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§ 38 - Binnenschiffspersonalverordnung (BinSchPersV)
Artikel 1 V. v. 26.11.2021 BGBl. I S. 4982 (Nr. 81); zuletzt geändert durch Artikel 5 V. v. 23.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 253
Geltung ab 07.12.2021; FNA: 9500-1-6 Verwaltung und allgemeine Ordnung der Binnenschifffahrt
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Geltung ab 07.12.2021; FNA: 9500-1-6 Verwaltung und allgemeine Ordnung der Binnenschifffahrt
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§ 38 Behördliche Befähigungsprüfung zum Unionspatent
(1) 1Gegenstand der Prüfung zum Unionspatent sind die Kenntnisse und Fertigkeiten nach Anlage 9. 2Die Prüfung besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil.
(2) 1Die theoretische Prüfung wird in schriftlicher oder digitaler Form durchgeführt und besteht aus Antwort-Wahl-Aufgaben. 2Jeder Prüfling eines Prüfungstermins erhält andere Prüfungsfragen als die übrigen Teilnehmenden der Prüfung.
(3) 1Die praktische Prüfung wird entsprechend den Vorgaben der Anlage 10 durchgeführt. 2Sie umfasst die Prüfungsteile Reiseplanung und Reisedurchführung. 3Der Prüfungsteil Reiseplanung wird als mündliche Prüfung durchgeführt. 4Der Prüfungsteil Reisedurchführung wird an einem Simulator abgenommen, der nach § 89 zugelassen ist. 5Auf Wunsch des Prüflings wird ihm ein Zeugnis über das Bestehen der praktischen Prüfung am Simulator nach dem Muster des Anhangs III der Durchführungsverordnung (EU) 2020/182 ausgestellt, wenn er das Unionspatent im Ausland erwerben möchte. 6Der Prüfungsteil Reisedurchführung kann zur Vermeidung unbilliger Härten auch an Bord eines Schiffes abgenommen werden.
(4) 1Wer weder ein zugelassenes Ausbildungsprogramm oder Weiterbildungsprogramm abgeschlossen hat, das jeweils auf den Befähigungsstandards für die Betriebsebene beruht, noch eine behördliche Befähigungsprüfung bestanden hat, in deren Rahmen überprüft wurde, dass die Befähigungsstandards für die Betriebsebene erfüllt sind, muss ergänzend zu der Prüfung zum Unionspatent nach Absatz 1 eine Zusatzprüfung nach Maßgabe des Satzes 2 ablegen. 2Die Zusatzprüfung umfasst
- 1.
- einen praktischen Prüfungsteil mit den besonderen Anforderungen, die in den Standards in Anlage 11 festgelegt sind, und
- 2.
- einen theoretischen Prüfungsteil mit den besonderen Anforderungen, die im Abschnitt 0 des Standards in Anlage 9 festgelegt sind.
Text in der Fassung des Artikels 3 Erste Verordnung zur Änderung rheinschifffahrtsrechtlicher Vorschriften und weiterer Vorschriften des Binnenschifffahrtrechts V. v. 5. April 2023 BGBl. 2023 II Nr. 105 m.W.v. 14. April 2023
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Frühere Fassungen von § 38 BinSchPersV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 14.04.2023 | Artikel 3 Erste Verordnung zur Änderung rheinschifffahrtsrechtlicher Vorschriften und weiterer Vorschriften des Binnenschifffahrtrechts vom 05.04.2023 BGBl. 2023 II Nr. 105 |
aktuell vorher | 30.09.2022 | Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Binnenschiffspersonalverordnung und anderer Vorschriften des Binnenschifffahrtsrechts vom 22.09.2022 BGBl. I S. 1518 |
aktuell | vor 30.09.2022 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 38 BinSchPersV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 38 BinSchPersV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BinSchPersV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 78 BinSchPersV Erteilung des Befähigungszeugnisses für Schiffsführer und Schiffsführerinnen (vom 14.04.2023)
... gestellt werden. Zusätzlich muss die antragstellende Person im Falle des § 38 Absatz 4 Satz 1 nachweisen, dass sie die Zusatzprüfung bestanden hat. (2) Die ...
Zitat in folgenden Normen
Binnenschiffspersonal-Befähigungsprüfungsverordnung für die Führungsebene (BinSchPersFührEBefähPrV)
V. v. 21.12.2021 BAnz AT 14.01.2022 V2; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 14.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 193
§ 3 BinSchPersFührEBefähPrV Prüfungsformen und Hilfsmittel (vom 01.07.2024)
... Prüfung mit den Teilen Reiseplanung und Reisedurchführung. Im Falle des § 38 Absatz 4 der Binnenschiffspersonalverordnung bildet die Prüfung der zusätzlichen Anforderungen (Zusatzmodul) einen weiteren ...
§ 5 BinSchPersFührEBefähPrV Anmeldung und Zulassung zur Prüfung (vom 01.07.2024)
... ist auch zu prüfen, ob der Antragsteller oder die Antragstellerin das Zusatzmodul nach § 38 Absatz 4 der Binnenschiffspersonalverordnung ableisten muss. Ein gesonderter Antrag ist hierfür nicht erforderlich. ...
§ 21 BinSchPersFührEBefähPrV Ausstellung der Bescheinigung
... und 2 unberührt bleibt die Möglichkeit des Prüflings, sich eine Bescheinigung nach § 38 Absatz 3 Satz 5 der Binnenschiffspersonalverordnung ausstellen zu ...
BMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung (BMDV-WS-BesGebV)
V. v. 28.10.2021 BGBl. I S. 4744; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 18.09.2024 BGBl. 2024 I Nr. 286
Anlage BMDV-WS-BesGebV (zu § 2) Gebühren- und Auslagenverzeichnis (vom 01.10.2024)
... des theoretischen Prüfungsteils § 38 Absatz 2 BinSchPersV § 12.01 Nummer 3 RheinSchPersV 134 ... des praktischen Prüfungsteils Reiseplanung § 38 Absatz 3 BinSchPersV § 12.01 Nummer 3 RheinSchPersV 277 ... des praktischen Prüfungsteils Reisedurchführung an einem Simulator § 38 Absatz 3 BinSchPersV § 12.01 Nummer 4 RheinSchPersV 255 ... praktischen Prüfungsteils Reisedurchführung an Bord eines Fahrzeugs § 38 Absatz 3 BinSchPersV § 12.01 Nummer 4 RheinSchPersV 255 ... Zeugnisses über das Bestehen der praktischen Prüfung am Simulator § 38 Absatz 3 BinSchPersV 10 102 Prüfungsverfahren für das ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Erste Verordnung zur Änderung der Binnenschiffspersonalverordnung und anderer Vorschriften des Binnenschifffahrtsrechts
V. v. 22.09.2022 BGBl. I S. 1518
Artikel 1 1. BinSchPersVuaÄndV Änderung der Binnenschiffspersonalverordnung
... die Angabe „Absatz 3" durch die Angabe „Absatz 2" ersetzt. 22. In § 38 Absatz 4 Satz 1 werden im einleitenden Satzteil nach dem Wort „Ausbildungsprogramm" die Wörter ...
Erste Verordnung zur Änderung rheinschifffahrtsrechtlicher Vorschriften und weiterer Vorschriften des Binnenschifffahrtrechts
V. v. 05.04.2023 BGBl. 2023 II Nr. 105
Artikel 3 1. RheinSchRuaÄndV Änderung der Binnenschiffspersonalverordnung
... der Europäischen Union zugelassenes Ausbildungsprogramm" eingefügt. 22. § 38 Absatz 4 wird wie folgt gefasst: „(4) Wer weder ein zugelassenes Ausbildungsprogramm oder ... angefügt: „Zusätzlich muss die antragstellende Person im Falle des § 38 Absatz 4 Satz 1 nachweisen, dass sie die Zusatzprüfung bestanden hat." 33. In § 80 ...
Artikel 4 1. RheinSchRuaÄndV Änderung der BMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung
... des theoretischen Prüfungsteils § 38 Absatz 2 BinSchPersV § 12.01 Nummer 3 RheinSchPersV 134 ... des praktischen Prüfungsteils Reiseplanung § 38 Absatz 3 BinSchPersV § 12.01 Nummer 3 RheinSchPersV 277 ... des praktischen Prüfungsteils Reisedurchführung an einem Simulator § 38 Absatz 3 BinSchPersV § 12.01 Nummer 4 RheinSchPersV 255 ... praktischen Prüfungsteils Reisedurchführung an Bord eines Fahrzeugs § 38 Absatz 3 BinSchPersV § 12.01 Nummer 4 RheinSchPersV 255 ... Zeugnisses über das Bestehen der praktischen Prüfung am Simulator § 38 Absatz 3 BinSchPersV 10 102 Prüfungsverfahren für das ...
Verordnung zur Neuregelung befähigungsrechtlicher Vorschriften in der Binnenschifffahrt
V. v. 26.11.2021 BGBl. I S. 4982, 5204, 2023 I Nr. 144
Artikel 2 BinSchPersVEV 2021 Änderungen anderer Rechtsvorschriften
... des theoretischen Prüfungs- teils § 38 Absatz 2 BinSchPersV 134 1013 Durchführung des praktischen ... des praktischen Prüfungsteils Reiseplanung § 38 Absatz 3 BinSchPersV 277 1014 Durchführung des praktischen ... des praktischen Prüfungsteils Reisedurchführung an einem Simulator § 38 Absatz 3 BinSchPersV 255 1015 Durchführung des praktischen ... des praktischen Prüfungsteils Reisedurchführung an Bord eines Fahrzeugs § 38 Absatz 3 BinSchPersV 255 1016 Ausstellen eines Zeugnisses über das Be- ... eines Zeugnisses über das Be- stehen der praktischen Prüfung am Simulator § 38 Absatz 3 BinSchPersV 10 1017 Durchführung der zusätzlichen ... der zusätzlichen Prüfungsteile § 38 Absatz 4 BinSchPersV 590 102 Prüfungsverfahren für das ...
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