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Änderung § 29 BinSchPersV vom 30.09.2022
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§ 29 BinSchPersV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 30.09.2022 geltenden Fassung | § 29 BinSchPersV n.F. (neue Fassung) in der am 14.04.2023 geltenden Fassung durch Artikel 3 V. v. 05.04.2023 BGBl. 2023 II Nr. 105 |
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(Textabschnitt unverändert) § 29 Decksleute | |
(Text alte Fassung) Wer ein Unionsbefähigungszeugnis als Decksmann oder Decksfrau erwerben will, muss | (Text neue Fassung) 1 Wer ein Unionsbefähigungszeugnis als Decksmann oder Decksfrau erwerben will, muss |
1. mindestens 16 Jahre alt sein und | |
2. 1 an einer grundlegenden Sicherheitsausbildung nach Anlage 7 teilgenommen haben, die a) nach § 53 zugelassen wurde oder b) durchgeführt wurde von einer Person, die die Anforderungen an die persönliche und fachliche Eignung als Ausbilder oder Ausbilderin nach den berufsbildungsrechtlichen oder handwerksrechtlichen Vorschriften und die Voraussetzungen nach Abschnitt 2 Nummer 1.6 der Anlage 21 erfüllt. 2 Im Falle des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe b ist eine Teilnahmebescheinigung auszustellen, aus der sich Datum, Ort, Dauer und Inhalt der Sicherheitsausbildung, der Name der ausbildenden Person sowie der Name und das Geburtsdatum der teilnehmenden Person ergibt. | 2. an einer grundlegenden Sicherheitsausbildung nach Anlage 7 teilgenommen haben, die nach § 53 zugelassen wurde. 2 Satz 1 Nummer 2 gilt nicht für Personen, die über ein Befähigungszeugnis oder einen Befähigungsnachweis nach den Teilen 2 bis 5 der Seeleute-Befähigungsverordnung oder ein entsprechendes, in Deutschland anerkanntes, ausländisches Zeugnis verfügen. |
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