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Synopse aller Änderungen der BinSchPersV am 01.05.2024
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Mai 2024 durch Artikel 4 der 1. BinSchStrOuaÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der BinSchPersV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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BinSchPersV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.05.2024 geltenden Fassung | BinSchPersV n.F. (neue Fassung) in der am 01.05.2024 geltenden Fassung durch Artikel 4 V. v. 18.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 100, 115 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Teil 1 Allgemeine Bestimmungen § 1 Anwendungsbereich § 2 Begriffsbestimmungen § 3 Vorübergehende Abweichungen; Verordnungsermächtigung § 4 Zuständige Behörde § 5 Identitätsnachweis § 6 Handlungsfähigkeit von Minderjährigen § 7 Übersetzungen § 8 Gebühren und Auslagen Teil 2 Befähigungen Kapitel 1 Befähigungszeugnisse der Besatzung § 9 Befähigungszeugnisse für Besatzungsmitglieder auf Einstiegsebene und Betriebsebene § 10 Befähigungszeugnisse für das Maschinenpersonal § 11 Befähigungszeugnisse für Besatzungsmitglieder auf Führungsebene § 12 Ausnahme von der Pflicht zum Besitz eines Befähigungszeugnisses für die Besatzungsmitglieder auf Führungsebene § 13 Amtlicher Berechtigungsschein § 14 Befreiungsmöglichkeiten § 15 Geltungsbereich der Befähigungszeugnisse auf Führungsebene § 16 Besondere Berechtigungen für das Führen von Fahrzeugen § 17 Befähigungszeugnisse für das Sicherheitspersonal § 18 Erfassung der Befähigungszeugnisse und Schifferdienstbücher im Befähigungsregister § 19 Abhandengekommene Befähigungszeugnisse, Schifferdienstbücher und Bordbücher Kapitel 2 Erwerb von Befähigungszeugnissen Abschnitt 1 Allgemeine Voraussetzungen für den Erwerb § 20 Medizinische Tauglichkeit § 21 Erstmaliger Nachweis der medizinischen Tauglichkeit § 22 Regelmäßiger Nachweis der medizinischen Tauglichkeit § 23 Medizinische Tauglichkeit der Maschinenkundigen § 24 Zuständigkeit für die Durchführung von Tauglichkeitsuntersuchungen § 25 Fahrzeit § 26 Nachweis der Fahrzeiten § 27 Anerkennung von Fahrzeit § 28 Schifferdienstbuch Abschnitt 2 Einstiegsebene, Betriebsebene und Maschinenpersonal § 29 Decksleute § 30 Leichtmatrose und Leichtmatrosin § 31 Matrose und Matrosin § 32 Bootsleute § 33 Steuerleute § 34 Maschinenkundige § 35 Behördliche Befähigungsprüfung für die Betriebsebene § 36 (aufgehoben) Abschnitt 3 Führungsebene § 37 Erwerb des Unionspatentes § 38 Behördliche Befähigungsprüfung zum Unionspatent § 39 Erwerb des Schifferzeugnisses § 40 Behördliche Befähigungsprüfung zum Erwerb des Schifferzeugnisses Abschnitt 4 Voraussetzungen für besondere Berechtigungen § 41 Erwerb der besonderen Berechtigung für Radar § 42 Erwerb der besonderen Berechtigung für Risikostrecken § 43 Erwerb der besonderen Berechtigung für maritime Wasserstraßen § 44 Erwerb der besonderen Berechtigung für Großverbände § 45 Zeitpunkt der Prüfungen für besondere Berechtigungen für Radar, maritime Wasserstraßen und Risikostrecken Abschnitt 5 Sicherheitspersonal § 46 Erwerb des Unionsbefähigungszeugnisses für Sachkundige für Flüssigerdgas § 47 Lehrgang zur Sachkunde für Flüssigerdgas § 48 Erwerb des Unionsbefähigungszeugnisses für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt § 49 Basislehrgang für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt § 50 Auffrischungslehrgang für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt § 51 Atemschutzgerättragende Personen § 52 Durchführung der Prüfungen Abschnitt 6 Zulassung von Lehrgängen, Ausbildungsprogrammen und Weiterbildungsprogrammen § 53 Lehrgänge für die grundlegende Sicherheitsausbildung § 54 Lehrgänge für Maschinenkundige § 55 Ausbildungsprogramme und Weiterbildungsprogramme § 56 Voraussetzungen für die Zulassung von Lehrgängen für Sachkundige § 57 Verfahren zur Zulassung von Lehrgängen für Sachkundige § 58 Lehrgänge für atemschutzgerättragende Personen Kapitel 3 Verfahren für die Prüfung der Befähigung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und Ausstellung von Schifferdienstbüchern und ihre Gültigkeit und Verlängerung Abschnitt 1 Verfahren auf Einstiegsebene und Betriebsebene sowie für das Maschinenpersonal § 59 Durchführung der behördlichen Befähigungsprüfung § 60 Ausstellung des Schifferdienstbuches § 61 Erteilung des Unionsbefähigungszeugnisses § 62 Erteilung des Unionsbefähigungszeugnisses nach Abschluss eines zugelassenen Ausbildungsprogramms oder Weiterbildungsprogramms § 63 Ablaufen und Verlängerung der Unionsbefähigungszeugnisse für die Einstiegsebene und die Betriebsebene § 64 Befähigungszeugnis für Maschinenkundige Abschnitt 2 Verfahren auf Führungsebene Unterabschnitt 1 Behördliche Befähigungsprüfung § 65 Durchführung der Prüfung § 66 Antrag auf Zulassung zur Prüfung § 67 Zulassung zur Prüfung § 68 Prüfungskommissionen § 69 Bestellung der beisitzenden Mitglieder § 70 Befreiungen und Erleichterungen § 71 Nachteilsausgleich § 72 Nachprüfungen von Prüfungsteilen § 73 Wiederholung der gesamten Prüfung § 74 Ausschluss von der Prüfung; Aberkennung der Prüfungsleistung § 75 Bewertung der Prüfungsleistung, Gültigkeit der Prüfungsleistungen § 76 Prüfungsordnung § 77 Bereitstellung von Prüfungsfragen und -antworten für andere Staaten Unterabschnitt 2 Befähigungszeugnisse, Schifferdienstbücher § 78 Erteilung des Befähigungszeugnisses für Schiffsführer und Schiffsführerinnen § 79 Erteilung der besonderen Berechtigung § 80 Erteilung des Unionspatentes nach Abschluss eines zugelassenen Ausbildungsprogramms § 81 Ablaufen und Verlängerung des Unionspatentes § 82 Ablaufen und Verlängerung des Schifferzeugnisses § 83 Ablaufen und Verlängerung der besonderen Berechtigungen § 84 Ausstellung des Schifferdienstbuches Abschnitt 3 Verfahren für das Sicherheitspersonal § 85 Erteilung des Unionsbefähigungszeugnisses für Sachkundige § 86 Ablaufen und Verlängerung des Unionsbefähigungszeugnisses für Sachkundige für Flüssigerdgas § 87 Ablaufen und Verlängerung des Unionsbefähigungszeugnisses für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt § 88 Ablaufen der Befähigungszeugnisse für atemschutzgerättragende Personen; Wiederholungslehrgang Abschnitt 4 Zulassung von Simulatoren § 89 Voraussetzungen für die Zulassung und den Widerruf der Zulassung von Simulatoren § 90 Zuständigkeit und Verfahren für die Zulassung von Simulatoren Kapitel 4 Überprüfung, Aussetzung und Entzug von Befähigungszeugnissen § 91 Aussetzung der Befähigungszeugnisse als Schiffsführer und Schiffsführerinnen § 92 Aussetzung ausländischer Unionspatente § 93 Aussetzung anderer Befähigungszeugnisse § 94 Entzug des Befähigungszeugnisses § 95 Sicherstellung des Befähigungszeugnisses Teil 3 Besatzung § 96 Allgemeines zu den Besatzungsvorschriften § 97 Ausrüstung der Schiffe und anwendbare Vorschriften für die Fahrt auf dem Rhein § 98 Allgemeines zu den Besatzungsvorschriften auf Wasserstraßen der Zonen 1 bis 4 § 99 Nutzung neuer Technologien § 100 Aufgaben auf Fahrgastschiffen § 101 Betriebsformen § 102 Bordbuch § 103 Dienst- und Ruhezeiten § 104 Mindestbesatzung auf geschleppten Fahrzeugen ohne Antriebsmaschine 3) § 105 Mindestbesatzung auf Gütermotorschiffen und Tankmotorschiffen § 106 Mindestbesatzung auf Schubverbänden § 107 Mindestbesatzung auf Schleppbooten § 108 Mindestbesatzung auf Tagesausflugsschiffen § 109 Mindestbesatzung auf Kabinenschiffen § 110 Sicherheitspersonal auf Fahrgastschiffen § 111 Mindestbesatzung auf Fahrgastbooten § 112 Mindestbesatzung auf Personenfähren § 113 Mindestbesatzung auf Wagenfähren § 114 Sachkundige für Flüssigerdgas auf Fahrzeugen mit LNG-Antrieb § 115 Mindestbesatzung auf übrigen Fahrzeugen § 116 Abweichungen § 117 Ausnahmebewilligungen § 118 Zusätzliche Bestimmungen Teil 4 Pflichten § 119 Pflichten der Eigentümer, der Ausrüster, der Bevollmächtigten und der Besatzungsmitglieder Teil 5 Ordnungswidrigkeiten § 120 Ordnungswidrigkeiten Teil 6 Qualitätssicherung und Evaluierung § 121 Überwachung § 122 Evaluierung Teil 7 Übergangs- und Schlussbestimmungen § 123 Gültigkeit und Umtausch der Schifferdienstbücher § 124 Entsprechungsübersicht der bisherigen und der neuen Befähigungen § 125 Gültigkeit der Fahrtenbücher und Bordbücher § 126 Gültigkeit der bisherigen Befähigungszeugnisse für Schiffsführer und Schiffsführerinnen § 127 Anerkennung von Befähigungszeugnissen nach dem STCW-Übereinkommen § 128 Anerkennung von Befähigungszeugnissen, Schifferdienstbüchern und Bordbüchern aus Drittstaaten § 129 Umtausch in ein neues Befähigungszeugnis für Schiffsführer und Schiffsführerinnen § 130 Übergangsbestimmungen für Sportfahrzeuge und für Fahrzeuge unter 20 Metern Länge § 131 Gültigkeit und Umtausch der Radarpatente und Radarbescheinigungen § 132 Gültigkeit der bisherigen Streckenkunde § 133 Gültigkeit der besonderen Berechtigung für Binnenwasserstraßen mit maritimem Charakter § 134 Gültigkeit der Befähigungszeugnisse für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt und für Sachkundige für LNG § 135 Gültigkeit der Nachweise der Befähigung für Ersthelfer und Ersthelferinnen und atemschutzgerättragende Personen § 136 Geltung von Besatzungsdokumenten nach der Schiffspersonalverordnung-Rhein § 137 Durchführung von Tauglichkeitsuntersuchungen in besonderen Fällen § 138 Fortgelten von Prüfungsvorschriften; Gebühren; Prüfungen von Landesbehörden § 139 Sicherheitspersonal auf Fahrgastschiffen § 140 Anrechnung und Nachweis von Fahrzeiten § 141 Umtausch von Radarbescheinigungen § 142 Befahren der Elbe; Befahren von maritimen Wasserstraßen mit Fähren | |
(Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) § 143 Umschreibung von Fahrerlaubnissen der Klassen D1 und D2 |
Anlage 1 (zu § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2) Wasserstraßen, auf denen für nicht in Fahrt befindliche schwimmende Geräte kein Befähigungszeugnis nötig ist Anlage 2 (zu § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2) Binnenwasserstraßenabschnitte mit besonderen Risiken Anlage 3 (zu § 17 Absatz 6 Nummer 1) Bescheinigung Lehrgang atemschutzgerättragende Person Anlage 4 (zu § 20) Medizinische Tauglichkeitskriterien bei Gesundheitsstörungen (allgemeine Tauglichkeit, Seh- und Hörvermögen) Anlage 5 (zu § 21 Absatz 1) Muster des Tauglichkeitsnachweises für Besatzungsmitglieder (außer Maschinenpersonal) Anlage 6 (zu § 21 Absatz 1) Muster des Tauglichkeitsnachweises für das Maschinenpersonal Anlage 6a (zu § 24 Absatz 2) Voraussetzungen und Verfahren für die Zulassung und die Verlängerung der Zulassung von Ärzten und Ärztinnen Anlage 7 (zu § 29) Grundlegende Sicherheitsausbildung für Decksleute Anlage 8 (zu § 35 Absatz 1) Befähigungsstandards für die Betriebsebene Anlage 9 (zu § 38 Absatz 1, Absatz 4 Satz 1 Nummer 2) Befähigungsstandards für die Führungsebene Anlage 10 (zu § 38 Absatz 3, § 75 Absatz 4 und 5) Standards für die praktische Prüfung zur Erlangung eines Befähigungszeugnisses als Schiffsführer Anlage 11 (zu § 38 Absatz 4) Standards für das Zusatzmodul zur Aufsicht im Rahmen der praktischen Prüfung zur Erlangung eines Befähigungszeugnisses als Schiffsführer Anlage 12 (zu § 40 Absatz 2) Prüfungsprogramm Schifferzeugnis Anlage 13 (zu § 41 Absatz 2) Befähigungsstandards für das Führen von Fahrzeugen unter Radar Anlage 14 (zu § 41 Absatz 3) Standards für die praktische Prüfung zur Erlangung einer besonderen Berechtigung für das Führen von Fahrzeugen unter Radar Anlage 15 (zu § 42 Absatz 2) Kompetenzen für besondere Berechtigung für Risikostrecken Anlage 16 (zu § 43 Absatz 2) Befähigungsstandards für das Befahren von Binnenwasserstraßen mit maritimem Charakter Anlage 17 (zu § 47 Absatz 1) Befähigungsstandards für Sachkundige für Flüssigerdgas (liquified natural gas - LNG) Anlage 18 (zu § 47 Absatz 4) Standards für die praktische Prüfung zur Erlangung eines Befähigungszeugnisses als Sachkundiger für Flüssigerdgas (LNG) Anlage 19 (zu § 49 Absatz 1) Befähigungsstandards für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt Anlage 20 (zu § 49 Absatz 4 und 5) Standards für die praktische Prüfung zur Erlangung eines Befähigungszeugnisses als Sachkundiger für die Fahrgastschifffahrt Anlage 21 (zu § 53) Zulassung von Lehrgängen für die grundlegende Sicherheitsausbildung Anlage 22 (zu § 54) Zulassung von Lehrgängen für Maschinenkundige Anlage 23 (zu § 58) Zulassung von Lehrgängen für atemschutzgerättragende Personen Anlage 24 (zu § 78 Absatz 3 Nummer 2) Muster Fährschifferzeugnis Anlage 25 (zu § 78 Absatz 3 Nummer 3) Muster Behördenschifferzeugnis Anlage 26 (zu § 78 Absatz 3 Nummer 4) Muster Sportschifferzeugnis Anlage 27 (zu § 78 Absatz 3 Nummer 5) Kleinschifferzeugnis Anlage 28 (zu § 79 Absatz 4 Nummer 1) Muster für die besondere Berechtigung als gesonderte Karte bei amtlichem Berechtigungsschein Anlage 29 (zu § 79 Absatz 4 Nummer 2) Muster für besondere Berechtigung für Radar als gesonderte Karte bei Sportbootführerscheinen Anlage 30 (zu § 89 Absatz 1) Technische und funktionale Anforderungen an Fahrsimulatoren und Radarsimulatoren in der Binnenschifffahrt Anlage 31 (zu § 90 Absatz 2) Standards für das behördliche Zulassungsverfahren für Fahrsimulatoren und Radarsimulatoren Anlage 32 (aufgehoben) Anlage 33 (aufgehoben) | |
§ 13 Amtlicher Berechtigungsschein | |
(1) Wer eines der folgenden Fahrzeuge führt, kann seine Befähigung auch durch einen amtlichen Berechtigungsschein nachweisen: 1. Dienstfahrzeuge der Bundeswehr, der Bundeszollverwaltung, der Bundespolizei, der Bereitschaftspolizei und der Wasserschutzpolizei der Länder, jeweils mit einer Länge von nicht mehr als 25 Metern, | |
2. Dienstfahrzeuge des Zivil- und Katastrophenschutzes, der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, der Schifffahrtsverwaltung oder der Fischereiverwaltung *) eines Landes, eines Landeskriminalamtes und der Feuerwehr, jeweils mit einer Länge von weniger als 20 Metern, | 2. Dienstfahrzeuge des Zivil- und Katastrophenschutzes, der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, der Wasserstraßen-, Wasserwirtschafts-, Schifffahrts- oder Fischereiverwaltung *) eines Landes, eines Landeskriminalamtes und der Feuerwehr, jeweils mit einer Länge von weniger als 20 Metern, |
3. Wasserrettungsfahrzeuge einer als gemeinnützig anerkannten Körperschaft mit einer Länge von weniger als 20 Metern. (2) Der amtliche Berechtigungsschein muss von der Dienst- oder Ausbildungsstelle des Betreffenden nach deren Vorgaben ausgestellt sein. --- *) Anm. d. Red.: Die fehlerhafte Änderungsanweisung in Artikel 3 Nummer 8 V. v. 5. April 2023 (BGBl. 2023 II Nr. 105) wurde sinngemäß (Einfügung nach dem zweiten 'Schifffahrtsverwaltung') konsolidiert. | |
§ 16 Besondere Berechtigungen für das Führen von Fahrzeugen | |
(1) 1 Wer als Schiffsführer oder Schiffsführerin ein Fahrzeug führt, bedarf zusätzlich zu dem nach § 11 Absatz 1, auch in Verbindung mit den Absätzen 2 und 4, erforderlichen Befähigungszeugnis folgender besonderer Berechtigungen: 1. einer besonderen Berechtigung für Radar, wenn nach der Binnenschifffahrtsstraßenordnung, der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung, der Moselschifffahrtspolizeiverordnung oder der Donauschifffahrtspolizeiverordnung nur unter Verwendung des Radars gefahren werden darf; 2. einer besonderen Berechtigung für Risikostrecken, wenn Wasserstraßen befahren werden, die nach der Anlage 2 als Binnenwasserstraßenabschnitte mit besonderen Risiken (Risikostrecken) ausgewiesen wurden; 3. einer besonderen Berechtigung für maritime Wasserstraßen, wenn Wasserstraßen der Zonen 1 und 2 (Binnenwasserstraßen mit maritimem Charakter) befahren werden; 4. einer besonderen Berechtigung für Flüssigerdgas, wenn ein Fahrzeug geführt wird, das mit Flüssigerdgas betrieben wird; 5. einer besonderen Berechtigung für Großverbände, wenn ein Großverband geführt wird. | |
2 Satz 1 Nummer 2 gilt für das Führen von Schiffen unter 20 Metern nur, soweit es sich um Fahrgastschiffe, Fahrgastboote oder Fähren handelt. 3 Satz 1 Nummer 3 gilt vorbehaltlich des § 15 Absatz 7 nicht für Fähren, die mit einem Fährschifferzeugnis geführt werden dürfen. | 2 Satz 1 Nummer 2 gilt für das Führen von Schiffen unter 20 Metern nur, soweit es sich um Fahrgastschiffe, Fahrgastboote oder Fähren handelt. |
(2) 1 Eine besondere Berechtigung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 3 oder 5 wird durch einen entsprechenden Eintrag in dem Befähigungszeugnis nachgewiesen. 2 Die Berechtigung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 wird durch ein Unionsbefähigungszeugnis für Sachkundige für Flüssigerdgas nachgewiesen. (3) 1 Die besonderen Berechtigungen nach Absatz 1 benötigt auch, wer in den dort genannten Fällen ein Fahrzeug mit einem amtlichen Berechtigungsschein nach § 13 führt. 2 Dies gilt im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 nur für das Führen von Fahrzeugen mit einer Länge ab 20 Metern. 3 In diesem Fall wird die besondere Berechtigung als gesonderte Karte von der zuständigen Behörde erteilt. (4) 1 Eine von der Wasserschutzpolizei-Schule in Hamburg ausgestellte Bescheinigung über eine bestandene Radarbefähigungsprüfung steht in Verbindung mit einem amtlichen Berechtigungsschein, einem Behördenschifferzeugnis oder einem Unionspatent einer besonderen Berechtigung für Radar im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 gleich. 2 Die Bescheinigung kann bei der zuständigen Behörde gegen eine besondere Berechtigung für Radar umgetauscht werden, soweit die Radarbefähigungsprüfung den Anforderungen an die Befähigungsprüfung nach § 41 Absatz 2 und 3 entspricht. (5) Eine besondere Berechtigung für Risikostrecken auf Grund einer Befähigungsprüfung einer nach Landesrecht zuständigen Behörde für Beschäftigte von Behörden eines Landes oder seiner Gemeinden oder Gemeindeverbände steht einer besonderen Berechtigung für Risikostrecken im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 gleich, soweit die Befähigungsprüfung der nach Landesrecht zuständigen Behörde den Anforderungen an die Befähigungsprüfung nach § 42 entspricht. (6) Die zuständige Behörde kann durch Allgemeinverfügung für Teilstrecken einer Risikostrecke nach Absatz 1 Nummer 2 für einen begrenzten Zeitraum Ausnahmen von der Pflicht zum Besitz einer solchen besonderen Berechtigung vorsehen, wenn das Befahren dieser Teilstrecke aufgrund von Baumaßnahmen erforderlich ist. | |
§ 72 Nachprüfungen von Prüfungsteilen | |
(1) Wurde eine Prüfung nur wegen eines Teils nicht bestanden, so kann dieser Teil nachgeprüft werden. (2) 1 Für die Nachprüfung hat die zuständige Behörde nach Abstimmung mit dem Prüfling einen neuen Termin festzusetzen. 2 Einer erneuten Anmeldung und Zulassung zur Prüfung bedarf es nicht. (3) Die Nachprüfung kann auch von einer anderen Prüfungskommission durchgeführt werden. (4) 1 Die Teilnahme an der Nachprüfung kann mit Auflagen oder Bedingungen versehen werden. 2 So kann etwa eine Sperrfrist von höchstens sechs Monaten, die Inanspruchnahme verfügbarer Schulungsangebote oder zusätzliche Streckenfahrten angeordnet werden. | |
(5) 1 Für den Prüfungsteil dürfen höchstens zwei Nachprüfungen erfolgen. 2 Ist der Prüfungsteil bei der zweiten Nachprüfung nicht bestanden, wird die gesamte Prüfung als nicht bestanden gewertet. (6) Die Nachprüfungen müssen innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren nach Ablegen des ersten Prüfungsteils abgeschlossen sein; ansonsten wird die gesamte Prüfung als nicht bestanden gewertet. | (5) Die Nachprüfungen müssen innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren nach Ablegen des ersten Prüfungsteils abgeschlossen sein; ansonsten wird die gesamte Prüfung als nicht bestanden gewertet. |
§ 118 Zusätzliche Bestimmungen | |
(1) 1 Befinden sich in der Mindestbesatzung zwei oder mehr Steuerleute, Matrosen oder Bootsleute, kann in der Betriebsform A ein Matrose durch zwei Leichtmatrosen ersetzt werden. 2 Der Besatzung können nicht mehr als zwei Leichtmatrosen angehören. 3 Zwei Leichtmatrosen können durch einen Matrosen ersetzt werden, wenn der Besatzung darüber hinaus ein Matrose oder ein Bootsmann angehört. | (1) 1 Befinden sich in der Mindestbesatzung zwei oder mehr Steuerleute, Matrosen oder Bootsleute, kann in der Betriebsform A ein Matrose durch zwei Decksleute ersetzt werden. 2 Der Besatzung können nicht mehr als zwei Decksleute angehören. 3 Zwei Decksleute können durch einen Matrosen ersetzt werden, wenn der Besatzung darüber hinaus ein Matrose oder ein Bootsmann angehört. |
(2) Die Fahrt eines Fahrzeugs, auf dem durch unvorhergesehene Umstände, insbesondere in Folge von Krankheit, Unfall oder behördlicher Anordnung, höchstens ein Mitglied der Besatzung während der Fahrt ausfällt, kann bis zum nächsten Lade- oder Löschplatz - im Falle von Fahrgastschiffen und Fähren bis zur Tagesendstation - fortsetzen, wenn auf dem Fahrzeug neben einem Inhaber des Befähigungszeugnisses für das Führen des Fahrzeugs für die betreffende Strecke noch ein weiteres Mitglied der Besatzung vorhanden ist. | |
§ 119 Pflichten der Eigentümer, der Ausrüster, der Bevollmächtigten und der Besatzungsmitglieder | |
(1) Die Eigentümer oder, sofern ein Ausrüsterverhältnis besteht, die Ausrüster eines Fahrzeugs dürfen nicht anordnen oder zulassen, dass jemand das Fahrzeug führt, 1. der hierfür über kein Befähigungszeugnis nach § 11 Absatz 1 verfügt oder 2. gegen den die Aussetzung nach § 91 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 5 Satz 1, vollziehbar angeordnet wurde. (2) Die Eigentümer, Ausrüster und ihre Bevollmächtigten dürfen nicht anordnen oder zulassen, dass 1. die für die jeweilige Betriebsform festgesetzte Fahrzeit eines Fahrzeugs nach § 101 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Anhang II Teil III Kapitel 7 § 7.02 Nummer 2 und § 7.03 Nummer 2 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung, nicht eingehalten oder die Fahrt nicht entsprechend eingestellt wird, 2. ein Mitglied der Besatzung entgegen § 103 Absatz 3 Satz 1 oder 2 während seiner Mindestruhezeit eingesetzt wird. (3) Die Eigentümer, Ausrüster, ihre Bevollmächtigten und der Schiffsführer oder die Schiffsführerin haben dafür zu sorgen, dass 1. die für die jeweilige Betriebsform und Fahrzeit des Fahrzeugs, der schwimmenden Anlage, der Fähre oder des Schwimmkörpers vorgeschriebene Besatzung nach § 104 Absatz 1, 2, 3 und 4, § 105 Absatz 1, 3 bis 6 Satz 1, Absatz 7 Satz 1, § 106 Absatz 1, 2 Satz 3 und 4, § 107 Absatz 1 und 3, § 108 Absatz 1, 5 und 6, § 109 Absatz 1, 3 Satz 2 und 3 und Absatz 6 Satz 1, § 111 Absatz 1, § 112 Absatz 1 und 4, § 113 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 5, § 114, § 115 und § 116 Absatz 1 und 2 während der Fahrt ständig an Bord ist, 2. das für Tagesausflugsschiffe und Kabinenschiffe nach § 110 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 und 4 Satz 2 jeweils vorgeschriebene Sicherheitspersonal während der Fahrt und beim Stillliegen ständig an Bord verfügbar ist sowie der nach § 100 Absatz 3 Satz 1 vorgeschriebene Kontrollgang nachts stündlich durchgeführt wird. (4) Der Schiffsführer oder die Schiffsführerin 1. hat die für die jeweilige Betriebsform festgesetzte höchstzulässige Fahrzeit eines Fahrzeugs nach § 101 Absatz 2, auch in Verbindung mit Anhang II Teil III Kapitel 7 § 7.03 Nummer 2 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung, einzuhalten und die Fahrt spätestens bei deren Ablauf zu beenden, 2. darf kein Mitglied der Besatzung während seiner Mindestruhezeit nach § 103 Absatz 3 Satz 1 und 2 einsetzen, 3. hat das Bordbuch nach § 102 Absatz 1 Satz 1 fünfzehn Monate nach der letzten Eintragung an Bord aufzubewahren, 4. hat das Bordbuch nach § 102 Absatz 1 Satz 1 nach Maßgabe der Anweisungen zur Führung des Bordbuchs auf Seite 2 des Musters des Anhangs V der Durchführungsverordnung (EU) 2020/182 zu führen, | |
5. hat dafür zu sorgen, dass die Eintragungen nach § 28 Absatz 6 Satz 2 und nach Maßgabe der Anweisungen zur Führung des Schifferdienstbuches im Muster des Anhangs III oder des Anhangs IV der Durchführungsverordnung (EU) 2020/182 nach Fahrtantritt vorgenommen werden. | 5. hat dafür zu sorgen, dass die Eintragungen nach § 28 Absatz 6 Satz 2 nach Fahrtantritt vorgenommen werden. |
§ 122 Evaluierung | |
Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr evaluiert die Regelungen dieser Verordnung und ihre Anwendung bis zum 17. Januar 2037 nach Maßgabe des Artikels 28 der Richtlinie (EU) 2017/2397. | Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr evaluiert die Regelungen dieser Verordnung und ihre Anwendung bis zum Ablauf des 17. Januar 2037 nach Maßgabe des Artikels 28 der Richtlinie (EU) 2017/2397. |
§ 123 Gültigkeit und Umtausch der Schifferdienstbücher | |
(1) 1 Statt eines Befähigungszeugnisses nach § 9 Absatz 1, auch in Verbindung mit den Absätzen 2, 4 und 5, und § 10 Absatz 1, auch in Verbindung mit den Absätzen 2, 3 und 4, ist ausreichend der Nachweis über eine entsprechende Befähigung, die bis zum 17. Januar 2022 nach der Schiffspersonalverordnung-Rhein, auch in Verbindung mit dem bis zum 17. Januar 2022 anzuwendenden Anhang VI der Binnenschiffsuntersuchungsordnung, in einem Schifferdienstbuch eingetragen worden ist. 2 Satz 1 gilt entsprechend für Nachweise über eine Befähigung, die bis zum 17. Januar 2022 von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erteilt worden sind. (2) Die in Absatz 1 genannten Schifferdienstbücher bleiben bis zu dem Zeitpunkt, in dem der Tauglichkeitsnachweis nach den bis zum 17. Januar 2022 geltenden Vorschriften erneuert werden muss, längstens aber bis zum 17. Januar 2032 gültig. (3) Abweichend von Absatz 2 bleiben Schifferdienstbücher, die eine Befähigung als Fährjunge oder Fährgehilfe enthalten, längstens bis zum 17. Januar 2042 gültig. (4) 1 Das Schifferdienstbuch nach Absatz 1 Satz 1 wird im Falle des Absatzes 2 bis zum 17. Januar 2032, im Falle des Absatzes 3 bis zum 17. Januar 2042, auf Antrag in ein nach dieser Verordnung ausgestelltes Schifferdienstbuch umgetauscht. 2 Dabei wird diejenige Befähigung eingetragen, die nach § 124 Absatz 1 der bisherigen Befähigung entspricht oder die sich durch Nachweis von Fahrzeiten nach § 124 Absatz 2 ergibt. 3 Enthält das bisherige Schifferdienstbuch Befähigungen nach der bis zum 17. Januar 2022 geltenden Binnenschiffsuntersuchungsordnung und der Schiffspersonalverordnung-Rhein, wird hiervon die höchste Befähigung in ein Befähigungszeugnis nach dieser Verordnung umgetauscht. | (1) 1 Statt eines Befähigungszeugnisses nach § 9 Absatz 1, auch in Verbindung mit den Absätzen 2, 4 und 5, und § 10 Absatz 1, auch in Verbindung mit den Absätzen 2, 3 und 4, ist ausreichend der Nachweis über eine entsprechende Befähigung, die bis zum Ablauf des 17. Januar 2022 nach der Schiffspersonalverordnung-Rhein, auch in Verbindung mit dem bis zum Ablauf des 17. Januar 2022 anzuwendenden Anhang VI der Binnenschiffsuntersuchungsordnung, in einem Schifferdienstbuch eingetragen worden ist. 2 Satz 1 gilt entsprechend für Nachweise über eine Befähigung, die bis zum Ablauf des 17. Januar 2022 von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erteilt worden sind. (2) Die in Absatz 1 genannten Schifferdienstbücher bleiben bis zu dem Zeitpunkt, in dem der Tauglichkeitsnachweis nach den bis zum Ablauf des 17. Januar 2022 geltenden Vorschriften erneuert werden muss, längstens aber bis zum Ablauf des 17. Januar 2032 gültig. (3) Abweichend von Absatz 2 bleiben Schifferdienstbücher, die eine Befähigung als Fährjunge oder Fährgehilfe enthalten, längstens bis zum Ablauf des 17. Januar 2042 gültig. (4) 1 Das Schifferdienstbuch nach Absatz 1 Satz 1 wird im Falle des Absatzes 2 bis zum Ablauf des 17. Januar 2032, im Falle des Absatzes 3 bis zum Ablauf des 17. Januar 2042, auf Antrag in ein nach dieser Verordnung ausgestelltes Schifferdienstbuch umgetauscht. 2 Dabei wird diejenige Befähigung eingetragen, die nach § 124 Absatz 1 der bisherigen Befähigung entspricht oder die sich durch Nachweis von Fahrzeiten nach § 124 Absatz 2 ergibt. 3 Enthält das bisherige Schifferdienstbuch Befähigungen nach der bis zum Ablauf des 17. Januar 2022 geltenden Binnenschiffsuntersuchungsordnung und der Schiffspersonalverordnung-Rhein, wird hiervon die höchste Befähigung in ein Befähigungszeugnis nach dieser Verordnung umgetauscht. |
(5) 1 Ein Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt stellt das Schifferdienstbuch nach § 60 aus und erteilt das entsprechende Unionsbefähigungszeugnis nach § 61, wenn die antragstellende Person das Schifferdienstbuch nach Absatz 1 Satz 1 vorlegt und ihre Identität nachweist. 2 Wer das 60. Lebensjahr vollendet hat, hat zudem einen Tauglichkeitsnachweis nach § 22 Absatz 1 vorzulegen. | |
(6) Wer über ein bis zum 17. Januar 2022 von einem Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt ausgestelltes Schifferdienstbuch verfügt und eine weitere Befähigung oder eine Ersatzausfertigung nach § 19 Absatz 3 beantragt, dem stellt die zuständige Behörde von Amts wegen ein neues Schifferdienstbuch nach den §§ 60 und 61 aus. | (6) Wer über ein bis zum Ablauf des 17. Januar 2022 von einem Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt ausgestelltes Schifferdienstbuch verfügt und eine weitere Befähigung oder eine Ersatzausfertigung nach § 19 Absatz 3 beantragt, dem stellt die zuständige Behörde von Amts wegen ein neues Schifferdienstbuch nach den §§ 60 und 61 aus. |
(7) 1 Ausländische Nachweise über Befähigungen, die in einem Schifferdienstbuch eingetragen sind, werden nicht umgetauscht. 2 Das gilt nicht für Nachweise der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt. | |
§ 124 Entsprechungsübersicht der bisherigen und der neuen Befähigungen | |
(1) Für den Umtausch der bisherigen in eine neue Befähigung nach § 123 Absatz 4 sowie für die Besatzungsvorschriften nach Teil 3 dieser Verordnung gilt Folgendes: Der bis zum 17. Januar 2022 nach Binnenschiffsuntersuchungsordnung erteilten Befähigung | (1) Für den Umtausch der bisherigen in eine neue Befähigung nach § 123 Absatz 4 sowie für die Besatzungsvorschriften nach Teil 3 dieser Verordnung gilt Folgendes: Der bis zum Ablauf des 17. Januar 2022 nach Binnenschiffsuntersuchungsordnung erteilten Befähigung |
1. als Fährjunge entspricht die neue Befähigung als Decksmann, 2. als Fährgehilfe entspricht die neue Befähigung als Decksmann 180, 3. als Fährführer von frei oder nicht frei fahrenden Fähren entspricht die neue Befähigung als Steuermann oder Steuerfrau, 4. als Decksmann entspricht die neue Befähigung als Decksmann oder als Decksfrau, 5. als Schiffsjunge entspricht die neue Befähigung als Leichtmatrose oder Leichtmatrosin, 6. als Matrose entspricht die neue Befähigung als Matrose oder Matrosin, 7. als Bootsmann entspricht die neue Befähigung als Bootsmann oder Bootsfrau, 8. als Steuermann entspricht die neue Befähigung als Steuermann oder Steuerfrau, auch dann, wenn er kein Sprechfunkzeugnis nachweisen kann, 9. als Matrosen-Motorenwart entspricht die neue Befähigung als Bootsmann oder Bootsfrau, 10. als Maschinist entspricht die neue Befähigung als Maschinenkundiger oder Maschinenkundige, 11. als Maschinist nach der Schiffspersonalverordnung-Rhein entspricht die neue Befähigung a) als Maschinenkundiger oder Maschinenkundige, wenn die Befähigung ohne Fahrzeit erlangt wurde, b) als Bootsmann oder Bootsfrau, wenn die Befähigung über Fahrzeit erworben wurde. (2) Wird Fahrzeit nachgewiesen, kann statt der nach Absatz 1 entsprechenden Befähigung auch eine höhere Befähigung eingetragen werden: 1. als Matrose bei 540 Tagen Fahrzeit, davon mindestens 180 Tage in der Binnenschifffahrt; 2. als Bootsmann bei 900 Tagen Fahrzeit, davon mindestens 540 Tage in der Binnenschifffahrt; 3. als Steuermann bei 1.080 Tagen Fahrzeit, davon mindestens 720 Tage in der Binnenschifffahrt, wenn zusätzlich ein Sprechfunkzeugnis nachgewiesen werden kann. (3) 1 Die Mindestdauer der Fahrzeiten nach Absatz 2 kann um höchstens 360 Tage Fahrzeit verkürzt werden, wenn die antragstellende Person Inhaber oder Inhaberin eines vom Bundesministerium für Digitales und Verkehr anerkannten Zeugnisses über eine Fachausbildung auf dem Gebiet der Binnenschifffahrt ist, die eine praktische Ausbildung im Führen von Schiffen umfasst. 2 Die Verkürzung der Mindestdauer darf die Dauer der Fachausbildung nicht überschreiten. | |
§ 125 Gültigkeit der Fahrtenbücher und Bordbücher | |
(1) 1 Fahrtenbücher, ausgestellt nach den bis zum 17. Januar 2022 geltenden Vorschriften der Binnenschiffsuntersuchungsordnung, sowie Bordbücher, ausgestellt bis zum 17. Januar 2022 nach der Schiffspersonalverordnung-Rhein, bleiben bis zum 17. Januar 2032 gültig. 2 Satz 1 gilt entsprechend für Bordbücher, die bis zum 17. Januar 2022 von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellt worden sind. (2) Ein Fahrtenbuch oder ein Bordbuch nach Absatz 1 Satz 1 kann auf Antrag bis zum 17. Januar 2032 bei einem Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt gegen ein nach dieser Verordnung ausgestelltes Bordbuch ausgetauscht werden. | (1) 1 Fahrtenbücher, ausgestellt nach den bis zum Ablauf des 17. Januar 2022 geltenden Vorschriften der Binnenschiffsuntersuchungsordnung, sowie Bordbücher, ausgestellt bis zum Ablauf des 17. Januar 2022 nach der Schiffspersonalverordnung-Rhein, bleiben bis zum Ablauf des 17. Januar 2032 gültig. 2 Satz 1 gilt entsprechend für Bordbücher, die bis zum Ablauf des 17. Januar 2022 von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellt worden sind. (2) Ein Fahrtenbuch oder ein Bordbuch nach Absatz 1 Satz 1 kann auf Antrag bis zum Ablauf des 17. Januar 2032 bei einem Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt gegen ein nach dieser Verordnung ausgestelltes Bordbuch ausgetauscht werden. |
§ 126 Gültigkeit der bisherigen Befähigungszeugnisse für Schiffsführer und Schiffsführerinnen | |
(1) 1 Statt eines Befähigungszeugnisses nach § 11 Absatz 1, auch in Verbindung mit den Absätzen 2 oder 4, ist ausreichend ein Schifferpatent, auch mit zusätzlicher Gültigkeit für die Seeschifffahrtsstraßen, nach der Binnenschifferpatentverordnung vom 7. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1333), die zuletzt durch § 7 Nummer 2 der Verordnung vom 27. Mai 1993 (BGBl. I S. 741) geändert worden ist, eine nach der Binnenschifferpatentverordnung vom 15. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3066), die zuletzt durch Artikel 2 § 1 der Verordnung vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1398) geändert worden ist, bis zum 17. Januar 2022 erteilte Fahrerlaubnis der Klassen A, B und C sowie ein bis zum 17. Januar 2022 nach der Schiffspersonalverordnung-Rhein erteiltes Rheinpatent. 2 Satz 1 gilt entsprechend für ein von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach den Anforderungen der Richtlinie 96/50/EG des Rates vom 23. Juli 1996 über die Harmonisierung der Bedingungen für den Erwerb einzelstaatlicher Schifferpatente für den Binnenschiffsgüter- und -personenverkehr in der Gemeinschaft (ABl. L 235 vom 17.9.1996, S. 31), die zuletzt durch Artikel 1 in Verbindung mit Anhang Nummer 9.3 der Verordnung (EG) Nr. 1137/2008 vom 22. Oktober 2008 (ABl. L 311 vom 21.11.2008, S. 1) geändert worden ist, ausgestelltes Schiffsführerpatent sowie ein in Artikel 1 Absatz 6 der Richtlinie 96/50/EG bezeichnetes Patent. (2) Die in Absatz 1 genannten Befähigungszeugnisse bleiben bis zu dem auf der Patentkarte vermerkten Ungültigkeitsdatum, längstens jedoch bis zum 17. Januar 2032 gültig. (3) Eine nach der Binnenschifferpatentverordnung vom 15. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3066), die zuletzt durch Artikel 2 § 1 der Verordnung vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1398) geändert worden ist, bis zum 17. Januar 2022 erteilte Fahrerlaubnis der Klasse F bleibt bis zum 17. Januar 2042 gültig, wenn der Tauglichkeitsnachweis zu den nach § 22 vorgesehenen Zeitpunkten unter Anwendung der Tauglichkeitskriterien des § 20 erneuert wird. | (1) 1 Statt eines Befähigungszeugnisses nach § 11 Absatz 1, auch in Verbindung mit den Absätzen 2 oder 4, ist ausreichend ein Schifferpatent, auch mit zusätzlicher Gültigkeit für die Seeschifffahrtsstraßen, nach der Binnenschifferpatentverordnung vom 7. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1333), die zuletzt durch § 7 Nummer 2 der Verordnung vom 27. Mai 1993 (BGBl. I S. 741) geändert worden ist, eine nach der Binnenschifferpatentverordnung vom 15. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3066), die zuletzt durch Artikel 2 § 1 der Verordnung vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1398) geändert worden ist, bis zum Ablauf des 17. Januar 2022 erteilte Fahrerlaubnis der Klassen A, B und C sowie ein bis zum Ablauf des 17. Januar 2022 nach der Schiffspersonalverordnung-Rhein erteiltes Rheinpatent. 2 Satz 1 gilt entsprechend für ein von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach den Anforderungen der Richtlinie 96/50/EG des Rates vom 23. Juli 1996 über die Harmonisierung der Bedingungen für den Erwerb einzelstaatlicher Schifferpatente für den Binnenschiffsgüter- und -personenverkehr in der Gemeinschaft (ABl. L 235 vom 17.9.1996, S. 31), die zuletzt durch Artikel 1 in Verbindung mit Anhang Nummer 9.3 der Verordnung (EG) Nr. 1137/2008 vom 22. Oktober 2008 (ABl. L 311 vom 21.11.2008, S. 1) geändert worden ist, ausgestelltes Schiffsführerpatent sowie ein in Artikel 1 Absatz 6 der Richtlinie 96/50/EG bezeichnetes Patent. (2) Die in Absatz 1 genannten Befähigungszeugnisse bleiben bis zu dem auf der Patentkarte vermerkten Ungültigkeitsdatum, längstens jedoch bis zum Ablauf des 17. Januar 2032 gültig. (3) Eine nach der Binnenschifferpatentverordnung vom 15. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3066), die zuletzt durch Artikel 2 § 1 der Verordnung vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1398) geändert worden ist, bis zum Ablauf des 17. Januar 2022 erteilte Fahrerlaubnis der Klasse F bleibt bis zum Ablauf des 17. Januar 2042 gültig, wenn der Tauglichkeitsnachweis zu den nach § 22 vorgesehenen Zeitpunkten unter Anwendung der Tauglichkeitskriterien des § 20 erneuert wird. |
(4) Die nach der Binnenschifferpatentverordnung vom 15. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3066), die zuletzt durch Artikel 2 § 1 der Verordnung vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1398) geändert worden ist, erteilten Fahrerlaubnisse der Klasse D (Feuerlöschbootpatente) bleiben bis zu dem auf dem Patent vermerkten Ungültigkeitsdatum gültig. (5) Die nach der Binnenschifferpatentverordnung vom 15. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3066), die zuletzt durch Artikel 2 § 1 der Verordnung vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1398) geändert worden ist, erteilten Fahrerlaubnisse der Klasse E (Sportschifferzeugnisse) bleiben bis zu dem auf dem Patent vermerkten Ungültigkeitsdatum gültig. | |
§ 127 Anerkennung von Befähigungszeugnissen nach dem STCW-Übereinkommen | |
1 Bis zum 17. Januar 2038 gilt abweichend von § 11 Absatz 1, auch in Verbindung mit den Absätzen 2 und 4, als Befähigungsnachweis für das Führen eines Fahrzeugs auf den Wasserstraßen der Zonen 1 und 2 auch ein Befähigungszeugnis für Kapitäne oder Kapitäninnen, das im Einklang mit den Bestimmungen des STCW-Übereinkommens erteilt wurde. 2 Dies gilt auch für das Führen eines Fahrzeugs unter Verwendung des Radars. | 1 Bis zum Ablauf des 17. Januar 2038 gilt abweichend von § 11 Absatz 1, auch in Verbindung mit den Absätzen 2 und 4, als Befähigungsnachweis für das Führen eines Fahrzeugs auf den Wasserstraßen der Zonen 1 und 2 auch ein Befähigungszeugnis für Kapitäne oder Kapitäninnen, das im Einklang mit den Bestimmungen des STCW-Übereinkommens erteilt wurde. 2 Dies gilt auch für das Führen eines Fahrzeugs unter Verwendung des Radars. |
§ 128 Anerkennung von Befähigungszeugnissen, Schifferdienstbüchern und Bordbüchern aus Drittstaaten | |
1 Auf der Donau bleiben vorbehaltlich des § 10 Absatz 4 Befähigungszeugnisse, Schifferdienstbücher und Bordbücher, die von der Ukraine oder Serbien bis zum 17. Januar 2024 ausgestellt worden sind, bis zum Ablauf ihrer Gültigkeit, längstens bis zum 17. Januar 2032 anerkannt. 2 Auf den Bundeswasserstraßen der Zonen 1 bis 4 bleiben bis zum 17. Januar 2024 von der Schweiz ausgestellte Befähigungszeugnisse, Schifferdienstbücher und Bordbücher nach der Schiffspersonalverordnung-Rhein sowie Hochrheinpatente bis zum 17. Januar 2032 anerkannt. | 1 Auf der Donau bleiben vorbehaltlich des § 10 Absatz 4 Befähigungszeugnisse, Schifferdienstbücher und Bordbücher, die von der Ukraine oder Serbien bis zum Ablauf des 17. Januar 2024 ausgestellt worden sind, bis zum Ablauf ihrer Gültigkeit, längstens bis zum Ablauf des 17. Januar 2032 anerkannt. 2 Auf den Bundeswasserstraßen der Zonen 1 bis 4 bleiben bis zum Ablauf des 17. Januar 2024 von der Schweiz ausgestellte Befähigungszeugnisse, Schifferdienstbücher und Bordbücher nach der Schiffspersonalverordnung-Rhein sowie Hochrheinpatente bis zum Ablauf des 17. Januar 2032 anerkannt. |
§ 129 Umtausch in ein neues Befähigungszeugnis für Schiffsführer und Schiffsführerinnen | |
(1) Die in § 126 Absatz 1 Satz 1 genannten Befähigungszeugnisse können bis zu dem auf der Patentkarte vermerkten Ungültigkeitsdatum, längstens jedoch bis zum 17. Januar 2032 in ein Unionspatent nach dieser Verordnung umgetauscht werden. | (1) Die in § 126 Absatz 1 Satz 1 genannten Befähigungszeugnisse können bis zu dem auf der Patentkarte vermerkten Ungültigkeitsdatum, längstens jedoch bis zum Ablauf des 17. Januar 2032 in ein Unionspatent nach dieser Verordnung umgetauscht werden. |
(1a) Sind die Inhaber oder Inhaberinnen von Zeugnissen nach Absatz 1 zugleich Inhaber oder Inhaberinnen von Radarpatenten oder Streckenkundezeugnissen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erteilt worden sind, können die Radarpatente oder Streckenkundezeugnisse zugleich in eine entsprechende besondere Berechtigung nach § 16 umgetauscht werden. (2) 1 Der Umtausch von unbeschränkten Fahrerlaubnissen der Klasse C in ein unbeschränktes Unionspatent erfordert den Nachweis einer zusätzlichen Fahrzeit von 180 Tagen als Schiffsführer. 2 Ohne Nachweis weiterer Fahrzeit wird ein Unionspatent oder ein Schifferzeugnis für dieselbe Fahrzeuglänge ausgestellt wie die vorgelegte Fahrerlaubnis. (3) Fahrerlaubnisse der Klasse D können bis zu dem auf dem Patent vermerkten Ungültigkeitsdatum gegen ein Behördenschifferzeugnis nach dieser Verordnung umgetauscht werden. (4) Fahrerlaubnisse der Klasse E können bis zu dem auf dem Patent vermerkten Ungültigkeitsdatum gegen ein Sportschifferzeugnis nach dieser Verordnung umgetauscht werden. | |
(5) 1 Fahrerlaubnisse der Klasse F nach § 126 Absatz 3 können bis zum 17. Januar 2042 bei der zuständigen Behörde gegen ein Fährschifferzeugnis nach dieser Verordnung umgetauscht werden. 2 Zugleich wird ein Schifferdienstbuch nach dieser Verordnung ausgestellt. 3 Darin wird das Unionsbefähigungszeugnis als Steuermann oder Steuerfrau eingetragen. | (5) 1 Fahrerlaubnisse der Klasse F nach § 126 Absatz 3 können bis zum Ablauf des 17. Januar 2042 bei der zuständigen Behörde gegen ein Fährschifferzeugnis nach dieser Verordnung umgetauscht werden. 2 Zugleich wird ein Schifferdienstbuch nach dieser Verordnung ausgestellt. 3 Darin wird das Unionsbefähigungszeugnis als Steuermann oder Steuerfrau eingetragen. |
(6) Beim Umtausch von Fahrerlaubnissen mit Beschränkungen oder Auflagen sind die Beschränkungen oder Auflagen in das neue Befähigungszeugnis zu übernehmen. (7) 1 Die zuständige Behörde stellt die neuen Befähigungszeugnisse nach dieser Verordnung aus, wenn die antragstellende Person ihr altes Befähigungszeugnis vorlegt und ihre Identität nachweist. 2 Wer das 60. Lebensjahr vollendet hat, hat zudem einen Tauglichkeitsnachweis nach § 22 Absatz 1 vorzulegen. | |
§ 130 Übergangsbestimmungen für Sportfahrzeuge und für Fahrzeuge unter 20 Metern Länge | |
(1) § 34 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung bleibt unberührt. | |
(2) Gewerblich, beruflich oder dienstlich genutzte Fahrzeuge mit einer Länge von weniger als 20 Metern, ausgenommen Fahrgastschiffe, Fahrgastboote, Sportfahrzeuge, die nach § 34 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung zur Beförderung von Fahrgästen eingesetzt werden, Schub- und Schleppboote, schwimmende Geräte sowie Fähren, können bis zum 17. Januar 2027 mit folgenden Fahrerlaubnissen geführt werden: | (2) Gewerblich, beruflich oder dienstlich genutzte Fahrzeuge mit einer Länge von weniger als 20 Metern, ausgenommen Fahrgastschiffe, Fahrgastboote, Sportfahrzeuge, die nach § 34 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung zur Beförderung von Fahrgästen eingesetzt werden, Schub- und Schleppboote, schwimmende Geräte sowie Fähren, können bis zum Ablauf des 17. Januar 2027 mit folgenden Fahrerlaubnissen geführt werden: |
1. auf Wasserstraßen der Zonen 1 und 2 mit einer Fahrerlaubnis mit dem Geltungsbereich Seeschifffahrtsstraßen nach der Sportbootführerscheinverordnung, 2. auf Wasserstraßen der Zonen 3 und 4 mit einer Fahrerlaubnis für Sportboote unter Antriebsmaschine mit dem Geltungsbereich Binnenschifffahrtsstraßen nach der Sportbootführerscheinverordnung. | |
(3) 1 Im Falle des Absatzes 2 hat die zuständige Behörde bis zum 17. Januar 2027 ein Kleinschifferzeugnis mit dem entsprechenden Geltungsbereich auszustellen, wenn die antragstellende Person ihre Fahrerlaubnis nach Absatz 2 und einen Nachweis der gewerblichen, beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit vorlegt und ihre Identität nachweist. 2 Ein Tauglichkeitsnachweis ist nicht erforderlich, auch wenn die antragstellende Person das 60. Lebensjahr vollendet hat. | (3) 1 Im Falle des Absatzes 2 hat die zuständige Behörde bis zum Ablauf des 17. Januar 2027 ein Kleinschifferzeugnis mit dem entsprechenden Geltungsbereich auszustellen, wenn die antragstellende Person ihre Fahrerlaubnis nach Absatz 2 und einen Nachweis der gewerblichen, beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit vorlegt und ihre Identität nachweist. 2 Ein Tauglichkeitsnachweis ist nicht erforderlich, auch wenn die antragstellende Person das 60. Lebensjahr vollendet hat. |
§ 131 Gültigkeit und Umtausch der Radarpatente und Radarbescheinigungen | |
(1) 1 Statt einer besonderen Berechtigung nach § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ist ausreichend ein Radarpatent nach der Verordnung über die Erteilung von Radarpatenten auf den Bundeswasserstraßen außerhalb des Rheins vom 26. Juni 2000 (BGBl. I S. 1018), die zuletzt durch Artikel 2 § 5 der Verordnung vom 30. Mai 2014 (BGBl. I S. 610) geändert worden ist, oder ein bis zum 17. Januar 2022 nach der Schiffspersonalverordnung-Rhein erteiltes Radarpatent. 2 Satz 1 gilt entsprechend für Bescheinigungen der Wasserschutzpolizeien der Länder über die Erlaubnis zur Fahrt mit Radar. (2) Die in Absatz 1 genannten Radarpatente und Bescheinigungen bleiben bis zum 17. Januar 2032 zur Durchführung von Radarfahrten gültig. (3) 1 Mit dem Umtausch einer Fahrerlaubnis der Klassen A, B, C, D, E oder F nach der Binnenschifferpatentverordnung oder eines Rheinpatentes wird ein Radarpatent nach Absatz 1 Satz 1 zugleich in eine besondere Berechtigung für Radar nach dieser Verordnung umgetauscht. 2 Radarbescheinigungen nach Absatz 1 Satz 2 können bis zum 17. Januar 2032 gegen eine besondere Berechtigung für Radar umgetauscht werden. | (1) 1 Statt einer besonderen Berechtigung nach § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ist ausreichend ein Radarpatent nach der Verordnung über die Erteilung von Radarpatenten auf den Bundeswasserstraßen außerhalb des Rheins vom 26. Juni 2000 (BGBl. I S. 1018), die zuletzt durch Artikel 2 § 5 der Verordnung vom 30. Mai 2014 (BGBl. I S. 610) geändert worden ist, oder ein bis zum Ablauf des 17. Januar 2022 nach der Schiffspersonalverordnung-Rhein erteiltes Radarpatent. 2 Satz 1 gilt entsprechend für Bescheinigungen der Wasserschutzpolizeien der Länder über die Erlaubnis zur Fahrt mit Radar. (2) Die in Absatz 1 genannten Radarpatente und Bescheinigungen bleiben bis zum Ablauf des 17. Januar 2032 zur Durchführung von Radarfahrten gültig. (3) 1 Mit dem Umtausch einer Fahrerlaubnis der Klassen A, B, C, D, E oder F nach der Binnenschifferpatentverordnung oder eines Rheinpatentes wird ein Radarpatent nach Absatz 1 Satz 1 zugleich in eine besondere Berechtigung für Radar nach dieser Verordnung umgetauscht. 2 Radarbescheinigungen nach Absatz 1 Satz 2 können bis zum Ablauf des 17. Januar 2032 gegen eine besondere Berechtigung für Radar umgetauscht werden. |
§ 132 Gültigkeit der bisherigen Streckenkunde | |
(1) Statt einer besonderen Berechtigung nach § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ist ausreichend der Nachweis über die Streckenkunde nach der Binnenschifferpatentverordnung oder ein bis zum 17. Januar 2022 nach der Schiffspersonalverordnung-Rhein ausgestellter Nachweis über die Streckenkunde. (2) Die in Absatz 1 genannten Nachweise sind bis zum 17. Januar 2032 gültig. | (1) Statt einer besonderen Berechtigung nach § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ist ausreichend der Nachweis über die Streckenkunde nach der Binnenschifferpatentverordnung oder ein bis zum Ablauf des 17. Januar 2022 nach der Schiffspersonalverordnung-Rhein ausgestellter Nachweis über die Streckenkunde. (2) Die in Absatz 1 genannten Nachweise sind bis zum Ablauf des 17. Januar 2032 gültig. |
(3) Mit dem Umtausch einer Fahrerlaubnis der Klassen A, B, C, D, E oder F nach der Binnenschifferpatentverordnung oder eines Rheinpatentes wird der Nachweis zugleich in eine besondere Berechtigung für das Befahren der entsprechenden Risikostrecke umgetauscht. | |
§ 133 Gültigkeit der besonderen Berechtigung für Binnenwasserstraßen mit maritimem Charakter | |
(1) Statt einer besonderen Berechtigung nach § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 ist ausreichend eine Fahrerlaubnis der Klassen A, C1 oder D1 nach der Binnenschifferpatentverordnung oder ein bis zum 17. Januar 2022 nach der Schiffspersonalverordnung-Rhein erteiltes Großes oder Kleines Rheinpatent. (2) Die in Absatz 1 genannten Nachweise sind bis zum 17. Januar 2032 gültig. | (1) Statt einer besonderen Berechtigung nach § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 ist ausreichend eine Fahrerlaubnis der Klassen A, C1 oder D1 nach der Binnenschifferpatentverordnung oder ein bis zum Ablauf des 17. Januar 2022 nach der Schiffspersonalverordnung-Rhein erteiltes Großes oder Kleines Rheinpatent. (2) Die in Absatz 1 genannten Nachweise sind bis zum Ablauf des 17. Januar 2032 gültig. |
(3) Mit dem Umtausch einer Fahrerlaubnis der Klassen A, C1 oder D1 nach der Binnenschifferpatentverordnung oder eines Großen oder Kleinen Rheinpatentes wird zugleich eine besondere Berechtigung für maritime Wasserstraßen erteilt. | |
(4) Eine Fahrerlaubnis der Klasse F nach der Binnenschifferpatentverordnung berechtigt bis zum 17. Januar 2042 auch dann zum Befahren der im Fährführerschein eingetragenen Fährstelle, wenn diese sich an einer Binnenwasserstraße mit maritimem Charakter befindet. | (4) Eine Fahrerlaubnis der Klasse F nach der Binnenschifferpatentverordnung berechtigt bis zum Ablauf des 17. Januar 2042 auch dann zum Befahren der im Fährführerschein eingetragenen Fährstelle, wenn diese sich an einer Binnenwasserstraße mit maritimem Charakter befindet. |
§ 137 Durchführung von Tauglichkeitsuntersuchungen in besonderen Fällen | |
(1) Tauglichkeitsuntersuchungen nach den §§ 21 und 22 können abweichend von § 24 Absatz 1 bis zum 17. Januar 2024 auch durchgeführt werden von 1. einem Arzt oder einer Ärztin, der oder die hierzu vor dem 18. Januar 2022 von der Berufsgenossenschaft auf Grundlage binnenschifffahrtsrechtlicher Vorschriften ermächtigt worden ist, im Rahmen der Geltung der bis zum 17. Januar 2022 erteilten Ermächtigungen, | (1) Tauglichkeitsuntersuchungen nach den §§ 21 und 22 können abweichend von § 24 Absatz 1 bis zum Ablauf des 17. Januar 2024 auch durchgeführt werden von 1. einem Arzt oder einer Ärztin, der oder die hierzu vor dem 18. Januar 2022 von der Berufsgenossenschaft auf Grundlage binnenschifffahrtsrechtlicher Vorschriften ermächtigt worden ist, im Rahmen der Geltung der bis zum Ablauf des 17. Januar 2022 erteilten Ermächtigungen, |
2. einem Arzt oder einer Ärztin des betriebsärztlichen Dienstes der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes oder der Verwaltung eines Landes oder 3. einem Arzt oder einer Ärztin eines hafenärztlichen Dienstes. (2) Eine Ermächtigung im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, die vor dem 18. Januar 2024 abläuft, kann nach den Voraussetzungen und dem Verfahren des § 24 Absatz 2 in Verbindung mit Anlage 6a Abschnitt 2 in eine Zulassung nach § 24 Absatz 1 umgewandelt werden. | |
§ 139 Sicherheitspersonal auf Fahrgastschiffen | |
(1) An Bord von Fahrgastschiffen muss sich bis zum 17. Januar 2024 kein Sicherheitspersonal für Fahrgastschiffe befinden. | (1) An Bord von Fahrgastschiffen muss sich bis zum Ablauf des 17. Januar 2024 kein Sicherheitspersonal für Fahrgastschiffe befinden. |
(2) Für Kabinenschiffe werden die Festlegungen zur Besatzung in der Fahrtauglichkeitsbescheinigung nach Anlage 3 des ES-TRIN oder in der Bescheinigung über die Besatzung für Binnenschiffe nach Anhang V Muster 2 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung am 18. Januar 2024 ungültig, wenn diese den Bestimmungen des Anhangs VI der Binnenschiffsuntersuchungsordnung in der Fassung vom 17. Januar 2022 entsprechen. | |
§ 142 Befahren der Elbe; Befahren von maritimen Wasserstraßen mit Fähren | |
(1) Inhaber oder Inhaberinnen von Befähigungszeugnissen, die bis zum 17. Januar 2022 erteilt wurden und die zum Befahren der auf den im Hamburger Hafen gelegenen Teilen der Elbe sowie des oberhalb dieses Bereichs gelegenen Abschnitts der Elbe berechtigten, sind hierzu bis zum 17. Januar 2032 weiterhin berechtigt. | (1) Inhaber oder Inhaberinnen von Befähigungszeugnissen, die bis zum Ablauf des 17. Januar 2022 erteilt wurden und die zum Befahren der auf den im Hamburger Hafen gelegenen Teilen der Elbe sowie des oberhalb dieses Bereichs gelegenen Abschnitts der Elbe berechtigten, sind hierzu bis zum Ablauf des 17. Januar 2032 weiterhin berechtigt. |
(2) 1 Wer am 14. April 2023 über ein Fährschifferzeugnis für eine Fährstelle in einer Binnenwasserstraße mit maritimem Charakter verfügt, bedarf keiner besonderen Berechtigung für maritime Wasserstraßen, soweit sich die Fährstelle nicht in einer in § 39 Absatz 2 Satz 1 genannten Binnenwasserstraße befindet. 2 Satz 1 gilt unter den dort genannten Voraussetzungen auch im Falle einer Erweiterung des Fährschifferzeugnisses. | |
§ 143 (neu) | § 143 Umschreibung von Fahrerlaubnissen der Klassen D1 und D2 |
1 Ein Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt hat bis zum Ablauf des 17. Januar 2032 ein Befähigungszeugnis als Matrose oder Matrosin auszustellen, wenn die antragstellende Person eine Fahrerlaubnis der Klasse D1 oder D2, die vor dem 18. Januar 2022 ausgestellt worden ist, vorlegt und ihre Identität nachweist. 2 Ein Tauglichkeitsnachweis ist nicht erforderlich, auch wenn die antragstellende Person das 60. Lebensjahr vollendet hat. | |
Anlage 21 (zu § 53) Zulassung von Lehrgängen für die grundlegende Sicherheitsausbildung | |
Anhang 1 zu Anlage 21 Muster der Teilnahmebescheinigung Anhang 2 zu Anlage 21 Lernziele (siehe Anlageband zu BGBl. 2021 I Nr. 81 - PDF) |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/15132/v309777-2024-05-01.htm