Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 14 BinSchPersV vom 30.09.2022

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 1. BinSchPersVuaÄndV am 30. September 2022 und Änderungshistorie der BinSchPersV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 14 BinSchPersV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.09.2022 geltenden Fassung
§ 14 BinSchPersV n.F. (neue Fassung)
in der am 30.09.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 22.09.2022 BGBl. I S. 1518

(Textabschnitt unverändert)

§ 14 Befreiungsmöglichkeiten


Das örtlich zuständige Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt kann erlauben, dass

(Text alte Fassung)

1. Personen ohne Befähigungszeugnis für Schiffsführer und Schiffsführerinnen Kahnfähren mit einem Hilfsantrieb mit einer effektiven Nutzleistung von mehr als 11,03 Kilowatt auf Wasserstraßen mit geringem Verkehr führen,

2. Personen ohne besondere Berechtigung für Risikostrecken Fahrzeuge im Baustellenbetrieb im Rahmen behördlicher Maßnahmen auf der Teilstrecke einer Risikostrecke nach Anlage 2 führen.

(Text neue Fassung)

1. Personen ohne Fährschifferzeugnis Kahnfähren mit einem Hilfsantrieb mit einer effektiven Nutzleistung von mehr als 11,03 Kilowatt auf Wasserstraßen mit geringem Verkehr führen,

2. Personen ohne besondere Berechtigung für Risikostrecken Fahrzeuge im Baustellenbetrieb auf der Teilstrecke einer Risikostrecke nach Anlage 2 führen.