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Änderung § 35 BinSchPersV vom 30.09.2022
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§ 35 BinSchPersV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 30.09.2022 geltenden Fassung | § 35 BinSchPersV n.F. (neue Fassung) in der am 14.04.2023 geltenden Fassung durch Artikel 3 V. v. 05.04.2023 BGBl. 2023 II Nr. 105 |
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(Textabschnitt unverändert) § 35 Behördliche Befähigungsprüfung für die Betriebsebene | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Gegenstand der behördlichen Befähigungsprüfung für die Betriebsebene sind die Kenntnisse und Fertigkeiten der Anlage 8. 2 Die Prüfung wird als theoretische Prüfung durchgeführt. (2) Die Prüfung wird in digitaler Form durchgeführt und besteht aus Antwort-Wahl-Aufgaben. | (Text neue Fassung) (1) 1 Gegenstand der behördlichen Befähigungsprüfung für die Betriebsebene sind die Kenntnisse der Anlage 8. 2 Die Prüfung wird als theoretische Prüfung durchgeführt. (2) Die Prüfung wird in schriftlicher oder digitaler Form durchgeführt und besteht aus Antwort-Wahl-Aufgaben. |
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