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Änderung § 31 BinSchPersV vom 30.09.2022

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 31 BinSchPersV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.09.2022 geltenden Fassung
§ 31 BinSchPersV n.F. (neue Fassung)
in der am 14.04.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 05.04.2023 BGBl. 2023 II Nr. 105
(Textabschnitt unverändert)

§ 31 Matrose und Matrosin


1 Wer ein Unionsbefähigungszeugnis als Matrose oder Matrosin erwerben will, muss

1. entweder

a) mindestens 17 Jahre alt sein,

(Text alte Fassung) nächste Änderung

b) ein nach § 55 Absatz 4 zugelassenes Ausbildungsprogramm für die Betriebsebene erfolgreich abgeschlossen haben und

(Text neue Fassung)

b) ein nach § 55 Absatz 1 zugelassenes Ausbildungsprogramm oder ein entsprechendes, von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zugelassenes Ausbildungsprogramm erfolgreich abgeschlossen haben und

c) eine Fahrzeit von mindestens 90 Tagen als Teil dieses Ausbildungsprogramms nachweisen

2. oder

a) mindestens 18 Jahre alt sein,

b) eine behördliche Befähigungsprüfung zur Betriebsebene bestanden haben und

c) eine Fahrzeit als Mitglied der Decksmannschaft von mindestens 360 Tagen nachweisen können

3. oder

vorherige Änderung

a) ein nach § 55 Absatz 1 zugelassenes, mindestens neun Monate umfassendes Ausbildungsprogramm für die Betriebsebene erfolgreich abgeschlossen haben,

b) eine Fahrzeit von mindestens 90 Tagen als Teil dieses Ausbildungsprogramms nachweisen und

c) vor Beginn des Ausbildungsprogramms über eine Berufserfahrung von mindestens fünf Jahren, eine Fahrzeit von 500 Tagen als Mitglied der Decksmannschaft auf einem Seeschiff oder über eine abgeschlossene, mindestens dreijährige Berufsausbildung verfügen.



a) ein nach § 55 Absatz 3 zugelassenes, mindestens neun Monate umfassendes Weiterbildungsprogramm für die Betriebsebene oder ein entsprechendes, von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zugelassenes Weiterbildungsprogramm erfolgreich abgeschlossen haben,

b) eine Fahrzeit von mindestens 90 Tagen als Teil dieses Weiterbildungsprogramms nachweisen und

c) vor Beginn des Weiterbildungsprogramms über eine Berufserfahrung von mindestens fünf Jahren, eine Fahrzeit von 500 Tagen als Mitglied der Decksmannschaft auf einem Seeschiff oder über eine abgeschlossene, mindestens dreijährige Berufsausbildung verfügen.

2 Im Falle des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe c können bis zu 180 Tage Fahrzeit durch 250 Tage Berufserfahrung als Mitglied der Decksmannschaft auf einem Seeschiff ersetzt werden.