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Änderung § 78 BinSchPersV vom 14.04.2023
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§ 78 BinSchPersV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 14.04.2023 geltenden Fassung | § 78 BinSchPersV n.F. (neue Fassung) in der am 14.04.2023 geltenden Fassung durch Artikel 3 V. v. 05.04.2023 BGBl. 2023 II Nr. 105 |
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(Textabschnitt unverändert) § 78 Erteilung des Befähigungszeugnisses für Schiffsführer und Schiffsführerinnen | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Die zuständige Behörde erteilt auf Antrag ein Unionspatent oder ein Schifferzeugnis, wenn die antragstellende Person die jeweiligen Voraussetzungen nach Kapitel 2 Abschnitt 1 und 3 erfüllt und ihre Identität nachweist. 2 Der Antrag ist schriftlich oder elektronisch bei der zuständigen Behörde mit dem von ihr bereitgestellten Formular zu stellen. 3 Der Antrag auf das Befähigungszeugnis kann schon mit dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung gestellt werden. | (Text neue Fassung) (1) 1 Die zuständige Behörde erteilt auf Antrag ein Unionspatent oder ein Schifferzeugnis, wenn die antragstellende Person die jeweiligen Voraussetzungen nach Kapitel 2 Abschnitt 1 und 3 erfüllt und ihre Identität nachweist. 2 Der Antrag ist schriftlich oder elektronisch bei der zuständigen Behörde mit dem von ihr bereitgestellten Formular zu stellen. 3 Der Antrag auf das Befähigungszeugnis kann schon mit dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung gestellt werden. 4 Zusätzlich muss die antragstellende Person im Falle des § 38 Absatz 4 Satz 1 nachweisen, dass sie die Zusatzprüfung bestanden hat. |
(2) 1 Die antragstellende Person kann im Falle eines Antrages auf ein Unionspatent entweder eine Patentkarte oder ein elektronisches Format wählen. 2 Die Patentkarte wird ausgehändigt oder per Post zugestellt, das elektronische Format wird digital zur Verfügung gestellt. (3) Erteilt werden 1. das Unionspatent nach dem Muster des Anhangs I Nummer 1 oder 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/182, 2. das Fährschifferzeugnis nach dem Muster in Anlage 24, 3. das Behördenschifferzeugnis nach dem Muster in Anlage 25, 4. das Sportschifferzeugnis nach dem Muster in Anlage 26, 5. das Kleinschifferzeugnis nach dem Muster in Anlage 27. (4) 1 Bis zum Erhalt des endgültigen Zeugnisses nach Absatz 3 Nummer 1 bis 5 wird das jeweilige Zeugnis durch einen Ausdruck der entsprechenden Eintragung des Zeugnisses im nationalen Befähigungsregister nach § 18 nachgewiesen. 2 Der Ausdruck muss mit der Unterschrift und dem Stempel der ausstellenden Behörde versehen sein und gilt befristet, längstens bis zum Erhalt des Zeugnisses. |
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