbekämpfung, enthalten und gegebenenfalls Informationen über neue Erkenntnisse zur Fahrgastsicherheit vermitteln.

(2) Während des Auffrischungslehrganges muss mittels Übungen und Tests sichergestellt werden, dass die Teilnehmenden sich aktiv am Lehrgang beteiligen.




1 Der Auffrischungslehrgang muss nach § 56 zugelassen sein und aus der Anlage 19 Schwerpunkte zu typischen Gefahrensituationen, insbesondere Panikverhütung und Brandbekämpfung, enthalten und gegebenenfalls Informationen über neue Erkenntnisse zur Fahrgastsicherheit vermitteln. 2 § 49 Absatz 2 bis 5 gilt entsprechend.

§ 52 Durchführung der Prüfungen


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Die nach diesem Abschnitt für den Erwerb von Befähigungszeugnissen vorgeschriebenen Prüfungen sind im Rahmen des zugelassenen Ausbildungsprogramms durch den Anbieter abzunehmen.



Die nach diesem Abschnitt für den Erwerb von Befähigungszeugnissen vorgeschriebenen Prüfungen sind im Rahmen des zugelassenen Lehrgangs durch den Anbieter abzunehmen.

§ 54 Lehrgänge für Maschinenkundige


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1 Lehrgänge für Maschinenkundige kann das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur zulassen. 2 Die Voraussetzungen und das Verfahren hierzu bestimmen sich nach Anlage 22.



1 Lehrgänge für Maschinenkundige lässt das Bundesministerium für Digitales und Verkehr zu. 2 Die Voraussetzungen und das Verfahren hierzu bestimmen sich nach Anlage 22.

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§ 55 Ausbildungsprogramme für die Betriebs- und die Führungsebene




§ 55 Ausbildungsprogramme und Weiterbildungsprogramme


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(1) Ein Ausbildungsprogramm wird zugelassen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

1. Ausbildungsziele, Lerninhalte, Methoden, eingesetzte Medien, Verfahren, auch unter Einsatz von Simulatoren, und Lernmaterialien sind ordnungsgemäß dokumentiert und ermöglichen den Teilnehmenden das Erreichen der jeweiligen Befähigungsstandards;

2. das Programm zur Vermittlung der jeweiligen Befähigungen wird von befähigten Personen durchgeführt, die über sichere Kenntnisse des Ausbildungsprogramms verfügen;



(1) Zugelassenes Ausbildungsprogramm für die Betriebsebene sind

1. die Berufsausbildung nach der Verordnung über die Berufsausbildung zum Binnenschiffer und zur Binnenschifferin vom 2. März 2022 (BGBl. I S. 257),

2. der mit Teil 1 der Abschlussprüfung endende Abschnitt einer Berufsausbildung nach Nummer 1 oder Absatz 2,

3. die Berufsausbildung nach der Verordnung über die Berufsausbildung zum Binnenschiffer/zur Binnenschifferin vom 20. Januar 2005 (BGBl. I S. 121, 925).

(2) Zugelassenes Ausbildungsprogramm für die Führungsebene ist die Berufsausbildung nach der Verordnung über die Berufsausbildung zum Binnenschifffahrtskapitän und zur Binnenschifffahrtskapitänin vom 2. März 2022 (BGBl. I S. 271).

(3) Ein Weiterbildungsprogramm
wird zugelassen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

1. Weiterbildungsziele, Lerninhalte, Methoden, eingesetzte Medien, Verfahren, auch unter Einsatz von Simulatoren, und Lernmaterialien sind ordnungsgemäß dokumentiert und ermöglichen den Teilnehmenden das Erreichen der jeweiligen Befähigungsstandards;

2. das Programm zur Vermittlung der jeweiligen Befähigungen wird von befähigten Personen durchgeführt, die über sichere Kenntnisse des Weiterbildungsprogramms verfügen;

3. die Prüfung zur Feststellung der Erfüllung der jeweiligen Befähigungsstandards wird von befähigten Prüfenden durchgeführt, die nicht von Interessenskonflikten betroffen sind.

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(2) 1 Zuständig für die Zulassung nach Absatz 1 ist das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur. 2 Es veröffentlicht die danach zugelassenen Ausbildungsprogramme im Bundesanzeiger. 3 § 56 Absatz 2 und § 57 Absatz 2, 4 und 5 gelten entsprechend.

(3) Als Ausbildungsprogramme, welche die für Unionsbefähigungszeugnisse erforderlichen Befähigungen für die Führungsebene vermitteln, können allein Berufsausbildungen im Bereich der Binnenschifffahrt, die den Anforderungen des Berufsbildungsgesetzes genügen, zugelassen werden.

(4) Zugelassenes Ausbildungsprogramm für die Betriebsebene ist die duale Berufsausbildung zum Binnenschiffer nach der Verordnung über die Berufsausbildung zum Binnenschiffer/zur Binnenschifferin vom 20. Januar 2005 (BGBl. I S. 121, 925).




(4) Der Antrag auf Zulassung nach Absatz 3 muss Folgendes enthalten:

1. einen ausführlichen Lehrgangsplan mit Angabe des Inhalts und der Dauer der unterrichteten Fächer sowie der Lehrmethode;

2. ein Verzeichnis der Lehrkräfte, einschließlich des Nachweises ihrer Fachkenntnisse und der Angabe der jeweiligen Unterrichtsfächer;

3. Informationen über den Standort der Weiterbildung, das Lehrmaterial und die Einrichtungen, die für Übungen zur Verfügung stehen;

4. die Teilnahmebedingungen für die Weiterbildung, insbesondere die Anzahl der Teilnehmenden;

5. eine Beschreibung des Prüfungsprogramms und der für das Bestehen der Prüfung erforderlichen Ergebnisse;

6. die Erklärung, dass die Weiterbildungsstätte sich dazu verpflichtet, die zulassende Behörde unverzüglich über jede Änderung der im Zulassungsantrag enthaltenen Informationen zu informieren, sobald ein Antrag auf Zulassung gestellt oder eine Zulassung erteilt wurde.

(5)
1 Zuständig für die Zulassung nach Absatz 3 ist das Bundesministerium für Digitales und Verkehr. 2 Es veröffentlicht die danach zugelassenen Weiterbildungsprogramme im Bundesanzeiger. 3 § 57 Absatz 2, 4 und 5 gilt entsprechend.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 56 Voraussetzungen für die Zulassung von Ausbildungsprogrammen für Sachkundige




§ 56 Voraussetzungen für die Zulassung von Lehrgängen für Sachkundige


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(1) Ausbildungsprogramme für Basislehrgänge oder Auffrischungslehrgänge lässt die zuständige Behörde unter den folgenden Voraussetzungen zu:



Basislehrgänge oder Auffrischungslehrgänge lässt die zuständige Behörde unter den folgenden Voraussetzungen zu:

1. die Lehrgänge und Prüfungen entsprechen

a) bei Sachkundigen für Flüssigerdgas den Vorgaben nach § 47,

b) bei Sachkundigen für die Fahrgastschifffahrt den Vorgaben nach § 49;

2. die Ausbildungsziele, Lerninhalte, Methoden, eingesetzte Medien, Verfahren, auch unter Einsatz von Simulatoren, und Lernmaterialien sind ordnungsgemäß dokumentiert und ermöglichen den Teilnehmenden das Erreichen des jeweiligen Befähigungsstandards;

vorherige Änderung nächste Änderung

3. die Programme zur Vermittlung der jeweiligen Befähigungen werden von befähigten Personen durchgeführt, die über sichere Kenntnisse des Ausbildungsprogramms verfügen;



3. die Programme zur Vermittlung der jeweiligen Befähigungen werden von befähigten Personen durchgeführt, die über sichere Kenntnisse des Lehrgangs verfügen;

4. die Prüfungen zur Feststellung der Erfüllung der jeweiligen Befähigungsstandards werden von befähigten Prüfenden durchgeführt, die nicht von Interessenskonflikten betroffen sind.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Der Antrag auf Zulassung muss Folgendes enthalten:

1. einen ausführlichen Lehrgangsplan mit Angabe des Inhalts und der Dauer der unterrichteten Fächer sowie der Lehrmethode;

2. ein Verzeichnis des Lehrpersonals, einschließlich des Nachweises ihrer Fachkenntnisse und der Angabe der jeweiligen Unterrichtsfächer;

3. Informationen über den Standort der Ausbildung und über das Lehrmaterial sowie Angabe der Einrichtungen, die für die Übungen und die praktische Prüfung zur Verfügung stehen;

4. die Teilnahmebedingungen für die Ausbildung, insbesondere die Anzahl der Teilnehmenden;

5. eine Beschreibung des Prüfungsprogramms für die theoretischen und praktischen Prüfungen und der für das Bestehen der Prüfung erforderlichen Ergebnisse, sowohl für die erste Prüfung als auch für die zur Verlängerung der Befähigung erforderlichen Prüfung;

6. die Erklärung, dass die Ausbildungsstätte sich dazu verpflichtet, die zuständige Behörde unverzüglich über jede Änderung der im Zulassungsantrag enthaltenen Informationen zu informieren, sobald ein Antrag auf Zulassung gestellt oder eine Zulassung erteilt wurde.



 
 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 57 Verfahren zur Zulassung von Ausbildungsprogrammen für Sachkundige




§ 57 Verfahren zur Zulassung von Lehrgängen für Sachkundige


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Der Antrag auf Zulassung von Ausbildungsprogrammen für Basislehrgänge oder Auffrischungslehrgänge für Sachkundige ist schriftlich oder elektronisch bei der zuständigen Behörde zu stellen. 2 Der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt wird die Befugnis übertragen, durch Rechtsverordnung Einzelheiten des Verfahrens zu regeln.

(2) 1 Die Zulassung von Ausbildungsprogrammen für Sachkundige wird befristet auf fünf Jahre erteilt. 2 Die Zulassung wird auf schriftlich oder elektronisch gestellten Antrag jeweils um fünf Jahre verlängert, wenn die antragstellende Person nachweist, dass die Voraussetzungen nach § 56 Absatz 1 weiterhin vorliegen.

(3) Das Verzeichnis der zugelassenen Ausbildungsprogramme wird von der zuständigen Behörde im Bundesanzeiger veröffentlicht.

(4) 1 Erfüllt ein Ausbildungsprogramm die Voraussetzungen des § 56 Absatz 1 nicht mehr, so kann die zuständige Behörde die Zulassung unverzüglich



(1) 1 Der Antrag auf Zulassung von Basislehrgängen oder Auffrischungslehrgängen für Sachkundige ist schriftlich oder elektronisch bei der zuständigen Behörde zu stellen. 2 Der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt wird die Befugnis übertragen, durch Rechtsverordnung die Anforderungen an den Antrag, insbesondere die erforderlichen Angaben und beizufügenden Unterlagen, sowie Einzelheiten des Verfahrens zu regeln.

(2) 1 Die Zulassung von Lehrgängen für Sachkundige wird befristet auf fünf Jahre erteilt. 2 Die Zulassung wird auf schriftlich oder elektronisch gestellten Antrag jeweils um fünf Jahre verlängert, wenn die antragstellende Person nachweist, dass die Voraussetzungen nach § 56 weiterhin vorliegen.

(3) Das Verzeichnis der zugelassenen Lehrgänge wird von der zuständigen Behörde im Bundesanzeiger veröffentlicht.

(4) 1 Erfüllt ein Lehrgang die Voraussetzungen des § 56 nicht mehr, so kann die zuständige Behörde die Zulassung

1. widerrufen oder

2. aussetzen, soweit anzunehmen ist, dass die Voraussetzungen in angemessener Frist wieder erfüllt werden.

vorherige Änderung nächste Änderung

2 Ab dem Zeitpunkt des Widerrufes oder der Aussetzung dürfen die im Rahmen des Ausbildungsprogramms ausgestellten Zeugnisse von den Wasserstraßen- und Schifffahrtsämtern nicht mehr zur Ausstellung eines Befähigungszeugnisses berücksichtigt werden.

(5) Die zuständige Behörde überwacht die Ausbildungsprogramme und die Durchführung der Prüfungen.



2 Ab dem Zeitpunkt des Widerrufes oder der Aussetzung dürfen die im Rahmen des Lehrgangs ausgestellten Zeugnisse von den Wasserstraßen- und Schifffahrtsämtern nicht mehr zur Ausstellung eines Befähigungszeugnisses berücksichtigt werden.

(5) 1 Die zuständige Behörde überwacht die Lehrgänge und die Durchführung der Prüfungen. 2 Hierzu sind die zuständige Behörde und die von ihr beauftragten natürlichen Personen während der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten berechtigt, Ausbildungsräume, Ausbildungseinrichtungen, Unterrichtsmittel sowie die Durchführung der Ausbildungsprogramme sowie der entsprechenden Prüfungen zu prüfen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 58 Lehrgänge für atemschutzgerättragende Personen


vorherige Änderung nächste Änderung

Die Voraussetzungen und das Verfahren zur Zulassung von Grundlehrgängen und Auffrischungslehrgängen für atemschutzgerättragende Personen bestimmen sich nach Anlage 23.



Die Voraussetzungen und das Verfahren zur Zulassung von Grundlehrgängen und Wiederholungslehrgängen für atemschutzgerättragende Personen bestimmen sich nach Anlage 23.

§ 61 Erteilung des Unionsbefähigungszeugnisses


vorherige Änderung nächste Änderung

1 Ein Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt erteilt auf Antrag ein Unionsbefähigungszeugnis für die Einstiegsebene oder die Betriebsebene, wenn die antragstellende Person die jeweiligen Voraussetzungen nach Kapitel 2 Abschnitt 1 und 2 erfüllt und ihre Identität nachweist. 2 Hierzu wird das Befähigungszeugnis an der dafür vorgesehenen Stelle in das Schifferdienstbuch eingetragen. 3 Der Antrag ist schriftlich oder elektronisch bei einem Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt mit dem von ihm bereitgestellten Formular zu stellen.



1 Ein Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt erteilt auf Antrag ein Unionsbefähigungszeugnis für die Einstiegsebene oder die Betriebsebene, wenn die antragstellende Person die jeweiligen Voraussetzungen nach Kapitel 2 Abschnitt 1 und 2 erfüllt und ihre Identität nachweist. 2 Hierzu wird das Befähigungszeugnis an der dafür vorgesehenen Stelle in das Schifferdienstbuch eingetragen. 3 Der Antrag ist mündlich, schriftlich oder elektronisch bei einem Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt zu stellen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 62 Erteilung des Unionsbefähigungszeugnisses nach Abschluss eines zugelassenen Ausbildungsprogramms




§ 62 Erteilung des Unionsbefähigungszeugnisses nach Abschluss eines zugelassenen Ausbildungsprogramms oder Weiterbildungsprogramms


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Wer ein zugelassenes Ausbildungsprogramm auf Betriebsebene erfolgreich abgeschlossen hat, kann die Erteilung eines Unionsbefähigungszeugnisses bei einem Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt beantragen.



(1) Wer in einem Ausbildungsprogramm oder Weiterbildungsprogramm die nötigen Kenntnisse und Fertigkeiten für die Betriebsebene erworben hat, kann die Erteilung eines Unionsbefähigungszeugnisses bei einem Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt beantragen.

(2) Das Unionsbefähigungszeugnis ist vom Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt nach § 61 zu erteilen, wenn die antragstellende Person

1. die entsprechenden Voraussetzungen des § 31 Nummer 1, § 32 Nummer 2 oder § 33 Nummer 2 erfüllt,

2. ihre Identität nachweist und

vorherige Änderung nächste Änderung

3. den Nachweis über den erfolgreichen Abschluss des zugelassenen Ausbildungsprogramms durch ein Abschlusszeugnis erbringt.



3. den Nachweis erbringt über den erfolgreichen Abschluss

a) eines nach § 55 Absatz 1 Nummer 1 oder 3 oder Absatz 2
zugelassenen Ausbildungsprogramms oder eines nach § 55 Absatz 3 zugelassenen Weiterbildungsprogramms durch ein Abschlusszeugnis oder

b) eines nach § 55 Absatz 1 Nummer 2 zugelassenen Ausbildungsprogramms durch die schriftliche Mitteilung einer Industrie- und Handelskammer über die Teilnahme an Teil 1 der Abschlussprüfung einer Berufsausbildung nach § 55 Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 mit mindestens ausreichenden Leistungen.


§ 63 Ablaufen und Verlängerung der Unionsbefähigungszeugnisse für die Einstiegsebene und die Betriebsebene


(1) 1 Die Unionsbefähigungszeugnisse für die Einstiegsebene und die Betriebsebene sind bis zur Vollendung des 60. Lebensjahrs gültig. 2 Nach Ablauf dieses Zeitpunktes kann das Befähigungszeugnis nach Maßgabe des Absatzes 2 verlängert werden. 3 Abweichend von Satz 1 ist das Befähigungszeugnis für Leichtmatrosen und Leichtmatrosinnen nur bis zum Ende der Ausbildung gültig.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Ein Unionsbefähigungszeugnis wird von einem Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt auf Antrag verlängert, wenn der Inhaber oder die Inhaberin die Tauglichkeit nach § 20 und die Identität nachweist.



(2) Ein Unionsbefähigungszeugnis wird von einem Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt auf Antrag verlängert, wenn der Inhaber oder die Inhaberin die Tauglichkeit nach den §§ 20 und 22 und die Identität nachweist.

(3) 1 Das verlängerte Zeugnis läuft an dem Tag ab, an dem die nächste Tauglichkeitsuntersuchung nach § 22 Absatz 1 erforderlich ist. 2 Es kann erneut, frühestens drei Monate vor den in § 22 Absatz 1 genannten Zeitpunkten verlängert werden.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 65 Durchführung der Prüfung


(1) Die behördliche Befähigungsprüfung auf Führungsebene wird von der zuständigen Behörde durchgeführt.

(2) 1 Im Auftrag der zuständigen Behörde können die zusätzlich nach § 38 Absatz 4 zu prüfenden besonderen Anforderungen von der Industrie- und Handelskammer Magdeburg oder der Niederrheinischen Industrie- und Handelskammer Duisburg-Wesel-Kleve zu Duisburg durchgeführt werden. 2 Die Aufsicht obliegt der zuständigen Behörde.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Ein Befähigungszeugnis zum Führen von Behördenfahrzeugen, Feuerlöschbooten und Fahrzeugen des Katastrophenschutzes auf Grund einer Befähigungsprüfung einer nach Landesrecht zuständigen Behörde für Beschäftigte von Behörden eines Landes oder seiner Gemeinden oder Gemeindeverbände steht einem Behördenschifferzeugnis gleich, soweit die Befähigungsprüfung der nach Landesrecht zuständigen Behörde den Anforderungen an die Befähigungsprüfung nach Absatz 1 entspricht.



 

§ 70 Befreiungen und Erleichterungen


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Wer über ein Befähigungszeugnis für das Führen eines Fahrzeugs verfügt, kann von dem theoretischen oder dem praktischen Teil der Prüfung oder von einem Teil der praktischen Prüfung befreit werden, der sich auf diejenigen Kenntnisse und Fertigkeiten bezieht, die für die Erteilung dieses Befähigungszeugnisses Voraussetzung waren.



(1) Wer über ein Befähigungszeugnis für das Führen eines Fahrzeugs verfügt, kann von dem theoretischen oder dem praktischen Teil der Prüfung oder von einem Teil dieser Prüfungsteile befreit werden, der sich auf diejenigen Kenntnisse und Fertigkeiten bezieht, die für die Erteilung dieses Befähigungszeugnisses Voraussetzung waren.

(2) 1 Im Falle eines vorherigen Entzugs kann die zuständige Behörde nach Eingang des Antrags auf Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis von der Prüfung ganz oder teilweise absehen, insbesondere wenn keine Zweifel an der noch vorhandenen Befähigung bestehen. 2 Dies gilt nicht für den Erwerb von Unionspatenten.

(3) Soll sich das beantragte Schifferzeugnis auf eine bestimmte Zone, Strecke oder Fahrzeugart beschränken, kann der Prüfungsausschuss bei der Prüfung Erleichterungen gewähren.

(4) 1 Von einer Prüfung über die besondere Berechtigung für Risikostrecken kann im Einzelfall abgesehen werden, wenn

1. die antragstellende Person mindestens fünf Jahre Erfahrung als Schiffsführer oder Schiffsführerin in der Binnenschifffahrt hat,

2. die Länge der Strecke, für die die besondere Berechtigung beantragt wird, fünf Kilometer oder eine Ortslage nicht übersteigt,

3. die Strecke unmittelbar an einen Risikostreckenabschnitt anschließt, für den eine besondere Berechtigung bereits nachgewiesen wurde und

4. die entsprechenden Streckenfahrten nachgewiesen wurden.

2 Von dieser Ausnahmeregelung kann jede antragstellende Person je Risikostrecke nur einmal Gebrauch machen.



§ 75 Bewertung der Prüfungsleistung, Gültigkeit der Prüfungsleistungen


(1) 1 Die Prüfungsteile werden jeweils einzeln bewertet. 2 Zum Bestehen der Prüfung müssen alle Prüfungsteile innerhalb von zwei Jahren bestanden werden. 3 Die Frist des Satzes 1 beginnt mit dem ersten Prüfungstag, der mit der Zulassung zur Prüfung bestimmt ist. 4 Ein bestandener Prüfungsteil ist - beginnend mit dem Tag der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses - zwei Jahre gültig. 5 Ein nicht bestandener Prüfungsteil kann nicht an demselben Tag wiederholt werden.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) 1 Die Prüfungsleistung in der schriftlichen Prüfung bewertet die Prüfungskommission. 2 Die Prüfungsleistung der in digitaler Form durchgeführten Prüfung bewertet ein Verwaltungsmitarbeiter oder eine Verwaltungsmitarbeiterin der zuständigen Behörde, auf der Grundlage von der Prüfungskommission vorgegebener Bewertungsgrundlagen. 3 Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfling mindestens 80 Prozent der Prüfungsfragen richtig beantwortet hat. 4 Eine Prüfung, bei der die Prüfungsfragen in einzelne Blöcke oder Teilblöcke unterteilt sind, ist bestanden, wenn der Prüfling in jedem Block oder Teilblock mindestens 80 Prozent der Fragen richtig beantwortet hat.



(2) 1 Die Prüfungsleistung in einer Prüfung mit frei zu formulierenden Antworten bewertet die Prüfungskommission. 2 Die Prüfungsleistung einer im Antwort-Wahl-Verfahren durchgeführten Prüfung bewertet ein Verwaltungsmitarbeiter oder eine Verwaltungsmitarbeiterin der zuständigen Behörde, auf der Grundlage der von der zuständigen Behörde vorgegebenen Bewertungsgrundlagen. 3 Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfling mindestens 80 Prozent der Prüfungsfragen richtig beantwortet hat. 4 Eine Prüfung, bei der die Prüfungsfragen in einzelne Blöcke oder Teilblöcke unterteilt sind, ist bestanden, wenn der Prüfling in jedem Block oder Teilblock mindestens 80 Prozent der Fragen richtig beantwortet hat.

(3) 1 Die Prüfungsleistung im Teil Reiseplanung sowie in allen übrigen mündlichen Prüfungen bewertet die Prüfungskommission. 2 Musterantworten dienen der Prüfungskommission als Orientierung.

(4) 1 Der Prüfungsteil Reiseplanung ist bestanden, wenn der Prüfling

1. die in Anlage 10 Anhang 1 vorgeschriebenen Mindestpunktzahlen für die dort genannten Kategorien erreicht hat und

2. keine Fehler gemacht hat, die erkennen lassen, dass ihm unabdingbare Kenntnisse fehlen.

2 Alle übrigen mündlichen Prüfungen sind bestanden, wenn der Prüfling

1. 70 Prozent der Prüfungsfragen richtig beantwortet hat und

2. keine Fehler gemacht hat, die erkennen lassen, dass ihm unabdingbare Kenntnisse fehlen.

(5) 1 Die Prüfungsleistung im Prüfungsteil Reisedurchführung wird bewertet von der Prüfungskommission. 2 Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfling die in Anlage 10 Anhang 2 vorgeschriebene Mindestpunktzahl erreicht hat. 3 Die Prüfung wird sofort beendet, wenn bei der Simulatorprüfung eine Kollision erfolgt ist oder wenn bei der Prüfung auf einem Schiff der Schiffsführer oder die Schiffsführerin eingreifen musste, um eine Kollision zu vermeiden. 4 Dies gilt nicht, wenn die Kollision oder die Beinahe-Kollision auf einem außerhalb der Person des Prüflings liegenden Umstand beruhte, insbesondere auf einer falschen oder unklaren Anweisung der Prüfungskommission oder einem Programmierfehler.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 78 Erteilung des Befähigungszeugnisses für Schiffsführer und Schiffsführerinnen


(1) 1 Die zuständige Behörde erteilt auf Antrag ein Unionspatent oder ein Schifferzeugnis, wenn die antragstellende Person die jeweiligen Voraussetzungen nach Kapitel 2 Abschnitt 1 und 3 erfüllt und ihre Identität nachweist. 2 Der Antrag ist schriftlich oder elektronisch bei der zuständigen Behörde mit dem von ihr bereitgestellten Formular zu stellen. 3 Der Antrag auf das Befähigungszeugnis kann schon mit dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung gestellt werden.

(2) 1 Die antragstellende Person kann im Falle eines Antrages auf ein Unionspatent entweder eine Patentkarte oder ein elektronisches Format wählen. 2 Die Patentkarte wird ausgehändigt oder per Post zugestellt, das elektronische Format wird digital zur Verfügung gestellt.

(3) Erteilt werden

1. das Unionspatent nach dem Muster des Anhangs I Nummer 1 oder 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/182,

2. das Fährschifferzeugnis nach dem Muster in Anlage 24,

3. das Behördenschifferzeugnis nach dem Muster in Anlage 25,

4. das Sportschifferzeugnis nach dem Muster in Anlage 26,

5. das Kleinschifferzeugnis nach dem Muster in Anlage 27.

vorherige Änderung nächste Änderung

(4) 1 Bis zum Erhalt des endgültigen Zeugnisses nach Absatz 3 Nummer 1 bis 5 wird das jeweilige Zeugnis durch einen Ausdruck der entsprechenden Eintragung des Zeugnisses im nationalen Befähigungsregister nach § 18 nachgewiesen. 2 Der Ausdruck muss mit der Unterschrift und dem Stempel der ausstellenden Behörde versehen werden.



(4) 1 Bis zum Erhalt des endgültigen Zeugnisses nach Absatz 3 Nummer 1 bis 5 wird das jeweilige Zeugnis durch einen Ausdruck der entsprechenden Eintragung des Zeugnisses im nationalen Befähigungsregister nach § 18 nachgewiesen. 2 Der Ausdruck muss mit der Unterschrift und dem Stempel der ausstellenden Behörde versehen sein und gilt befristet, längstens bis zum Erhalt des Zeugnisses.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 80 Erteilung des Unionspatentes nach Abschluss eines zugelassenen Ausbildungsprogramms


(1) Wer ein zugelassenes Ausbildungsprogramm auf Führungsebene erfolgreich abgeschlossen hat, kann die Erteilung eines Unionspatentes bei der zuständigen Behörde beantragen.

(2) 1 Das Unionspatent ist von der zuständigen Behörde nach § 78 zu erteilen, wenn die antragstellende Person

vorherige Änderung nächste Änderung

1. die Voraussetzungen des § 37 Nummer 1 erfüllt,



1. die Voraussetzungen des Kapitels 2 Abschnitt 1 und des des § 37 Nummer 1 erfüllt,

2. ihre Identität nachweist,

vorherige Änderung nächste Änderung

3. den Nachweis über den erfolgreichen Abschluss des zugelassenen Ausbildungsprogramms durch ein Abschlusszeugnis erbringt.



3. den Nachweis über den erfolgreichen Abschluss eines nach § 55 Absatz 2 zugelassenen Ausbildungsprogramms durch ein Abschlusszeugnis erbringt.

2 Zusätzlich dürfen keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass bei einer Erteilung des Zeugnisses sogleich die Voraussetzungen für seine Aussetzung nach § 91 oder für seinen Entzug nach § 94 vorlägen.



§ 81 Ablaufen und Verlängerung des Unionspatentes


(1) 1 Das Unionspatent ist 13 Jahre ab Ausstellungsdatum nach dem Tag seiner Ausstellung gültig. 2 Vollendet der Inhaber oder die Inhaberin vorher das 60. Lebensjahr, endet die Gültigkeit an diesem Tag.

(2) 1 Vor Vollendung des 60. Lebensjahres verlängert die zuständige Behörde auf Antrag das Unionspatent, wenn der Inhaber oder die Inhaberin die Identität nachweist. 2 Für die Gültigkeit des verlängerten Unionspatentes gilt Absatz 1.

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(3) 1 Ab Vollendung des 60. Lebensjahres verlängert die zuständige Behörde auf Antrag das Unionspatent, wenn der Inhaber oder die Inhaberin die Tauglichkeit nach § 20 und die Identität nachweist. 2 Das verlängerte Zeugnis läuft an dem Tag ab, an dem die nächste Tauglichkeitsuntersuchung nach § 22 Absatz 1 erforderlich ist. 3 Das Unionspatent kann erneut, frühestens drei Monate vor den in § 22 Absatz 1 genannten Zeitpunkten verlängert werden.

(4) Für die Ausstellung des verlängerten Unionspatentes gilt § 78 Absatz 2 entsprechend.

(5) 1 Bei der Verlängerung eines Unionspatentes kann die zuständige Behörde für den Zeitraum bis zur Erstellung der neuen Patentkarte ein vorläufiges Unionspatent ausstellen. 2 Hierfür gilt § 78 Absatz
4 entsprechend.



(3) 1 Ab Vollendung des 60. Lebensjahres verlängert die zuständige Behörde auf Antrag das Unionspatent, wenn der Inhaber oder die Inhaberin die Tauglichkeit nach den §§ 20 und 22 und die Identität nachweist. 2 Das verlängerte Zeugnis läuft an dem Tag ab, an dem die nächste Tauglichkeitsuntersuchung nach § 22 Absatz 1 erforderlich ist. 3 Das Unionspatent kann erneut, frühestens drei Monate vor den in § 22 Absatz 1 genannten Zeitpunkten verlängert werden.

(4) Für die Ausstellung des verlängerten Unionspatentes gilt § 78 Absatz 2 und 4 entsprechend.

§ 82 Ablaufen und Verlängerung des Schifferzeugnisses


(1) Das Schifferzeugnis läuft mit Vollendung des 60. Lebensjahres ab.

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(2) Für die Verlängerung gilt § 81 Absatz 3 und 5 entsprechend.



(2) Für die Verlängerung gelten § 78 Absatz 4 und § 81 Absatz 3 entsprechend.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 85 Erteilung des Unionsbefähigungszeugnisses für Sachkundige


(1) 1 Das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt erteilt auf Antrag ein Unionsbefähigungszeugnis für Sachkundige für Flüssigerdgas nach Satz 2, wenn die antragstellende Person die Abschlussprüfung des Lehrgangs nach § 47 Absatz 2 Satz 1 bestanden hat, die Schulungsnachweise vorlegt und ihre Identität nachweist. 2 Das Zeugnis wird nach dem Muster des Anhangs I Nummer 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/182 im elektronischen Format erteilt.

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(2) 1 Das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt erteilt auf Antrag ein Unionsbefähigungszeugnis für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt nach Satz 2, wenn die antragstellende Person die Abschlussprüfung des Lehrgangs nach § 49 Absatz 2 Satz 1 bestanden hat, die Schulungsnachweise vorlegt und ihre Identität nachweist. 2 Das Zeugnis wird nach dem Muster des Anhangs I Nummer 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/182 im elektronischen Format erteilt.



(2) 1 Das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt erteilt auf Antrag ein Unionsbefähigungszeugnis für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt nach Satz 2, wenn

1.
die antragstellende Person

a)
die Abschlussprüfung des Lehrgangs nach § 49 Absatz 2 Satz 1 bestanden hat oder

b) das nach § 55 Absatz 1 Nummer 1 zugelassene Ausbildungsprogramm mit dem Schwerpunkt Fahrgastschifffahrt erfolgreich abgeschlossen
hat,

2.
die antragstellende Person die Schulungsnachweise oder das Abschlusszeugnis vorlegt und

3. die antragstellende Person
ihre Identität nachweist.

2
Das Zeugnis wird nach dem Muster des Anhangs I Nummer 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/182 im elektronischen Format erteilt.

(3) 1 Bis zum Erhalt des endgültigen Zeugnisses nach den Absätzen 1 und 2 ist ausreichend ein Ausdruck der entsprechenden Eintragung des Zeugnisses im nationalen Befähigungsregister nach § 18. 2 Der Ausdruck muss mit der Unterschrift und dem Stempel der ausstellenden Behörde versehen werden.



§ 86 Ablaufen und Verlängerung des Unionsbefähigungszeugnisses für Sachkundige für Flüssigerdgas


(1) Das Unionsbefähigungszeugnis für Sachkundige für Flüssigerdgas ist fünf Jahre ab Ausstellungsdatum gültig.

(2) 1 Auf Antrag wird das Unionsbefähigungszeugnis von einem Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt um fünf Jahre ab Antragstellung verlängert. 2 Hierfür müssen die Sachkundigen neben ihrer Identität nachweisen können, dass sie

1. auf einem Fahrzeug, das mit Flüssigerdgas betrieben wird, folgende Fahrzeit abgeleistet haben:

a) innerhalb der letzten fünf Jahre mindestens 180 Tage oder

b) innerhalb des letzten Jahres mindestens 90 Tage oder

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2. im Rahmen eines nach § 56 Absatz 1 zugelassenen Ausbildungsprogramms eine neue Prüfung nach § 47 Absatz 2 mit Erfolg abgelegt haben.



2. im Rahmen eines nach § 56 zugelassenen Auffrischungslehrgangs eine neue Prüfung nach § 47 Absatz 2 mit Erfolg abgelegt haben.

(3) § 85 Absatz 3 gilt entsprechend.



§ 87 Ablaufen und Verlängerung des Unionsbefähigungszeugnisses für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt


(1) Das Unionsbefähigungszeugnis für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt ist fünf Jahre ab Ausstellungsdatum gültig.

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(2) 1 Auf Antrag wird das Unionsbefähigungszeugnis von einem Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt um fünf Jahre ab Antragstellung verlängert. 2 Hierfür müssen die Sachkundigen neben ihrer Identität nachweisen können, dass sie an einem Auffrischungslehrgang nach § 50 teilgenommen haben. 3 Dies gilt auch für bereits einmal oder mehrmals verlängerte Zeugnisse.



(2) 1 Auf Antrag wird das Unionsbefähigungszeugnis von einem Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt um fünf Jahre ab Antragstellung verlängert. 2 Hierfür müssen die Sachkundigen neben ihrer Identität nachweisen können, dass sie im Rahmen eines nach § 56 zugelassenen Auffrischungslehrgangs eine neue Prüfung nach § 50 Satz 2 mit Erfolg abgelegt haben. 3 Dies gilt auch für bereits einmal oder mehrmals verlängerte Zeugnisse.

(3) § 85 Absatz 3 gilt entsprechend.



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§ 88 Ablaufen der Befähigungszeugnisse für atemschutzgerättragende Personen




§ 88 Ablaufen der Befähigungszeugnisse für atemschutzgerättragende Personen; Wiederholungslehrgang


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(1) Die Bescheinigung für atemschutzgerättragende Personen nach § 17 Absatz 5 Nummer 1 ist fünf Jahre ab Ausstellungsdatum gültig.

(2) Der Anbieter eines nach § 58 zugelassenen Lehrgangs hat die Bescheinigung auf Antrag zu erneuern, wenn der Inhaber oder die Inhaberin an einem entsprechenden, nach § 58 zugelassenen Auffrischungslehrgang teilgenommen hat.



(1) Die Bescheinigung für atemschutzgerättragende Personen nach § 17 Absatz 6 Nummer 1 über die Teilnahme am Grundlehrgang ist zwei Jahre ab dem Ausstellungsdatum gültig.

(2) Der Anbieter eines nach § 58 zugelassenen Lehrgangs hat die Bescheinigung über die Teilnahme am Grundlehrgang auf Antrag zu erneuern, sofern der Inhaber oder die Inhaberin der Bescheinigung erneut an einem nach § 58 zugelassenen Grundlehrgang teilgenommen hat.

(3) 1 Der Inhaber oder die Inhaberin einer Bescheinigung für atemschutzgerättragende Personen hat jährlich an einem nach § 58 zugelassenen Wiederholungslehrgang teilzunehmen. 2 Der Anbieter dieses Lehrgangs hat hierüber eine Bescheinigung nach dem Muster in Anlage 3 auszustellen.


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§ 89 Voraussetzungen für die Zulassung von Simulatoren




§ 89 Voraussetzungen für die Zulassung und den Widerruf der Zulassung von Simulatoren


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Fahrsimulatoren und Radarsimulatoren sind für den Einsatz in praktischen Prüfungen zuzulassen, wenn sie die Anforderungen der Anlage 30 erfüllen.



(1) Fahrsimulatoren und Radarsimulatoren sind für den Einsatz in praktischen Prüfungen zuzulassen, wenn sie die Anforderungen der Anlage 30 erfüllen.

(2) Die zuständige Behörde hat die Zulassung eines Simulators auszusetzen oder zu widerrufen, wenn dieser die Anforderungen der Anlage 30 nicht mehr erfüllt.


 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 91 Aussetzung der Befähigungszeugnisse als Schiffsführer und Schiffsführerinnen


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(1) 1 Die zuständige Behörde kann das Gebrauchmachen eines Befähigungszeugnisses als Schiffsführer und Schiffsführerinnen, das nach dieser Verordnung erteilt worden ist, für einen bestimmten Zeitraum untersagen (aussetzen), soweit dies aus Gründen der Sicherheit des Schiffsverkehrs erforderlich ist. 2 Dies ist insbesondere dann erforderlich, wenn der Schiffsführer oder die Schiffsführerin wiederholt oder erheblich gegen Regelungen der Binnenschifffahrtsstraßenordnung, der Seeschifffahrtsstraßenordnung, der Rheinschiffspolizeiverordnung, der Moselschifffahrtspolizeiverordnung oder der Donauschifffahrtspolizeiverordnung, insbesondere gegen § 1.02 Nummer 7 der Binnenschifffahrtsstraßenordnung oder gegen § 3 Nummer 3 und 4 der Seeschifffahrtsstraßenordnung verstoßen hat.



(1) 1 Die zuständige Behörde kann das Gebrauchmachen eines Befähigungszeugnisses als Schiffsführer und Schiffsführerinnen, das nach dieser Verordnung erteilt worden ist oder weitergilt, für einen bestimmten Zeitraum untersagen (aussetzen), soweit dies aus Gründen der Sicherheit des Schiffsverkehrs erforderlich ist oder die Unzuverlässigkeit nach § 98 Absatz 10 festgestellt worden ist. 2 Dies ist insbesondere dann erforderlich, wenn der Schiffsführer oder die Schiffsführerin wiederholt oder erheblich gegen Regelungen der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung, der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung, der Rheinschiffspolizeiverordnung, der Moselschifffahrtspolizeiverordnung oder der Donauschifffahrtspolizeiverordnung, insbesondere gegen § 1.02 Nummer 7 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung oder gegen § 3 Nummer 3 und 4 der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung verstoßen hat.

(2) 1 Wird im Falle des § 22 Absatz 4 Satz 1 das Zeugnis nicht innerhalb einer von der zuständigen Behörde zu bestimmenden Frist vorgelegt, ordnet sie die Aussetzung der Gültigkeit des Befähigungszeugnisses an. 2 Werden die Zweifel an der medizinischen Tauglichkeit vor Ablauf der Aussetzung ausgeräumt, so ist die Aussetzung aufzuheben.

(3) 1 Die Aussetzung kann mit Nebenbestimmungen verbunden werden. 2 Die zuständige Behörde hinterlegt die Aussetzung der Gültigkeit unverzüglich in dem betroffenen Register nach § 18.

(4) 1 Der Inhaber oder die Inhaberin eines Befähigungszeugnisses darf nicht als Schiffsführer oder Schiffsführerin an Bord eingesetzt werden, wenn die Aussetzung des Befähigungszeugnisses vollziehbar ist. 2 Der Inhaber oder die Inhaberin hat das Befähigungszeugnis in diesem Fall unverzüglich zur amtlichen Verwahrung bei der zuständigen Behörde abzuliefern.

(5) 1 Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für Befähigungszeugnisse für Schiffsführer, die von Landesbehörden erteilt worden sind. 2 In diesem Falle unterrichtet die zuständige Behörde die ausstellende Behörde von der Aussetzung, der Dauer der Aussetzung sowie deren Begründung.



§ 94 Entzug des Befähigungszeugnisses


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(1) 1 Entfällt nachträglich eine Voraussetzung für die Erteilung eines Befähigungszeugnisses oder für eine besondere Berechtigung, hat die ausstellende Behörde das Befähigungszeugnis oder die besondere Berechtigung zu entziehen. 2 Das gilt in Hinblick auf die Tauglichkeit nur, wenn sich der Inhaber oder die Inhaberin dauerhaft als medizinisch untauglich erwiesen hat oder wenn er oder sie wiederholt den angeforderten Tauglichkeitsnachweis nach § 22 Absatz 4 Satz 1 nicht innerhalb der gesetzten Frist beigebracht hat.



(1) 1 Entfällt nachträglich eine Voraussetzung für die Erteilung eines Befähigungszeugnisses oder für eine besondere Berechtigung, das oder die nach dieser Verordnung erteilt worden ist oder weitergilt, hat die ausstellende Behörde das Befähigungszeugnis oder die besondere Berechtigung zu entziehen. 2 Das gilt in Hinblick auf die Tauglichkeit nur, wenn sich der Inhaber oder die Inhaberin dauerhaft als medizinisch untauglich erwiesen hat oder wenn er oder sie wiederholt den angeforderten Tauglichkeitsnachweis nach § 22 Absatz 4 Satz 1 nicht innerhalb der gesetzten Frist beigebracht hat.

(2) Verstößt der Inhaber oder die Inhaberin eines Befähigungszeugnisses gegen eine Risikominderungsmaßnahme oder Beschränkung nach § 21 Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 22 Absatz 2 Satz 3, so kann die ausstellende Behörde ihm oder ihr das Befähigungszeugnis entziehen.

(3) Das Befähigungszeugnis oder die besondere Berechtigung erlischt mit dem Entzug.

(4) Die ausstellende Behörde kann beim Entzug bestimmen, dass

1. ein neues Befähigungszeugnis oder eine neue besondere Berechtigung nicht vor Ablauf einer bestimmten Frist erteilt werden darf oder

2. die die Zulassung zu einer erneuten Prüfung beantragende Person bestimmte Auflagen erfüllen muss.

(5) Die ausstellende Behörde trägt den Entzug eines Befähigungszeugnisses oder der besonderen Berechtigung in das betroffene Register ein.

(6) Der Inhaber oder die Inhaberin hat das entzogene Befähigungszeugnis als Schiffsführer oder Schiffsführerin unverzüglich bei der zuständigen Behörde abzuliefern.

(7) Ist ein Befähigungszeugnis für die Einstiegs- oder Betriebsebene entzogen worden, so hat der Inhaber oder die Inhaberin des Schifferdienstbuches dieses unverzüglich der entziehenden Behörde vorzulegen; diese hat den entsprechenden Eintrag in dem Schifferdienstbuch durchzustreichen und mit dem Vermerk 'ENTZOGEN/WITHDRAWN' zu kennzeichnen.

(8) Stellt eine Behörde der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes oder eine Wasserschutzpolizei der Länder Tatsachen fest, die einen Entzug rechtfertigen können, teilt sie dies der ausstellenden Behörde mit.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 96 Allgemeines zu den Besatzungsvorschriften


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(1) 1 Die Besatzung, die sich während der Fahrt an Bord befinden muss (Mindestbesatzung), bestimmt sich nach den nachfolgenden Vorschriften. 2 Sie wird von der zuständigen Behörde in eine Fahrtauglichkeitsbescheinigung nach Anlage 3 des ES-TRIN oder in die Bescheinigung über die Besatzung für Binnenschiffe nach der Binnenschiffsuntersuchungsordnung Anhang V Muster 2 eingetragen. 3 Eintragungen in mehrere dieser Urkunden sind zulässig. 4 Die Bescheinigungen müssen für die jeweils befahrenen Wasserstraßen gelten und an Bord mitgeführt werden.

(2) 1 Wer über ein Befähigungszeugnis für die Betriebsebene oder für die Führungsebene verfügt, kann für jede niedrigere Funktion auf Einstiegs- oder Betriebsebene eingesetzt werden. 2 Dies gilt für die Funktion des Leichtmatrosen nur dort, wo diese Verordnung es ausdrücklich zulässt. 3 Maschinisten im Sinne der Schiffspersonalverordnung-Rhein können als Maschinenkundige eingesetzt werden.



(1) 1 Die Besatzung, die sich während der Fahrt an Bord von Fahrzeugen im Sinne des § 1 Absatz 5 und 6 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung befinden muss (Mindestbesatzung), ergibt sich nach Maßgabe des Satzes 2 aus den nachfolgenden Vorschriften. 2 Sie wird von der zuständigen Behörde in einer der folgenden Bescheinigungen festgelegt:

1. in einer
Fahrtauglichkeitsbescheinigung nach Anlage 3 des ES-TRIN,

2.
in der Bescheinigung über die Besatzung für Binnenschiffe nach Muster 2 des Anhangs V der Binnenschiffsuntersuchungsordnung oder

3. im Fährzeugnis nach
Muster 3 des Anhangs V der Binnenschiffsuntersuchungsordnung.

3
Die Festlegung der Besatzung gilt bis zum Ablauf der jeweiligen Bescheinigung.

(2) 1 Wer über ein Befähigungszeugnis für die Betriebsebene, ein Unionspatent oder ein Fährschifferzeugnis verfügt, kann für jede niedrigere Funktion auf Einstiegs- oder Betriebsebene eingesetzt werden. 2 Dies gilt für die Funktion des Leichtmatrosen nur dort, wo diese Verordnung es ausdrücklich zulässt. 3 Maschinisten im Sinne der Schiffspersonalverordnung-Rhein können als Maschinenkundige eingesetzt werden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 98 Allgemeines zu den Besatzungsvorschriften auf Wasserstraßen der Zonen 1 bis 4


(1) Die Besatzung, die sich während der Fahrt - mit Ausnahme der Fahrt auf dem Rhein - an Bord befinden muss, bestimmt sich nach den §§ 104 bis 118.

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(2) 1 Abweichend von Absatz 1 kann der Schiffsführer oder die Schiffsführerin oder der Eigentümer oder der Ausrüster oder deren Bevollmächtigte an Stelle der Besatzung nach diesem Kapitel die Besatzung nach der Schiffspersonalverordnung-Rhein wählen. 2 In diesem Fall müssen die Bestimmungen nach Teil II Kapitel 2 und 3 der Schiffspersonalverordnung-Rhein mit folgenden Maßgaben eingehalten werden:



(2) 1 Abweichend von Absatz 1 kann der Schiffsführer oder die Schiffsführerin oder der Eigentümer oder der Ausrüster oder deren Bevollmächtigte an Stelle der Besatzung nach diesem Teil die Besatzung nach der Schiffspersonalverordnung-Rhein wählen. 2 In diesem Fall müssen die Bestimmungen nach Teil II Kapitel 2 und 3 Abschnitt 2 und 3 der Schiffspersonalverordnung-Rhein mit folgenden Maßgaben eingehalten werden:

1. soweit ein Besatzungsmitglied über ein Rheinpatent verfügen muss, genügt ein Befähigungszeugnis nach § 11 Absatz 1, auch in Verbindung mit den Absätzen 2 und 4,

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2. soweit ein Besatzungsmitglied über ein Schifferdienstbuch nach Unterabschnitt 2 der Schiffspersonalverordnung-Rhein verfügen muss, genügt ein entsprechendes Befähigungszeugnis nach § 9 Absatz 1, auch in Verbindung mit den Absätzen 2, 4 und 5, und nach § 10 Absatz 1, auch in Verbindung mit den Absätzen 2, 3 und 4.



2. soweit ein Besatzungsmitglied über ein Schifferdienstbuch nach Unterabschnitt 2 der Schiffspersonalverordnung-Rhein verfügen muss, genügt ein entsprechendes Befähigungszeugnis nach § 9 Absatz 1, auch in Verbindung mit den Absätzen 2, 4 und 5, und nach § 10 Absatz 1, auch in Verbindung mit den Absätzen 2, 3 und 4,

3. statt eines Bordbuches nach der Schiffspersonalverordnung-Rhein genügt ein Bordbuch nach § 102.


(3) Den Besatzungsmitgliedern muss es ermöglicht werden, ihre Aufgaben an Bord unter Voraussetzungen zu erfüllen, die eine Übermüdung ausschließen.

(4) Jedes Besatzungsmitglied kann, wenn es besondere Umstände erfordern, beim Betrieb des Fahrzeugs auch für Arbeiten eingeteilt werden, die außerhalb seines gewöhnlichen Aufgabenbereichs liegen.

(5) Wem die Betreuung ständig an Bord lebender Kinder unter sechs Jahren obliegt, kann nicht Mitglied der Mindestbesatzung sein, es sei denn, es werden Maßnahmen getroffen, um die Sicherheit der Kinder ohne ständige Aufsicht zu gewährleisten.

(6) 1 Werdende Mütter und Wöchnerinnen können für eine Zeitspanne von mindestens 14 Wochen nicht Mitglied der Besatzung sein. 2 Davon müssen mindestens sechs Wochen vor und mindestens acht Wochen nach der Niederkunft liegen.

(7) 1 Der Schiffsführer oder die Schiffsführerin hat den Nachweis, dass ein zur Besatzung gehörender Leichtmatrose oder Leichtmatrosin in einem ordnungsmäßigen Berufsausbildungsverhältnis steht, an Bord mitzuführen und den zuständigen Bediensteten der zuständigen Behörde, der Wasserstraßen- und Schifffahrtsämter oder der Wasserschutzpolizeien der Länder auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. 2 Ein Leichtmatrose oder eine Leichtmatrosin ohne Fahrzeiterfordernis, der oder die als Besatzungsmitglied vorgeschrieben ist, kann durch ein Mitglied der Decksmannschaft ersetzt werden, das mindestens 17 Jahre alt ist.

(8) 1 Ein Besatzungsmitglied muss zu Beginn seiner Tätigkeit an Bord an einer grundlegenden Sicherheitsausbildung nach Anlage 7 teilnehmen, die

1. nach § 53 zugelassen wurde oder

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2. durchgeführt wurde von einer Person, die die Anforderungen an die persönliche und fachliche Eignung als Ausbilder oder Ausbilderin nach den berufsbildungsrechtlichen oder handwerksrechtlichen Vorschriften und die Voraussetzungen nach Abschnitt 2 Nummer 1.6 der Anlage 21 erfüllt.

2 Im Falle des Satzes 1 Nummer 2 ist eine Teilnahmebescheinigung auszustellen, aus der sich Datum, Ort, Dauer und Inhalt der Sicherheitsausbildung, der Name der ausbildenden Person sowie der Name und das Geburtsdatum der teilnehmenden Person ergibt. 3 Satz 1 gilt nicht für Personen, die bereits vor dem 18. Januar 2022 als Mitglied der Besatzung in der Binnenschifffahrt tätig waren.



2. durchgeführt wird von einer Person, die als Ausbilder oder Ausbilderin in einem für die Berufsausbildung für Berufe der Binnenschifffahrt geeigneten Ausbildungsbetrieb arbeitet und die Voraussetzungen nach Abschnitt 2 Nummer 1.6 der Anlage 21 erfüllt.

2 Im Falle des Satzes 1 Nummer 2 ist eine Teilnahmebescheinigung auszustellen, aus der sich Datum, Ort, Dauer und Inhalt der Sicherheitsausbildung, der Name der ausbildenden Person sowie der Name und das Geburtsdatum der teilnehmenden Person ergibt. 3 Satz 1 gilt nicht für Personen, die

a)
bereits vor dem 18. Januar 2022 als Mitglied der Besatzung in der Binnenschifffahrt tätig waren oder

b) über ein Befähigungszeugnis oder einen Befähigungsnachweis nach den Teilen 2 bis 5 der Seeleute-Befähigungsverordnung verfügen.


(9) 1 Die Funktion als Schiffsführer oder Schiffsführerin kann nur ausüben, wer zuverlässig ist. 2 Unzuverlässig ist insbesondere,

1. wer erheblich gegen eine verkehrsstrafrechtliche Vorschrift verstoßen hat und deswegen rechtskräftig verurteilt worden ist,

2. wer wiederholt mit einer Geldbuße geahndete Zuwiderhandlungen gegen Schifffahrtspolizeivorschriften begangen hat,

3. wessen Befähigungszeugnis als Schiffsführer oder Schiffsführerin wiederholt ausgesetzt worden ist,

4. wer nach seinem bisherigen Verhalten nicht die sichere Führung eines Fahrzeuges erwarten lässt oder

5. wer nicht die Eignung zum Vorgesetzten einer Schiffsmannschaft erwarten lässt.

(10) 1 Die Unzuverlässigkeit wird von der zuständigen Behörde festgestellt. 2 Im Falle festgestellter Unzuverlässigkeit hat sie der betreffenden Person die Ausübung der Funktion als Schiffsführer zu untersagen. 3 Ein Entzug des Unionspatentes nur aufgrund der Unzuverlässigkeit ist nicht zulässig. 4 Stellt ein Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt oder die Wasserschutzpolizei eines Landes Tatsachen fest, die eine Unzuverlässigkeit nach Absatz 9 vermuten lassen, teilt sie dies der zuständigen Behörde mit.



§ 99 Nutzung neuer Technologien


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(1) Zu Versuchszwecken und für einen begrenzten Zeitraum kann die zuständige Behörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur für ein Fahrzeug mit technischen Neuerungen auf Antrag des Eigentümers oder Ausrüsters von den §§ 104 bis 118 abweichende Festsetzungen zur Mindestbesatzung treffen, sofern diese Regelungen im Zusammenwirken mit den technischen Neuerungen eine hinreichende Sicherheit für den Schiffsverkehr bieten.



(1) Zu Versuchszwecken und für einen begrenzten Zeitraum kann die zuständige Behörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr *) für ein Fahrzeug mit technischen Neuerungen auf Antrag des Eigentümers oder Ausrüsters von den §§ 104 bis 118 abweichende Festsetzungen zur Mindestbesatzung treffen, sofern diese Regelungen im Zusammenwirken mit den technischen Neuerungen eine hinreichende Sicherheit für den Schiffsverkehr bieten.

(2) Die Abweichungen nach Absatz 1 sind in die Fahrtauglichkeitsbescheinigung oder in die Bescheinigung über die Besatzung einzutragen.

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*) Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung in Artikel 1 Nummer 55 V. v. 22. September 2022 (BGBl. I S. 1518) wurde sinngemäß konsolidiert.

§ 106 Mindestbesatzung auf Schubverbänden


(1) Auf Schubverbänden, gekuppelten Fahrzeugen und anderen starren Zusammenstellungen beträgt die Mindestbesatzung


Stufe | Zusammenstellung | Besatzung | Anzahl der Besatzungsmitglieder in den
Betriebsformen nach § 101 Absatz 2

A | B | C | D

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1 | Schubboot + 1 Leichter
mit L ≤ 86 m | Schiffsführer | 1 | 2 | 2 | 2



1 | Schubboot + 1 Schubleichter
mit L ≤ 86 m | Schiffsführer | 1 | 2 | 2 | 2

Steuermann | - | - | - | -

Matrose | 1 | - | 1 | 1

Leichtmatrose | - | 1 | 1 | 1

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2 | Schubboot + 1 Leichter,
deren Abmessungen
über Stufe 1 liegen oder
Abmessungen der
Zusammenstellung
L ≤ 116,50 m
B ≤ 15 m | Schiffsführer | 1 | 2 | 2 | 2



2 | Schubboot + 1 Schubleichter,
deren Abmessungen
über Stufe 1 liegen oder
Abmessungen der
Zusammenstellung
L ≤ 116,50 m
B ≤ 15 m | Schiffsführer | 1 | 2 | 2 | 2

Steuermann | 1 | - | 1 | 1

Matrose | 1 | 1 | 1 | 2

Leichtmatrose | - | 1 | - | -

Maschinenkundiger | - | - | - | -

2a | Abweichend von Stufe 2
bei Fahrten in der Zone 3
auf der Elbe sowie
in der Zone 4 | Schiffsführer | 1 | 2 | 2 | 2

Steuermann | - | - | 1 | 1

Matrose | 2 | 1 | 1 | 2

Leichtmatrose | - | 1 | - | -

Maschinenkundiger | - | - | - | -

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3 | Schubboot + 2 Leichter
oder
Motorschiff + 1 Leichter,
deren Abmessungen
über Stufe 1 oder 2 liegen | Schiffsführer | 1 | 2 | 2 | 2 | 2



3 | Schubboot + 2 Schubleichter
oder
Motorschiff + 1 Schubleichter,
deren Abmessungen
über Stufe 1 oder 2 liegen | Schiffsführer | 1 | 2 | 2 | 2 | 2

Steuermann | 1 | - | 1 | 1 | 1

Matrose | 1 | 2 | 2 | 2 | 2

Leichtmatrose | 1 | 1 | - | - | -

Maschinenkundiger | - | - | - | 1 | -

3a | Abweichend von Stufe 3
bei Fahrten in der Zone 3
auf der Elbe sowie
in der Zone 4 | Schiffsführer | 1 | 2 | 2 | 2 | 2

Steuermann | 1 | - | 1 | 1 | 1

Matrose | 1 | 1 | 2 | 2 | 2

Leichtmatrose | - | 1 | - | - | -

Maschinenkundiger | - | - | - | 1 | -

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4 | Schubboot + 3 oder
4 Leichter
oder
Motorschiff + 2 oder
3 Leichter | Schiffsführer | 1 | 2 | 2 | 2 | 2



4 | Schubboot + 3 oder
4 Schubleichter
oder
Motorschiff + 2 oder
3 Schubleichter | Schiffsführer | 1 | 2 | 2 | 2 | 2

Steuermann | 1 | - | 1 | 1 | 1

Matrose | 2 | 2 | 2 | 2 | 2

Leichtmatrose | - | 1 | - | 1 | -

Maschinenkundiger | 1 | 1 | 1 | 1 | 1

4a | Abweichend von Stufe 4
bei Fahrten in der Zone 3
auf der Elbe sowie
in der Zone 4 | Schiffsführer | 1 | 2 | 2 | 2 | 2

Steuermann | 1 | - | 1 | 1 | 1

Matrose | 1 | 2 | 1 | 2 | 2

Leichtmatrose | 1 | 1 | 1 | - | -

Maschinenkundiger | - | - | 1 | 1 | 1

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5 | Schubboot + mehr als
4 Leichter | Schiffsführer | 1 | 2 | 2 | 2 | 2



5 | Schubboot + mehr als
4 Schubleichter | Schiffsführer | 1 | 2 | 2 | 2 | 2

Steuermann | 1 | - | 1 | 1 | 1

Matrose | 3 | 3 | 3 | 3 | 3

Leichtmatrose | - | 1 | - | 1 | -

Maschinenkundiger | 1 | 1 | 1 | 1 | 1


(2) 1 Die nach Absatz 1 vorgeschriebene Mindestbesatzung setzt die Ausrüstung nach Standard S1 nach Artikel 31.02 des ES-TRIN voraus. 2 Hiervon abweichend setzt die Mindestbesatzung in der Betriebsform D Teilspalte 2 die Ausrüstung nach Standard S2 nach Artikel 31.03 des ES-TRIN voraus. 3 Erfüllt das Fahrzeug im Falle des Satzes 1 nicht den Standard S1 oder im Falle des Satzes 2 nicht den Standard S2, so erhöht sich in allen Betriebsformen die Besatzung für die Stufen 1 bis 2a um einen Leichtmatrosen, für die Stufen 3 bis 5 um einen Matrosen. 4 Die zuständige Behörde kann die Qualifikation des zusätzlichen Besatzungsmitglieds abweichend von Satz 3 festsetzen, wenn dies aus technischen oder Sicherheitsgründen notwendig ist.

(3) Im Falle der Mindestbesatzung nach Absatz 1 kann in den Stufen 2 und 2a in der Betriebsform D ein Matrose durch einen Leichtmatrosen oder durch einen Maschinenkundigen ersetzt werden.

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(4) Leichter im Sinne der Tabelle des Absatzes 1 sind auch Motorschiffe und Schleppkähne.

(5)
Für Leichter gelten folgende Gleichwertigkeiten:

1. ein Leichter entspricht zwei Leichtern mit jeweils einer Länge zwischen 25,50 m und 38,25 m;

2. ein Leichter entspricht drei Leichtern mit jeweils einer Länge zwischen 19,12 m und 25,50 m;

3. ein Leichter entspricht vier Leichtern mit jeweils einer Länge von bis zu 19,12 m.



(5) Für Schubleichter gelten folgende Gleichwertigkeiten:

1. ein Schubleichter entspricht zwei Leichtern mit jeweils einer Länge zwischen 25,50 m und 38,25 m;

2. ein Schubleichter entspricht drei Leichtern mit jeweils einer Länge zwischen 19,12 m und 25,50 m;

3. ein Schubleichter entspricht vier Leichtern mit jeweils einer Länge von bis zu 19,12 m.

(5) Schubleichter im Sinne der Tabelle des Absatzes 1 sowie im Sinne des Absatzes 4 sind auch Motorschiffe ohne eigene in Tätigkeit gesetzte Antriebsmaschine und Schleppkähne.


§ 120 Ordnungswidrigkeiten


Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

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1. ohne Befähigungszeugnis nach § 9 Absatz 1, § 10 Absatz 1 oder § 17 Absatz 1, 4 oder 5 tätig ist,



1. ohne Befähigungszeugnis nach § 9 Absatz 1, § 10 Absatz 1 oder § 17 Absatz 1, 5 oder 6 tätig ist,

2. ohne Unionspatent nach § 11 Absatz 1 Nummer 1, ohne Zeugnis nach § 11 Absatz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit Absatz 3, oder ohne Berechtigung nach § 16 Absatz 1 ein Fahrzeug führt,

3. entgegen § 19 Absatz 1 Nummer 2 das Befähigungszeugnis, das Schifferdienstbuch oder das Bordbuch nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt,

4. einer vollziehbaren Anordnung nach § 21 Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 22 Absatz 2 Satz 3, oder nach § 98 Absatz 10 Satz 2 zuwiderhandelt,

5. entgegen § 91 Absatz 4 Satz 1 einen Schiffsführer oder eine Schiffsführerin einsetzt,

6. entgegen § 91 Absatz 4 Satz 2 oder § 94 Absatz 6 Satz 1 ein Befähigungszeugnis nicht oder nicht rechtzeitig abliefert,

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7. entgegen § 119 Absatz 1 das Führen eines Fahrzeugs anordnet oder zulässt,

8.
entgegen § 119 Absatz 2 eine Fahrzeit oder einen Einsatz anordnet oder zulässt,

9.
entgegen § 119 Absatz 3 Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass die vorgeschriebene Besatzung an Bord ist,

10.
entgegen § 119 Absatz 3 Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass das vorgeschriebene Sicherheitspersonal ständig an Bord verfügbar ist oder dass der vorgeschriebene Kontrollgang durchgeführt wird,

11.
entgegen § 119 Absatz 4 Nummer 1 eine Fahrt nicht oder nicht rechtzeitig beendet,

12.
entgegen § 119 Absatz 4 Nummer 2 ein Mitglied der Besatzung einsetzt,

13.
entgegen § 119 Absatz 4 Nummer 3 ein Bordbuch nicht oder nicht mindestens fünfzehn Monate aufbewahrt,

14.
entgegen § 119 Absatz 4 Nummer 4 ein Bordbuch nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt oder

15.
entgegen § 119 Absatz 4 Nummer 5 nicht dafür sorgt, dass eine Eintragung vorgenommen wird.



7. einer vollziehbaren Anordnung nach § 98 Absatz 10 Satz 2 zuwiderhandelt,

8.
entgegen § 119 Absatz 1 das Führen eines Fahrzeugs anordnet oder zulässt,

9.
entgegen § 119 Absatz 2 eine Fahrzeit oder einen Einsatz anordnet oder zulässt,

10.
entgegen § 119 Absatz 3 Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass die vorgeschriebene Besatzung an Bord ist,

11.
entgegen § 119 Absatz 3 Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass das vorgeschriebene Sicherheitspersonal ständig an Bord verfügbar ist oder dass der vorgeschriebene Kontrollgang durchgeführt wird,

12.
entgegen § 119 Absatz 4 Nummer 1 eine Fahrt nicht oder nicht rechtzeitig beendet,

13.
entgegen § 119 Absatz 4 Nummer 2 ein Mitglied der Besatzung einsetzt,

14.
entgegen § 119 Absatz 4 Nummer 3 ein Bordbuch nicht oder nicht mindestens fünfzehn Monate aufbewahrt,

15.
entgegen § 119 Absatz 4 Nummer 4 ein Bordbuch nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt oder

16.
entgegen § 119 Absatz 4 Nummer 5 nicht dafür sorgt, dass eine Eintragung vorgenommen wird.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 122 Evaluierung


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Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur evaluiert die Regelungen dieser Verordnung und ihre Anwendung bis zum 17. Januar 2037 nach Maßgabe des Artikels 28 der Richtlinie (EU) 2017/2397.



Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr evaluiert die Regelungen dieser Verordnung und ihre Anwendung bis zum 17. Januar 2037 nach Maßgabe des Artikels 28 der Richtlinie (EU) 2017/2397.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 124 Entsprechungsübersicht der bisherigen und der neuen Befähigungen


(1) Für den Umtausch der bisherigen in eine neue Befähigung nach § 123 Absatz 4 sowie für die Besatzungsvorschriften nach Teil 3 dieser Verordnung gilt Folgendes: Der bis zum 17. Januar 2022 nach Binnenschiffsuntersuchungsordnung erteilten Befähigung

1. als Fährjunge entspricht die neue Befähigung als Decksmann,

2. als Fährgehilfe entspricht die neue Befähigung als Decksmann 180,

3. als Fährführer von frei oder nicht frei fahrenden Fähren entspricht die neue Befähigung als Steuermann oder Steuerfrau,

4. als Decksmann entspricht die neue Befähigung als Decksmann oder als Decksfrau,

5. als Schiffsjunge entspricht die neue Befähigung als Leichtmatrose oder Leichtmatrosin,

6. als Matrose entspricht die neue Befähigung als Matrose oder Matrosin,

7. als Bootsmann entspricht die neue Befähigung als Bootsmann oder Bootsfrau,

8. als Steuermann entspricht die neue Befähigung als Steuermann oder Steuerfrau, auch dann, wenn er kein Sprechfunkzeugnis nachweisen kann,

9. als Matrosen-Motorenwart entspricht die neue Befähigung als Bootsmann oder Bootsfrau,

10. als Maschinist entspricht die neue Befähigung als Maschinenkundiger oder Maschinenkundige,

11. als Maschinist nach der Schiffspersonalverordnung-Rhein entspricht die neue Befähigung

a) als Maschinenkundiger oder Maschinenkundige, wenn die Befähigung ohne Fahrzeit erlangt wurde,

b) als Bootsmann oder Bootsfrau, wenn die Befähigung über Fahrzeit erworben wurde.

(2) Wird Fahrzeit nachgewiesen, kann statt der nach Absatz 1 entsprechenden Befähigung auch eine höhere Befähigung eingetragen werden:

1. als Matrose bei 540 Tagen Fahrzeit, davon mindestens 180 Tage in der Binnenschifffahrt;

2. als Bootsmann bei 900 Tagen Fahrzeit, davon mindestens 540 Tage in der Binnenschifffahrt;

3. als Steuermann bei 1.080 Tagen Fahrzeit, davon mindestens 720 Tage in der Binnenschifffahrt, wenn zusätzlich ein Sprechfunkzeugnis nachgewiesen werden kann.

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(3) 1 Die Mindestdauer der Fahrzeiten nach Absatz 2 kann um höchstens 360 Tage Fahrzeit verkürzt werden, wenn die antragstellende Person Inhaber oder Inhaberin eines vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur anerkannten Zeugnisses über eine Fachausbildung auf dem Gebiet der Binnenschifffahrt ist, die eine praktische Ausbildung im Führen von Schiffen umfasst. 2 Die Verkürzung der Mindestdauer darf die Dauer der Fachausbildung nicht überschreiten.



(3) 1 Die Mindestdauer der Fahrzeiten nach Absatz 2 kann um höchstens 360 Tage Fahrzeit verkürzt werden, wenn die antragstellende Person Inhaber oder Inhaberin eines vom Bundesministerium für Digitales und Verkehr anerkannten Zeugnisses über eine Fachausbildung auf dem Gebiet der Binnenschifffahrt ist, die eine praktische Ausbildung im Führen von Schiffen umfasst. 2 Die Verkürzung der Mindestdauer darf die Dauer der Fachausbildung nicht überschreiten.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 129 Umtausch in ein neues Befähigungszeugnis für Schiffsführer und Schiffsführerinnen


(1) Die in § 126 Absatz 1 Satz 1 genannten Befähigungszeugnisse können bis zu dem auf der Patentkarte vermerkten Ungültigkeitsdatum, längstens jedoch bis zum 17. Januar 2032 in ein Unionspatent nach dieser Verordnung umgetauscht werden.

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(2) 1 Der Umtausch von Fahrerlaubnissen der Klasse C in ein unbeschränktes Unionsbefähigungszeugnis erfordert den Nachweis einer zusätzlichen Fahrzeit von 180 Fahrtagen als Schiffsführer. 2 Ohne Nachweis weiterer Fahrzeit wird das Unionsbefähigungszeugnis mit derselben Beschränkung erteilt wie die vorgelegte Fahrerlaubnis.



(1a) Sind die Inhaber oder Inhaberinnen von Zeugnissen nach Absatz 1 zugleich Inhaber oder Inhaberinnen von Radarpatenten oder Streckenkundezeugnissen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erteilt worden sind, können die Radarpatente oder Streckenkundezeugnisse zugleich in eine entsprechende besondere Berechtigung nach § 16 umgetauscht werden.

(2)
1 Der Umtausch von unbeschränkten Fahrerlaubnissen der Klasse C in ein unbeschränktes Unionspatent erfordert den Nachweis einer zusätzlichen Fahrzeit von 180 Tagen als Schiffsführer. 2 Ohne Nachweis weiterer Fahrzeit wird ein Unionspatent oder ein Schifferzeugnis für dieselbe Fahrzeuglänge ausgestellt wie die vorgelegte Fahrerlaubnis.

(3) Fahrerlaubnisse der Klasse D können bis zu dem auf dem Patent vermerkten Ungültigkeitsdatum gegen ein Behördenschifferzeugnis nach dieser Verordnung umgetauscht werden.

(4) Fahrerlaubnisse der Klasse E können bis zu dem auf dem Patent vermerkten Ungültigkeitsdatum gegen ein Sportschifferzeugnis nach dieser Verordnung umgetauscht werden.

(5) 1 Fahrerlaubnisse der Klasse F nach § 126 Absatz 3 können bis zum 17. Januar 2042 bei der zuständigen Behörde gegen ein Fährschifferzeugnis nach dieser Verordnung umgetauscht werden. 2 Zugleich wird ein Schifferdienstbuch nach dieser Verordnung ausgestellt. 3 Darin wird das Unionsbefähigungszeugnis als Steuermann oder Steuerfrau eingetragen.

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(6) 1 Die zuständige Behörde stellt die neuen Befähigungszeugnisse nach dieser Verordnung aus, wenn die antragstellende Person ihr altes Befähigungszeugnis vorlegt und ihre Identität nachweist. 2 Wer das 60. Lebensjahr vollendet hat, hat zudem einen Tauglichkeitsnachweis nach § 22 Absatz 1 vorzulegen.



(6) Beim Umtausch von Fahrerlaubnissen mit Beschränkungen oder Auflagen sind die Beschränkungen oder Auflagen in das neue Befähigungszeugnis zu übernehmen.

(7)
1 Die zuständige Behörde stellt die neuen Befähigungszeugnisse nach dieser Verordnung aus, wenn die antragstellende Person ihr altes Befähigungszeugnis vorlegt und ihre Identität nachweist. 2 Wer das 60. Lebensjahr vollendet hat, hat zudem einen Tauglichkeitsnachweis nach § 22 Absatz 1 vorzulegen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 130 Übergangsbestimmungen für Sportfahrzeuge und für Fahrzeuge unter 20 Metern Länge


(1) § 34 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung bleibt unberührt.

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(2) Gewerblich genutzte Fahrzeuge mit einer Länge von weniger als 20 Metern, ausgenommen Fahrgastschiffe, Fahrgastboote, Sportfahrzeuge, die zur Beförderung von Fahrgästen zugelassen sind, Schub- und Schleppboote sowie Fähren, können bis zum 17. Januar 2024 mit folgenden Fahrerlaubnissen geführt werden:



(2) Gewerblich, beruflich oder dienstlich genutzte Fahrzeuge mit einer Länge von weniger als 20 Metern, ausgenommen Fahrgastschiffe, Fahrgastboote, Sportfahrzeuge, die nach § 34 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung zur Beförderung von Fahrgästen eingesetzt werden, Schub- und Schleppboote, schwimmende Geräte sowie Fähren, können bis zum 17. Januar 2024 mit folgenden Fahrerlaubnissen geführt werden, sofern die Tätigkeit schon vor dem 18. Januar 2022 ausgeübt worden ist:

1. auf Wasserstraßen der Zonen 1 und 2 mit einer Fahrerlaubnis mit dem Geltungsbereich Seeschifffahrtsstraßen nach der Sportbootführerscheinverordnung,

2. auf Wasserstraßen der Zonen 3 und 4 mit einer Fahrerlaubnis für Sportboote unter Antriebsmaschine mit dem Geltungsbereich Binnenschifffahrtsstraßen nach § 3 Absatz 1 oder ein Befähigungszeugnis nach § 3 Absatz 4 der Sportbootführerscheinverordnung.

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(3) Fahrerlaubnisse nach Absatz 2, die bis zum 17. Januar 2022 erteilt worden sind, können bis zum 17. Januar 2024 bei Vorlage eines Gewerbescheins gegen ein Kleinschifferzeugnis umgetauscht werden.



(3) 1 Im Falle des Absatzes 1 stellt die zuständige Behörde bis zum 17. Januar 2024 bei Vorlage einer Fahrerlaubnis nach Absatz 2 und eines Nachweises der gewerblichen, beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit ein Kleinschifferzeugnis mit dem entsprechenden Geltungsbereich aus. 2 Dabei kann abweichend von § 15 Absatz 6 im Kleinschifferzeugnis bestimmt werden, dass es nur für Wasserstraßen der Zonen 1 und 2 gilt, sofern der vorgelegte Sportbootführerschein nur zum Befahren der Wasserstraßen der Zonen 1 und 2 berechtigt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 131 Gültigkeit und Umtausch der Radarpatente


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(1) Ein nach der Verordnung über die Erteilung von Radarpatenten auf den Bundeswasserstraßen außerhalb des Rheins vom 26. Juni 2000 (BGBl. I S. 1018), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 30. Mai 2014 (BGBl. I S. 610) geändert worden ist, erteiltes Radarpatent bleibt bis zum 17. Januar 2032 zur Durchführung von Radarfahrten gültig.

(2)
Mit dem Umtausch einer Fahrerlaubnis der Klassen A, B, C, D, E und F nach der Binnenschifferpatentverordnung wird das Radarpatent zugleich in eine besondere Berechtigung für Radar nach dieser Verordnung umgetauscht.



(1) Statt einer besonderen Berechtigung nach § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ist ausreichend ein Radarpatent nach der Verordnung über die Erteilung von Radarpatenten auf den Bundeswasserstraßen außerhalb des Rheins vom 26. Juni 2000 (BGBl. I S. 1018), die zuletzt durch Artikel 2 § 5 der Verordnung vom 30. Mai 2014 (BGBl. I S. 610) geändert worden ist, oder ein bis zum 17. Januar 2022 nach der Schiffspersonalverordnung-Rhein erteiltes Radarpatent.

(2) Die in Absatz 1 genannten Radarpatente bleiben
bis zum 17. Januar 2032 zur Durchführung von Radarfahrten gültig.

(3)
Mit dem Umtausch einer Fahrerlaubnis der Klassen A, B, C, D, E oder F nach der Binnenschifferpatentverordnung oder eines Rheinpatentes wird ein Radarpatent nach Absatz 1 zugleich in eine besondere Berechtigung für Radar nach dieser Verordnung umgetauscht.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 132 Gültigkeit der bisherigen Streckenkunde


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(1) Wer für die in Anlage 2 genannten Risikostrecken oder Teile hiervon ein nach der Binnenschifferpatentverordnung erforderliche Erlaubnis erworben hat, darf die entsprechende Risikostrecke weiterhin befahren.

(2) Mit dem Umtausch einer Fahrerlaubnis der Klassen A, B, C, D, E und F nach der Binnenschifferpatentverordnung wird die Erlaubnis zugleich in eine besondere Berechtigung für das Befahren der entsprechenden Risikostrecke umgetauscht.



(1) Statt einer besonderen Berechtigung nach § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ist ausreichend der Nachweis über die Streckenkunde nach der Binnenschifferpatentverordnung oder ein bis zum 17. Januar 2022 nach der Schiffspersonalverordnung-Rhein ausgestellter Nachweis über die Streckenkunde.

(2) Die in Absatz 1 genannten Nachweise sind bis zum 17. Januar 2032 gültig.

(3)
Mit dem Umtausch einer Fahrerlaubnis der Klassen A, B, C, D, E oder F nach der Binnenschifferpatentverordnung oder eines Rheinpatentes wird der Nachweis zugleich in eine besondere Berechtigung für das Befahren der entsprechenden Risikostrecke umgetauscht.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 133 Gültigkeit der besonderen Berechtigung für Binnenwasserstraßen mit maritimem Charakter


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Eine Fahrerlaubnis der Klassen A, C1 und D1 nach der Binnenschifferpatentverordnung berechtigt bis zu dem auf dem Patent vermerkten Ungültigkeitsdatum, längstens aber bis zum 17. Januar 2032 auch zum Befahren von Binnenwasserstraßen mit maritimem Charakter nach dieser Verordnung.

(2) Mit dem Umtausch einer Fahrerlaubnis der Klassen A, C1 und D1 nach der Binnenschifferpatentverordnung wird zugleich eine besondere Berechtigung für maritime Wasserstraßen erteilt.

(3)
Eine Fahrerlaubnis der Klasse F nach der Binnenschifferpatentverordnung berechtigt bis zum 17. Januar 2042 auch dann zum Befahren der im Fährführerschein eingetragenen Fährstelle, wenn diese sich an einer Binnenwasserstraße mit maritimem Charakter befindet.



(1) Statt einer besonderen Berechtigung nach § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 ist ausreichend eine Fahrerlaubnis der Klassen A, C1 oder D1 nach der Binnenschifferpatentverordnung oder ein bis zum 17. Januar 2022 nach der Schiffspersonalverordnung-Rhein erteiltes Großes oder Kleines Rheinpatent.

(2) Die in Absatz 1 genannten Nachweise sind bis zum 17. Januar 2032 gültig.

(3)
Mit dem Umtausch einer Fahrerlaubnis der Klassen A, C1 oder D1 nach der Binnenschifferpatentverordnung oder eines Großen oder Kleinen Rheinpatentes wird zugleich eine besondere Berechtigung für maritime Wasserstraßen erteilt.

(4)
Eine Fahrerlaubnis der Klasse F nach der Binnenschifferpatentverordnung berechtigt bis zum 17. Januar 2042 auch dann zum Befahren der im Fährführerschein eingetragenen Fährstelle, wenn diese sich an einer Binnenwasserstraße mit maritimem Charakter befindet.

§ 134 Gültigkeit der Befähigungszeugnisse für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt und für Sachkundige für LNG


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(1) Statt eines Unionsbefähigungszeugnisses nach § 17 Absatz 1, auch in Verbindung mit den Absätzen 2 und 3, ist ausreichend ein nach der Schiffspersonalverordnung-Rhein von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt erteilte Sachkundebescheinigung für die Nutzung von Flüssigerdgas als Brennstoff oder ein Befähigungszeugnis für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt.



(1) Statt eines Unionsbefähigungszeugnisses nach § 17 Absatz 1, auch in Verbindung mit den Absätzen 2 und 4, ist ausreichend ein nach der Schiffspersonalverordnung-Rhein von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt erteilte Sachkundebescheinigung für die Nutzung von Flüssigerdgas als Brennstoff oder ein Befähigungszeugnis für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt.

(2) Die in Absatz 1 genannten Bescheinigungen bleiben bis zu ihrem bisherigen Gültigkeitsdatum gültig.

(3) 1 Inhaber oder Inhaberinnen der in Absatz 1 genannten Zeugnisse können bis zum jeweiligen Gültigkeitsdatum des Zeugnisses bei einem Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt die Ausstellung eines neuen Zeugnisses nach dieser Verordnung beantragen. 2 Das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt hat das beantragte Zeugnis auszustellen, wenn die antragstellende Person ihre alte Befähigung nach Absatz 1 vorgelegt und ihre Identität nachweist.



§ 135 Gültigkeit der Nachweise der Befähigung für Ersthelfer und Ersthelferinnen und atemschutzgerättragende Personen


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Statt einer Bescheinigung nach § 17 Absatz 4 ist ausreichend eine nach der Schiffspersonalverordnung-Rhein ausgestellte Bescheinigung oder ein ihr gleichgestellter Schulungsnachweis für Ersthelfer und Ersthelferinnen.

(2) Statt einer Bescheinigung nach § 17 Absatz 5 ist ausreichend einer nach der Schiffspersonalverordnung-Rhein ausgestellte Bescheinigung oder ein ihr gleichgestellter Schulungsnachweis für atemschutzgerättragende Personen.



(1) Statt einer Bescheinigung nach § 17 Absatz 5 ist ausreichend eine nach der Schiffspersonalverordnung-Rhein ausgestellte Bescheinigung oder ein ihr gleichgestellter Schulungsnachweis für Ersthelfer und Ersthelferinnen.

(2) Statt einer Bescheinigung nach § 17 Absatz 6 ist ausreichend einer nach der Schiffspersonalverordnung-Rhein ausgestellte Bescheinigung oder ein ihr gleichgestellter Schulungsnachweis für atemschutzgerättragende Personen.

(3) Die nach der Schiffspersonalverordnung-Rhein ausgestellten Bescheinigungen und ihnen gleichgestellte Schulungsnachweise für Ersthelfer und Ersthelferinnen und atemschutzgerättragende Personen bleiben bis zu ihrem bisherigen Gültigkeitsdatum gültig.



 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 138 Grundlegende Sicherheitsausbildung




§ 138 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

Statt des Nachweises über die Teilnahme an einer grundlegenden Sicherheitsausbildung nach den §§ 29 und 98 Absatz 8 ist bis zum 17. Mai 2022 eine Bestätigung des Arbeitgebers nach Anlage 33 ausreichend.



 
 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 139 Sicherheitspersonal auf Fahrgastschiffen


vorherige Änderung nächste Änderung

An Bord von Fahrgastschiffen muss sich bis zum 17. Januar 2024 kein Sicherheitspersonal für Fahrgastschiffe befinden.



(1) An Bord von Fahrgastschiffen muss sich bis zum 17. Januar 2024 kein Sicherheitspersonal für Fahrgastschiffe befinden.

(2) Für Kabinenschiffe werden die Festlegungen zur Besatzung in der Fahrtauglichkeitsbescheinigung nach Anlage 3 des ES-TRIN oder in der Bescheinigung über die Besatzung für Binnenschiffe nach Anhang V Muster 2 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung am 18. Januar 2024 ungültig, wenn diese den Bestimmungen des Anhangs VI der Binnenschiffsuntersuchungsordnung in der Fassung vom 17. Januar 2022 entsprechen.


 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 140 Anrechnung von Fahrzeiten




§ 140 Anrechnung und Nachweis von Fahrzeiten


vorherige Änderung nächste Änderung

Nach dieser Verordnung erforderliche Fahrzeiten werden auch dann berücksichtigt, wenn sie vor dem 18. Januar 2022 erbracht worden sind.



(1) Nach dieser Verordnung erforderliche Fahrzeiten werden auch dann berücksichtigt, wenn sie vor dem 18. Januar 2022 erbracht worden sind.

(2) Fahrzeiten, die vor dem 18. Januar 2022 erbracht worden sind, können auch durch andere Urkunden als ein Schifferdienstbuch nachgewiesen werden, sofern dieses nicht vorgeschrieben war.


vorherige Änderung nächste Änderung

§ 141 Anwendung der Verordnung




§ 141 Umtausch von Radarbescheinigungen


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Diese Verordnung ist mit Ausnahme der §§ 4, 47, 49, 50, 53, 54, 55, 56, 57, 58, 59 Absatz 2, §§ 69, 76, 77, 89 und 90 und der Anlagen 7, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 30 und 31 ab dem 18. Januar 2022 anzuwenden.

(2) Die §§ 4, 47, 49, 50, 53, 54, 55, 56, 57, 58, 59 Absatz 2, §§ 69, 76, 77, 89 und 90 und
die Anlagen 7, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 30 und 31 sind ab dem 7. Dezember 2021 anzuwenden.



Bescheinigungen über eine bestandene Radarbefähigungsprüfung können nach § 16 Absatz 4 Satz 2 auch dann umgetauscht werden, wenn die Prüfung an dem bisher genutzten Radarsimulator der Wasserschutzpolizei-Schule in Hamburg durchgeführt worden ist.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 142 (neu)




§ 142 Befahren der Elbe


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Inhaber oder Inhaberinnen von Befähigungszeugnissen, die bis zum 17. Januar 2022 erteilt wurden und die zum Befahren der auf den im Hamburger Hafen gelegenen Teilen der Elbe sowie des oberhalb dieses Bereichs gelegenen Abschnitts der Elbe berechtigten, sind hierzu bis zum 17. Januar 2032 weiterhin berechtigt.

vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage 1 (zu § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3) Wasserstraßen, auf denen für nicht in Fahrt befindliche schwimmende Geräte kein Befähigungszeugnis nötig ist




Anlage 1 (zu § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2) Wasserstraßen, auf denen für nicht in Fahrt befindliche schwimmende Geräte kein Befähigungszeugnis nötig ist


Anlage 2 (zu § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2) Binnenwasserstraßenabschnitte mit besonderen Risiken


vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage 3 (zu § 17 Absatz 5 Nummer 1) Bescheinigung Lehrgang atemschutzgerättragende Person




Anlage 3 (zu § 17 Absatz 6 Nummer 1) Bescheinigung Lehrgang atemschutzgerättragende Person


 (keine frühere Fassung vorhanden)

Anlage 5 (zu § 21 Absatz 1) Muster des Tauglichkeitsnachweises für Besatzungsmitglieder (außer Maschinenpersonal)


Anlage 6 (zu § 21 Absatz 1) Muster des Tauglichkeitsnachweises für das Maschinenpersonal


 (keine frühere Fassung vorhanden)

Anlage 12 (zu § 40 Absatz 2) Prüfungsprogramm Schifferzeugnis


 (keine frühere Fassung vorhanden)

Anlage 15 (zu § 42 Absatz 2) Kompetenzen für besondere Berechtigung für Risikostrecken


 (keine frühere Fassung vorhanden)

Anlage 21 (zu § 53) Zulassung von Lehrgängen für die grundlegende Sicherheitsausbildung


Anhang 1 zu Anlage 21 Muster der Teilnahmebescheinigung

Anhang 2 zu Anlage 21 Lernziele

(siehe Anlageband zu BGBl. 2021 I Nr. 81 - PDF)



Anlage 22 (zu § 54) Zulassung von Lehrgängen für Maschinenkundige


 (keine frühere Fassung vorhanden)

Anlage 23 (zu § 58) Zulassung von Lehrgängen für atemschutzgerättragende Personen


Anhang 1 zu Anlage 23 Muster der Teilnahmebescheinigung

Anhang 2 zu Anlage 23 Lernziele

(siehe Anlageband zu BGBl. 2021 I Nr. 81 - PDF)



Anlage 27 (zu § 78 Absatz 3 Nummer 5) Kleinschifferzeugnis


vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage 30 (zu § 89) Technische und funktionale Anforderungen an Fahrsimulatoren und Radarsimulatoren in der Binnenschifffahrt




Anlage 30 (zu § 89 Absatz 1) Technische und funktionale Anforderungen an Fahrsimulatoren und Radarsimulatoren in der Binnenschifffahrt


vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage 33 (zu § 138) Bescheinigung des Arbeitgebers über die grundlegende Sicherheitsausbildung




Anlage 33 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(siehe Anlageband zu BGBl. 2021 I Nr. 81 - PDF)