Änderung Anlage 21 BinSchPersV vom 30.09.2022

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Anlage 21 BinSchPersV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.09.2022 geltenden Fassung
Anlage 21 BinSchPersV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.05.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 4 V. v. 18.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 100, 115
(Textabschnitt unverändert)

Anlage 21 (zu § 53) Zulassung von Lehrgängen für die grundlegende Sicherheitsausbildung


Anhang 1 zu Anlage 21 Muster der Teilnahmebescheinigung

Anhang 2 zu Anlage 21 Lernziele

(siehe Anlageband zu BGBl. 2021 I Nr. 81 - PDF)






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