Änderung § 54 BinSchPersV vom 30.09.2022

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§ 54 BinSchPersV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.09.2022 geltenden Fassung
§ 54 BinSchPersV n.F. (neue Fassung)
in der am 30.09.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 22.09.2022 BGBl. I S. 1518

(Textabschnitt unverändert)

§ 54 Lehrgänge für Maschinenkundige


(Text alte Fassung)

1 Lehrgänge für Maschinenkundige kann das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur zulassen. 2 Die Voraussetzungen und das Verfahren hierzu bestimmen sich nach Anlage 22.

(Text neue Fassung)

1 Lehrgänge für Maschinenkundige lässt das Bundesministerium für Digitales und Verkehr zu. 2 Die Voraussetzungen und das Verfahren hierzu bestimmen sich nach Anlage 22.




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