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Änderung § 14 BinSchPersV vom 30.09.2022
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§ 14 BinSchPersV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 30.09.2022 geltenden Fassung | § 14 BinSchPersV n.F. (neue Fassung) in der am 30.09.2022 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 22.09.2022 BGBl. I S. 1518 |
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(Textabschnitt unverändert) § 14 Befreiungsmöglichkeiten | |
Das örtlich zuständige Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt kann erlauben, dass | |
(Text alte Fassung) 1. Personen ohne Befähigungszeugnis für Schiffsführer und Schiffsführerinnen Kahnfähren mit einem Hilfsantrieb mit einer effektiven Nutzleistung von mehr als 11,03 Kilowatt auf Wasserstraßen mit geringem Verkehr führen, 2. Personen ohne besondere Berechtigung für Risikostrecken Fahrzeuge im Baustellenbetrieb im Rahmen behördlicher Maßnahmen auf der Teilstrecke einer Risikostrecke nach Anlage 2 führen. | (Text neue Fassung) 1. Personen ohne Fährschifferzeugnis Kahnfähren mit einem Hilfsantrieb mit einer effektiven Nutzleistung von mehr als 11,03 Kilowatt auf Wasserstraßen mit geringem Verkehr führen, 2. Personen ohne besondere Berechtigung für Risikostrecken Fahrzeuge im Baustellenbetrieb auf der Teilstrecke einer Risikostrecke nach Anlage 2 führen. |
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