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Änderung § 10 BinSchPersV vom 30.09.2022
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§ 10 BinSchPersV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 30.09.2022 geltenden Fassung | § 10 BinSchPersV n.F. (neue Fassung) in der am 30.09.2022 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 22.09.2022 BGBl. I S. 1518 |
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(Textabschnitt unverändert) § 10 Befähigungszeugnisse für das Maschinenpersonal | |
(1) Wer als Mitglied des Maschinenpersonals tätig ist, bedarf hierfür eines im Schifferdienstbuch eingetragenen Befähigungszeugnisses für die Befähigung als Maschinenkundiger oder Maschinenkundige, das nach § 64 Absatz 1 Satz 1 erteilt worden ist. | |
(Text alte Fassung) (2) Dem Unionsbefähigungszeugnis nach Absatz 1 ist gleichgestellt ein im Schifferdienstbuch eingetragenes Befähigungszeugnis für maschinenkundiges Personal, das von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erteilt worden ist. | (Text neue Fassung) (2) Dem Befähigungszeugnis nach Absatz 1 ist gleichgestellt ein im Schifferdienstbuch eingetragenes Befähigungszeugnis für maschinenkundiges Personal, das von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erteilt worden ist. |
(3) Bei Fahrten auf Seeschiffen, die auf Wasserstraßen der Zonen 3 und 4 fahren, ist ausreichend ein Zeugnis, das nach den Anforderungen des STCW-Übereinkommens erteilt oder anerkannt ist. (4) Statt eines Befähigungszeugnisses nach Absatz 1 ist ausreichend für die Fahrt auf der Donau ein ukrainisches oder serbisches Befähigungszeugnis für maschinenkundiges Personal. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/15132/al167001-0.htm