Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 32 BinSchPersV vom 30.09.2022

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 32 BinSchPersV, alle Änderungen durch Artikel 1 1. BinSchPersVuaÄndV am 30. September 2022 und Änderungshistorie der BinSchPersV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 32 BinSchPersV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.09.2022 geltenden Fassung
§ 32 BinSchPersV n.F. (neue Fassung)
in der am 30.09.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 22.09.2022 BGBl. I S. 1518
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 32 Bootsleute


Wer ein Unionsbefähigungszeugnis als Bootsmann oder Bootsfrau erwerben will, muss

1. entweder eine Fahrzeit in der Binnenschifffahrt von mindestens 180 Tagen als Matrose oder Matrosin nachweisen

2. oder

(Text alte Fassung)

a) ein nach § 55 Absatz 4 zugelassenes Ausbildungsprogramm für die Betriebsebene erfolgreich abgeschlossen haben und

(Text neue Fassung)

a) ein nach § 55 Absatz 1 zugelassenes Ausbildungsprogramm für die Betriebsebene erfolgreich abgeschlossen haben und

b) eine Fahrzeit von mindestens 270 Tagen als Teil dieses Ausbildungsprogramms nachweisen.



 (keine frühere Fassung vorhanden)