Änderung § 82 BinSchPersV vom 30.09.2022

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§ 82 BinSchPersV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.09.2022 geltenden Fassung
§ 82 BinSchPersV n.F. (neue Fassung)
in der am 30.09.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 22.09.2022 BGBl. I S. 1518

(Textabschnitt unverändert)

§ 82 Ablaufen und Verlängerung des Schifferzeugnisses


(1) Das Schifferzeugnis läuft mit Vollendung des 60. Lebensjahres ab.

(Text alte Fassung)

(2) Für die Verlängerung gilt § 81 Absatz 3 und 5 entsprechend.

(Text neue Fassung)

(2) Für die Verlängerung gelten § 78 Absatz 4 und § 81 Absatz 3 entsprechend.




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