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Änderung § 26 BinSchPersV vom 30.09.2022

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 26 BinSchPersV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.09.2022 geltenden Fassung
§ 26 BinSchPersV n.F. (neue Fassung)
in der am 30.09.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 22.09.2022 BGBl. I S. 1518
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 26 Nachweis der Fahrzeiten


(Text alte Fassung)

(1) Fahrzeiten werden durch ein ordnungsgemäß ausgefülltes und von einem Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt geprüftes Schifferdienstbuch nachgewiesen.

(Text neue Fassung)

(1) Fahrzeiten werden durch ein den Anforderungen des § 27 Absatz 1 Satz 1 genügendes Schifferdienstbuch nachgewiesen.

(2) 1 Für den Erwerb eines Behördenschifferzeugnisses oder hierzu erforderlicher besonderer Berechtigungen kann die Fahrzeit abweichend von Absatz 1 auch durch eine amtliche Urkunde des Wohnsitzstaates oder durch ein amtliches Schreiben insbesondere einer Gebietskörperschaft nachgewiesen werden. 2 Die Urkunde oder das Schreiben muss folgende Angaben enthalten:

1. Art, Größe und Name der Fahrzeuge, auf denen die Person gefahren ist, sowie im Falle der Verwendung des Fahrzeuges zur Personenbeförderung jeweils die Anzahl der Fahrgäste für jede einzelne Fahrt;

2. Namen der Schiffsführer oder Schiffsführerinnen;

3. Zeitpunkt des Beginns und des Endes jeder Fahrt;

4. Art der Beschäftigung;

5. genaue Bezeichnung der jeweils befahrenen Strecke mit Anfangs- und Endpunkt.

(3) 1 Die Fahrzeit kann auch durch ein Befähigungszeugnis für Schiffsführer und Schiffsführerinnen nach § 11 Absatz 1, auch in Verbindung mit den Absätzen 2 und 4, nachgewiesen werden. 2 Die Fahrzeit wird dabei in dem Umfang anerkannt, in dem sie für die Erteilung dieses Zeugnisses bereits nachgewiesen worden ist.

(4) Die Fahrzeit auf See sowie in der Küsten- oder Fischereischifffahrt ist durch eine Dienstbescheinigung nach § 33 des Seearbeitsgesetzes nachzuweisen.

(5) 1 Die Fahrzeit sowie die Streckenfahrten auf einem Sportboot nach § 25 Absatz 7 können bis zum Ablauf der dort bezeichneten Übergangsfrist auch durch die Arbeitsverträge, Bescheinigungen des Arbeitgebers oder eidesstattliche Versicherung nachgewiesen werden. 2 Wird der Nachweis durch Arbeitsverträge oder Bescheinigungen des Arbeitgebers erbracht, müssen diese die folgenden Angaben enthalten:

1. die Namen der Fahrzeuge, auf denen die Fahrten durchgeführt wurden,

2. die konkreten Fahrzeiten und

3. die Art der Beschäftigung.



 (keine frühere Fassung vorhanden)