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Änderung § 17 BinSchPersV vom 30.09.2022

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 17 BinSchPersV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.09.2022 geltenden Fassung
§ 17 BinSchPersV n.F. (neue Fassung)
in der am 30.09.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 22.09.2022 BGBl. I S. 1518
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 17 Befähigungszeugnisse für das Sicherheitspersonal


(1) Wer als Sachkundiger oder Sachkundige für Flüssigerdgas (LNG) oder als Sachkundiger oder Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt tätig ist, bedarf hierfür eines Unionsbefähigungszeugnisses, das nach § 85 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 erteilt worden ist.

(2) Dem Unionsbefähigungszeugnis nach Absatz 1 ist gleichgestellt ein Unionsbefähigungszeugnis, das von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erteilt worden ist.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(3) Statt eines Unionsbefähigungszeugnisses nach Absatz 1 ist ausreichend das Befähigungszeugnis eines Staates, der nicht der Europäischen Union angehört, soweit das Zeugnis nach der Richtlinie (EU) 2017/2397 von der Kommission der Europäischen Union anerkannt worden ist.

(4)
Ersthelfer oder Ersthelferinnen bedürfen

(Text neue Fassung)

(3) Für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt oder Sachkundige für Flüssigerdgas auf Seeschiffen ist bei Fahrten auf Wasserstraßen der Zonen 3 und 4 ausreichend ein den Anforderungen eines Befähigungszeugnisses nach Absatz 1 genügendes Zeugnis, das nach dem STCW-Übereinkommen erteilt oder nach dem STCW-Übereinkommen anerkannt ist.

(4)
Statt eines Unionsbefähigungszeugnisses nach Absatz 1 ist ausreichend das Befähigungszeugnis eines Staates, der nicht der Europäischen Union angehört, soweit das Zeugnis nach der Richtlinie (EU) 2017/2397 von der Kommission der Europäischen Union anerkannt worden ist.

(5)
Ersthelfer oder Ersthelferinnen bedürfen

1. einer Bescheinigung einer von der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung auf der Grundlage arbeitsschutzrechtlicher Vorschriften ermächtigten Ausbildungsstelle oder

2. eines dieser Bescheinigung entsprechenden Dokuments der nationalen oder regionalen Organisationen eines anderen Mitgliedstaates der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt, die von dieser bekannt gemacht worden sind.

vorherige Änderung

(5) Atemschutzgerättragende Personen bedürfen

1. einer Bescheinigung eines Anbieters eines nach § 58 zugelassenen Lehrgangs nach dem Muster in Anlage 3 oder

2. einer der Bescheinigung nach Nummer 1 entsprechende Bescheinigung einer anerkannten Ausbildungsstelle eines anderen Mitgliedstaates der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt, die von dieser bekannt gemacht worden ist.



(6) Atemschutzgerättragende Personen bedürfen

1. einer Bescheinigung

a)
eines Anbieters eines nach § 58 zugelassenen Lehrgangs über die Teilnahme an einem Grundlehrgang sowie

b) im Falle des § 88 Absatz 3 zusätzlich einer Bescheinigung über die Teilnahme an einem Wiederholungslehrgang,

jeweils
nach dem Muster in Anlage 3, oder

2. eines Schulungsnachweises für atemschutzgerättragende Personen einer anerkannten Ausbildungsstelle eines anderen Mitgliedstaates der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt, die von dieser bekannt gemacht worden ist.

 (keine frühere Fassung vorhanden)