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Änderung § 12 BinSchPersV vom 30.09.2022
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 12 BinSchPersV, alle Änderungen durch Artikel 1 1. BinSchPersVuaÄndV am 30. September 2022 und Änderungshistorie der BinSchPersVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 12 BinSchPersV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 30.09.2022 geltenden Fassung | § 12 BinSchPersV n.F. (neue Fassung) in der am 30.09.2022 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 22.09.2022 BGBl. I S. 1518 |
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(Textabschnitt unverändert) § 12 Ausnahme von der Pflicht zum Besitz eines Befähigungszeugnisses für die Besatzungsmitglieder auf Führungsebene | |
(1) 1 Keines Befähigungszeugnisses für Schiffsführer und Schiffsführerinnen bedarf nach dieser Verordnung, wer | |
(Text alte Fassung) 1. ein Fahrzeug führt, das bei einem anderen Fahrzeug längsseits gekuppelt oder sonst von ihm in einer Weise mitgeführt wird, dass durch das mitgeführte Fahrzeug weder Kurs noch Geschwindigkeit bestimmt werden kann, 2. ein Fahrzeug führt, das nur mit Muskelkraft oder unter Segel angetrieben wird oder mit einer Antriebsmaschine ausgerüstet ist, deren effektive Nutzleistung nicht mehr als 11,03 Kilowatt beträgt, 3. ein nicht in Fahrt befindliches schwimmendes Gerät ohne eigenen Antrieb auf den Wasserstraßen der Zonen 3 und 4 sowie außerhalb des Fahrwassers der Wasserstraßen der Anlage 12 führt, 4. das 16. Lebensjahr vollendet hat und als Mitglied der Besatzung eines schwimmenden Gerätes ein dazugehöriges Hilfsfahrzeug mit einer Länge von weniger als 20 Metern und einer effektiven Nutzleistung von nicht mehr als 25 Kilowatt führt. | (Text neue Fassung) 1. ein Fahrzeug führt, das nur mit Muskelkraft oder unter Segel angetrieben wird oder mit einer Antriebsmaschine ausgerüstet ist, deren effektive Nutzleistung nicht mehr als 11,03 Kilowatt beträgt, 2. ein nicht in Fahrt befindliches schwimmendes Gerät ohne eigenen Antrieb auf den Wasserstraßen der Zonen 3 und 4 sowie außerhalb des Fahrwassers der Wasserstraßen der Anlage 12 führt, 3. das 16. Lebensjahr vollendet hat und als Mitglied der Besatzung eines schwimmenden Gerätes ein dazugehöriges Hilfsfahrzeug mit einer Länge von weniger als 20 Metern und einer effektiven Nutzleistung von nicht mehr als 25 Kilowatt führt. |
2 Satz 1 gilt nicht für Fahrgastboote. (2) 1 Zum Führen von Fahrzeugen mit einer Länge von weniger als 20 Metern berechtigen auch | |
1. auf Wasserstraßen der Zonen 1 und 2 ein Fährschifferzeugnis, wenn es für wenigstens eine Strecke dieser Zonen gilt, 2. auf Wasserstraßen der Zonen 3 und 4 ein Fährschifferzeugnis, wenn es für wenigstens eine Strecke dieser Zonen gilt, oder ein Sportschifferzeugnis. | 1. auf Wasserstraßen der Zonen 1 und 2 ein Fährschifferzeugnis, wenn es für wenigstens eine Fährstelle dieser Zonen gilt, 2. auf Wasserstraßen der Zonen 3 und 4 ein Fährschifferzeugnis, wenn es für wenigstens eine Fährstelle dieser Zonen gilt, oder ein Sportschifferzeugnis. |
2 Satz 1 gilt nicht für Fahrgastschiffe, Fahrgastboote, Sportfahrzeuge, die nach § 34 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung zur Beförderung von Fahrgästen eingesetzt werden, Schub- und Schleppboote, schwimmende Geräte sowie Fähren. |
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