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Änderung § 65 BinSchPersV vom 30.09.2022
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§ 65 BinSchPersV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 30.09.2022 geltenden Fassung | § 65 BinSchPersV n.F. (neue Fassung) in der am 14.04.2023 geltenden Fassung durch Artikel 3 V. v. 05.04.2023 BGBl. 2023 II Nr. 105 |
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(Textabschnitt unverändert) § 65 Durchführung der Prüfung | |
(1) Die behördliche Befähigungsprüfung auf Führungsebene wird von der zuständigen Behörde durchgeführt. | |
(Text alte Fassung) (2) 1 Im Auftrag der zuständigen Behörde können die zusätzlich nach § 38 Absatz 4 zu prüfenden besonderen Anforderungen von der Industrie- und Handelskammer Magdeburg oder der Niederrheinischen Industrie- und Handelskammer Duisburg-Wesel-Kleve zu Duisburg durchgeführt werden. 2 Die Aufsicht obliegt der zuständigen Behörde. (3) Ein Befähigungszeugnis zum Führen von Behördenfahrzeugen, Feuerlöschbooten und Fahrzeugen des Katastrophenschutzes auf Grund einer Befähigungsprüfung einer nach Landesrecht zuständigen Behörde für Beschäftigte von Behörden eines Landes oder seiner Gemeinden oder Gemeindeverbände steht einem Behördenschifferzeugnis gleich, soweit die Befähigungsprüfung der nach Landesrecht zuständigen Behörde den Anforderungen an die Befähigungsprüfung nach Absatz 1 entspricht. | (Text neue Fassung) (2) 1 Zuständig für die Durchführung der Zusatzprüfung nach § 38 Absatz 4 Satz 1 sind die nach § 71 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes zuständigen Stellen, die die Abschlussprüfung nach der Binnenschifferausbildungsverordnung abnehmen, soweit diese nach § 3a Absatz 2 Satz 2 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes gegenüber der zuständigen Behörde in die Aufgabenübertragung eingewilligt haben. 2 Die zuständige Behörde veröffentlicht elektronisch eine Übersicht über die Stellen, die diese Prüfung abnehmen. 3 Diese Stellen regeln das Prüfungsverfahren durch Satzungsrecht; sie sind abweichend von § 8 zur Regelung von Gebühren und Auslagen zuständig. |
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