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Änderung § 37 BinSchPersV vom 14.04.2023

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 37 BinSchPersV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.04.2023 geltenden Fassung
§ 37 BinSchPersV n.F. (neue Fassung)
in der am 14.04.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 05.04.2023 BGBl. 2023 II Nr. 105
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 37 Erwerb des Unionspatentes


Wer ein Unionspatent erwerben will, muss

1. entweder

a) mindestens 18 Jahre alt sein,

(Text alte Fassung)

b) ein nach § 55 Absatz 2 zugelassenes Ausbildungsprogramm für die Führungsebene erfolgreich abgeschlossen haben,

(Text neue Fassung)

b) ein nach § 55 Absatz 2 zugelassenes Ausbildungsprogramm für die Führungsebene oder ein entsprechendes, von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zugelassenes Ausbildungsprogramm erfolgreich abgeschlossen haben,

c) eine Fahrzeit von mindestens 360 Tagen als Teil dieses Ausbildungsprogramms oder danach nachweisen und

d) ein Sprechfunkzeugnis besitzen

2. oder

a) mindestens 18 Jahre alt sein,

b) ein Unionsbefähigungszeugnis für Steuerleute nach dieser Verordnung oder nach den Rechtsvorschriften der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/2397 besitzen,

c) eine Fahrzeit von mindestens 180 Tagen als Steuermann oder Steuerfrau nachweisen,

d) eine behördliche Befähigungsprüfung zum Unionspatent bestanden haben und

e) ein Sprechfunkzeugnis besitzen

3. oder

a) mindestens 18 Jahre alt sein,

b) eine Fahrzeit

aa) von mindestens 540 Tagen nachweisen, oder

bb) von mindestens 180 Tagen nachweisen, wenn zusätzlich eine als Mitglied einer Decksmannschaft auf einem Seeschiff erworbene Berufserfahrung von mindestens 500 Tagen nachgewiesen werden kann,

c) eine behördliche Befähigungsprüfung zum Unionspatent bestanden haben und

d) ein Sprechfunkzeugnis besitzen.



(heute geltende Fassung) 

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