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Änderung § 62 BinSchPersV vom 30.09.2022
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§ 62 BinSchPersV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 30.09.2022 geltenden Fassung | § 62 BinSchPersV n.F. (neue Fassung) in der am 14.04.2023 geltenden Fassung durch Artikel 3 V. v. 05.04.2023 BGBl. 2023 II Nr. 105 |
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(Text alte Fassung) § 62 Erteilung des Unionsbefähigungszeugnisses nach Abschluss eines zugelassenen Ausbildungsprogramms | (Text neue Fassung)§ 62 Erteilung des Unionsbefähigungszeugnisses nach Abschluss eines zugelassenen Ausbildungsprogramms oder Weiterbildungsprogramms |
(1) Wer ein zugelassenes Ausbildungsprogramm auf Betriebsebene erfolgreich abgeschlossen hat, kann die Erteilung eines Unionsbefähigungszeugnisses bei einem Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt beantragen. | (1) Wer in einem Ausbildungsprogramm oder Weiterbildungsprogramm die nötigen Kenntnisse und Fertigkeiten für die Betriebsebene erworben hat, kann die Erteilung eines Unionsbefähigungszeugnisses bei einem Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt beantragen. |
(Textabschnitt unverändert) (2) Das Unionsbefähigungszeugnis ist vom Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt nach § 61 zu erteilen, wenn die antragstellende Person 1. die entsprechenden Voraussetzungen des § 31 Nummer 1, § 32 Nummer 2 oder § 33 Nummer 2 erfüllt, 2. ihre Identität nachweist und | |
3. den Nachweis über den erfolgreichen Abschluss des zugelassenen Ausbildungsprogramms durch ein Abschlusszeugnis erbringt. | 3. den Nachweis erbringt über den erfolgreichen Abschluss a) eines nach § 55 Absatz 1 Nummer 1 oder 3 oder Absatz 2 zugelassenen Ausbildungsprogramms oder eines nach § 55 Absatz 3 zugelassenen Weiterbildungsprogramms oder eines entsprechenden, von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zugelassenen Ausbildungsprogramms oder Weiterbildungsprogramms durch ein Abschlusszeugnis oder b) eines nach § 55 Absatz 1 Nummer 2 zugelassenen Ausbildungsprogramms durch die schriftliche Mitteilung einer Industrie- und Handelskammer über die Teilnahme an Teil 1 der Abschlussprüfung einer Berufsausbildung nach § 55 Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 mit mindestens ausreichenden Leistungen. |
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