Änderung Anlage 12 BinSchPersV vom 30.09.2022

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Anlage 12 BinSchPersV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.09.2022 geltenden Fassung
Anlage 12 BinSchPersV n.F. (neue Fassung)
in der am 14.04.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 05.04.2023 BGBl. 2023 II Nr. 105
(Textabschnitt unverändert)

Anlage 12 (zu § 40 Absatz 2) Prüfungsprogramm Schifferzeugnis





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