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Änderung § 32 BinSchPersV vom 30.09.2022
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§ 32 BinSchPersV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 30.09.2022 geltenden Fassung | § 32 BinSchPersV n.F. (neue Fassung) in der am 30.09.2022 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 22.09.2022 BGBl. I S. 1518 |
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(Textabschnitt unverändert) § 32 Bootsleute | |
Wer ein Unionsbefähigungszeugnis als Bootsmann oder Bootsfrau erwerben will, muss 1. entweder eine Fahrzeit in der Binnenschifffahrt von mindestens 180 Tagen als Matrose oder Matrosin nachweisen 2. oder | |
(Text alte Fassung) a) ein nach § 55 Absatz 4 zugelassenes Ausbildungsprogramm für die Betriebsebene erfolgreich abgeschlossen haben und | (Text neue Fassung) a) ein nach § 55 Absatz 1 zugelassenes Ausbildungsprogramm für die Betriebsebene erfolgreich abgeschlossen haben und |
b) eine Fahrzeit von mindestens 270 Tagen als Teil dieses Ausbildungsprogramms nachweisen. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/15132/al167014-0.htm