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Änderung § 133 BinSchPersV vom 01.05.2024
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§ 133 BinSchPersV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.05.2024 geltenden Fassung | § 133 BinSchPersV n.F. (neue Fassung) in der am 01.05.2024 geltenden Fassung durch Artikel 4 V. v. 18.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 100, 115 |
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(Textabschnitt unverändert) § 133 Gültigkeit der besonderen Berechtigung für Binnenwasserstraßen mit maritimem Charakter | |
(Text alte Fassung) (1) Statt einer besonderen Berechtigung nach § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 ist ausreichend eine Fahrerlaubnis der Klassen A, C1 oder D1 nach der Binnenschifferpatentverordnung oder ein bis zum 17. Januar 2022 nach der Schiffspersonalverordnung-Rhein erteiltes Großes oder Kleines Rheinpatent. (2) Die in Absatz 1 genannten Nachweise sind bis zum 17. Januar 2032 gültig. | (Text neue Fassung) (1) Statt einer besonderen Berechtigung nach § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 ist ausreichend eine Fahrerlaubnis der Klassen A, C1 oder D1 nach der Binnenschifferpatentverordnung oder ein bis zum Ablauf des 17. Januar 2022 nach der Schiffspersonalverordnung-Rhein erteiltes Großes oder Kleines Rheinpatent. (2) Die in Absatz 1 genannten Nachweise sind bis zum Ablauf des 17. Januar 2032 gültig. |
(3) Mit dem Umtausch einer Fahrerlaubnis der Klassen A, C1 oder D1 nach der Binnenschifferpatentverordnung oder eines Großen oder Kleinen Rheinpatentes wird zugleich eine besondere Berechtigung für maritime Wasserstraßen erteilt. | |
(4) Eine Fahrerlaubnis der Klasse F nach der Binnenschifferpatentverordnung berechtigt bis zum 17. Januar 2042 auch dann zum Befahren der im Fährführerschein eingetragenen Fährstelle, wenn diese sich an einer Binnenwasserstraße mit maritimem Charakter befindet. | (4) Eine Fahrerlaubnis der Klasse F nach der Binnenschifferpatentverordnung berechtigt bis zum Ablauf des 17. Januar 2042 auch dann zum Befahren der im Fährführerschein eingetragenen Fährstelle, wenn diese sich an einer Binnenwasserstraße mit maritimem Charakter befindet. |
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