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Änderung § 50 BinSchPersV vom 30.09.2022
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§ 50 BinSchPersV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 30.09.2022 geltenden Fassung | § 50 BinSchPersV n.F. (neue Fassung) in der am 30.09.2022 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 22.09.2022 BGBl. I S. 1518 |
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(Textabschnitt unverändert) § 50 Auffrischungslehrgang für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt | |
(Text alte Fassung) (1) Der Auffrischungslehrgang muss nach § 56 Absatz 1 zugelassen sein und aus der Anlage 19 Schwerpunkte zu typischen Gefahrensituationen, insbesondere Panikverhütung und Brandbekämpfung, enthalten und gegebenenfalls Informationen über neue Erkenntnisse zur Fahrgastsicherheit vermitteln. (2) Während des Auffrischungslehrganges muss mittels Übungen und Tests sichergestellt werden, dass die Teilnehmenden sich aktiv am Lehrgang beteiligen. | (Text neue Fassung) 1 Der Auffrischungslehrgang muss nach § 56 zugelassen sein und aus der Anlage 19 Schwerpunkte zu typischen Gefahrensituationen, insbesondere Panikverhütung und Brandbekämpfung, enthalten und gegebenenfalls Informationen über neue Erkenntnisse zur Fahrgastsicherheit vermitteln. 2 § 49 Absatz 2 bis 5 gilt entsprechend. |
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