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Änderung § 33 BinSchPersV vom 30.09.2022
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§ 33 BinSchPersV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 30.09.2022 geltenden Fassung | § 33 BinSchPersV n.F. (neue Fassung) in der am 30.09.2022 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 22.09.2022 BGBl. I S. 1518 |
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(Textabschnitt unverändert) § 33 Steuerleute | |
Wer ein Unionsbefähigungszeugnis als Steuermann oder Steuerfrau erwerben will, muss 1. entweder a) eine Fahrzeit in der Binnenschifffahrt von mindestens 180 Tagen als Bootsmann oder Bootsfrau nachweisen und b) ein Sprechfunkzeugnis besitzen 2. oder | |
(Text alte Fassung) a) ein nach § 55 Absatz 4 zugelassenes Ausbildungsprogramm für die Betriebsebene erfolgreich abgeschlossen haben, | (Text neue Fassung) a) ein nach § 55 Absatz 1 oder nach Absatz 2 zugelassenes Ausbildungsprogramm erfolgreich abgeschlossen haben, |
b) eine Fahrzeit von mindestens 360 Tagen als Teil dieses Ausbildungsprogramms nachweisen und c) ein Sprechfunkzeugnis besitzen 3. oder a) eine Berufserfahrung von mindestens 500 Tagen als Kapitän oder Kapitänin auf einem Seeschiff nachweisen, b) eine behördliche Befähigungsprüfung für die Betriebsebene bestanden haben und c) ein Sprechfunkzeugnis besitzen. |
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