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Änderung § 43 BinSchPersV vom 30.09.2022
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§ 43 BinSchPersV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 30.09.2022 geltenden Fassung | § 43 BinSchPersV n.F. (neue Fassung) in der am 30.09.2022 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 22.09.2022 BGBl. I S. 1518 |
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(Textabschnitt unverändert) § 43 Erwerb der besonderen Berechtigung für maritime Wasserstraßen | |
(1) Wer eine besondere Berechtigung für maritime Wasserstraßen erwerben will, muss 1. verfügen über a) ein Befähigungszeugnis als Schiffsführer oder Schiffsführerin oder b) einen amtlichen Berechtigungsschein und 2. die behördliche Befähigungsprüfung für maritime Wasserstraßen bestanden haben. (2) 1 Gegenstand der behördlichen Befähigungsprüfung für maritime Wasserstraßen sind die Kenntnisse und Fertigkeiten nach Anlage 16. 2 Die Prüfung ist mündlich abzunehmen. | |
(Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) (3) Absatz 1 Nummer 2 gilt nicht für Inhaber oder Inhaberinnen von Zeugnissen für Kapitäne oder für Schiffsoffiziere für den Decksbereich nach dem STCW-Übereinkommen. |
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