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Änderung § 62 BinSchPersV vom 30.09.2022

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§ 62 BinSchPersV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.09.2022 geltenden Fassung
§ 62 BinSchPersV n.F. (neue Fassung)
in der am 14.04.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 05.04.2023 BGBl. 2023 II Nr. 105
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 62 Erteilung des Unionsbefähigungszeugnisses nach Abschluss eines zugelassenen Ausbildungsprogramms


(Text neue Fassung)

§ 62 Erteilung des Unionsbefähigungszeugnisses nach Abschluss eines zugelassenen Ausbildungsprogramms oder Weiterbildungsprogramms


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Wer ein zugelassenes Ausbildungsprogramm auf Betriebsebene erfolgreich abgeschlossen hat, kann die Erteilung eines Unionsbefähigungszeugnisses bei einem Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt beantragen.



(1) Wer in einem Ausbildungsprogramm oder Weiterbildungsprogramm die nötigen Kenntnisse und Fertigkeiten für die Betriebsebene erworben hat, kann die Erteilung eines Unionsbefähigungszeugnisses bei einem Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt beantragen.

(Textabschnitt unverändert)

(2) Das Unionsbefähigungszeugnis ist vom Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt nach § 61 zu erteilen, wenn die antragstellende Person

1. die entsprechenden Voraussetzungen des § 31 Nummer 1, § 32 Nummer 2 oder § 33 Nummer 2 erfüllt,

2. ihre Identität nachweist und

vorherige Änderung

3. den Nachweis über den erfolgreichen Abschluss des zugelassenen Ausbildungsprogramms durch ein Abschlusszeugnis erbringt.



3. den Nachweis erbringt über den erfolgreichen Abschluss

a) eines nach § 55 Absatz 1 Nummer 1 oder 3 oder Absatz 2
zugelassenen Ausbildungsprogramms oder eines nach § 55 Absatz 3 zugelassenen Weiterbildungsprogramms oder eines entsprechenden, von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zugelassenen Ausbildungsprogramms oder Weiterbildungsprogramms durch ein Abschlusszeugnis oder

b) eines nach § 55 Absatz 1 Nummer 2 zugelassenen Ausbildungsprogramms durch die schriftliche Mitteilung einer Industrie- und Handelskammer über die Teilnahme an Teil 1 der Abschlussprüfung einer Berufsausbildung nach § 55 Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 mit mindestens ausreichenden Leistungen.



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