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Änderung § 11 BinSchPersV vom 14.04.2023

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§ 11 BinSchPersV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.04.2023 geltenden Fassung
§ 11 BinSchPersV n.F. (neue Fassung)
in der am 14.04.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 05.04.2023 BGBl. 2023 II Nr. 105
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 11 Befähigungszeugnisse für Besatzungsmitglieder auf Führungsebene


(1) Wer ein Schiff führt, bedarf eines nach

1. § 78 Absatz 3 Nummer 1 erteilten Unionspatentes oder

2. § 78 Absatz 3 Nummer 2 bis 5 erteilten Fährschifferzeugnisses, Behördenschifferzeugnisses, Sportschifferzeugnisses oder Kleinschifferzeugnisses für die entsprechende Fahrzeugkategorie.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(2) Einem Unionspatent nach Absatz 1 Nummer 1 ist gleichgestellt ein Unionspatent, das erteilt worden ist

1.
von der zuständigen Behörde eines Landes oder

2.
von der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union.

(Text neue Fassung)

(2) Dem Patent nach Absatz 1 Nummer 1 ist gleichgestellt

1.
ein Unionspatent, das erteilt worden ist

a)
von einem Land oder

b)
von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, oder

2. ein Rheinpatent.


(3) Wer eine frei fahrende Fähre führt, benötigt zusätzlich zum Fährschifferzeugnis ein Unionsbefähigungszeugnis mindestens für die Einstiegsebene.

(4) Statt eines Befähigungszeugnisses nach Absatz 1 ist ausreichend das Befähigungszeugnis für Schiffsführer eines Staates, der nicht der Europäischen Union angehört, soweit das Zeugnis nach der Richtlinie (EU) 2017/2397 von der Kommission der Europäischen Union anerkannt worden ist.

vorherige Änderung

(5) Ein Befähigungszeugnis zum Führen von Behördenfahrzeugen, Feuerlöschbooten oder Fahrzeugen des Katastrophenschutzes auf Grund einer Befähigungsprüfung einer nach Landesrecht zuständigen Behörde für Beschäftigte von Behörden eines Landes oder seiner Gemeinden oder Gemeindeverbände steht einem Behördenschifferzeugnis nach Absatz 1 Nummer 2 gleich, soweit die Befähigungsprüfung der nach Landesrecht zuständigen Behörde den Anforderungen an die Befähigungsprüfung nach § 40 entspricht.



(5) 1 Ein Befähigungszeugnis zum Führen von Behördenfahrzeugen, Feuerlöschbooten oder Fahrzeugen des Katastrophenschutzes auf Grund einer Befähigungsprüfung einer nach Landesrecht zuständigen Behörde für Beschäftigte von Behörden eines Landes oder seiner Gemeinden oder Gemeindeverbände steht einem Behördenschifferzeugnis nach Absatz 1 Nummer 2 gleich, soweit die Befähigungsprüfung der nach Landesrecht zuständigen Behörde den Anforderungen an die Befähigungsprüfung nach § 40 entspricht. 2 Dies wird vom Bundesministerium für Digitales und Verkehr festgestellt. 3 Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für den amtlichen Berechtigungsschein.

(6) Das Behördenpatent nach der Rheinschiffspersonalverordnung gilt als Behördenschifferzeugnis, das Sportpatent nach der Rheinschiffspersonalverordnung als Sportschifferzeugnis im Sinne dieser Verordnung.

(7) Statt eines Kleinschifferzeugnisses ist auf Wasserstraßen der Zonen 1 und 2 die Einhaltung des § 15 der See-Sportbootverordnung vom 29. August 2002 (BGBl. I S. 3457), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 3. März 2020 (BGBl. I S. 412) geändert worden ist, ausreichend.


(heute geltende Fassung)