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Änderung § 30 BinSchPersV vom 30.09.2022
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§ 30 BinSchPersV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 30.09.2022 geltenden Fassung | § 30 BinSchPersV n.F. (neue Fassung) in der am 30.09.2022 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 22.09.2022 BGBl. I S. 1518 |
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(Textabschnitt unverändert) § 30 Leichtmatrose und Leichtmatrosin | |
Wer ein Unionsbefähigungszeugnis als Leichtmatrose oder Leichtmatrosin erwerben will, muss 1. mindestens 15 Jahre alt sein und | |
(Text alte Fassung) 2. einen Ausbildungsvertrag im Rahmen eines nach § 55 Absatz 1 oder 4 zugelassenen Ausbildungsprogramms für die Betriebsebene vorweisen können. | (Text neue Fassung) 2. Folgendes vorweisen können: a) einen Ausbildungsvertrag im Rahmen eines nach § 55 Absatz 1 Nummer 1 oder 3 oder Absatz 2 zugelassenen Ausbildungsprogramms oder b) einen Arbeitsvertrag im Rahmen eines nach § 55 Absatz 3 zugelassenen Weiterbildungsprogramms für die Betriebsebene. |
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