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Änderung § 138 BinSchPersV vom 30.09.2022
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§ 138 BinSchPersV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 30.09.2022 geltenden Fassung | § 138 BinSchPersV n.F. (neue Fassung) in der am 14.04.2023 geltenden Fassung durch Artikel 3 V. v. 05.04.2023 BGBl. 2023 II Nr. 105 |
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(Text alte Fassung) § 138 Grundlegende Sicherheitsausbildung | (Text neue Fassung)§ 138 Fortgelten von Prüfungsvorschriften; Gebühren; Prüfungen von Landesbehörden |
Statt des Nachweises über die Teilnahme an einer grundlegenden Sicherheitsausbildung nach den §§ 29 und 98 Absatz 8 ist bis zum 17. Mai 2022 eine Bestätigung des Arbeitgebers nach Anlage 33 ausreichend. | (1) Bis zum 1. August 2023 sind § 59 und die auf Grund dieser Vorschrift erlassene Rechtsverordnung sowie § 65 in der am 13. April 2023 geltenden Fassung weiter anzuwenden. (2) Bis zu dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt sind die Gebühren weiter nach der Nummer 1 Buchstabe d der Vorbemerkung des Abschnittes 2 und den Nummern 1017 und 1061 des Tabellenabschnittes 1 des Abschnittes 2 der Anlage der BMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung vom 28. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4744), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 22. September 2022 (BGBl. I S. 1518) geändert worden ist, in der am 13. April 2023 geltenden Fassung zu erheben. (3) Befähigungszeugnisse im Sinne des § 11 Absatz 5 Satz 1 stehen bis zum 1. Mai 2025 auch ohne Feststellung durch das Bundesministerium für Digitales und Verkehr nach § 11 Absatz 5 Satz 2 dem Behördenschifferzeugnis gleich. |
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