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Änderung § 36 BinSchPersV vom 30.09.2022
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§ 36 BinSchPersV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 30.09.2022 geltenden Fassung | § 36 BinSchPersV n.F. (neue Fassung) in der am 30.09.2022 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 22.09.2022 BGBl. I S. 1518 |
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(Text alte Fassung) § 36 Nachweis der Ausbildung | (Text neue Fassung)§ 36 (aufgehoben) |
Der erfolgreiche Abschluss eines zugelassenen Ausbildungsprogramms wird nachgewiesen durch 1. das Abschlusszeugnis eines nach § 55 Absatz 1 oder 4 zugelassenen Ausbildungsprogramms oder 2. das Abschlusszeugnis eines von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zugelassenen, von der Kommission der Europäischen Union veröffentlichten Ausbildungsprogramms. |
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