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Änderung § 86 BinSchPersV vom 30.09.2022
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§ 86 BinSchPersV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 30.09.2022 geltenden Fassung | § 86 BinSchPersV n.F. (neue Fassung) in der am 30.09.2022 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 22.09.2022 BGBl. I S. 1518 |
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(Textabschnitt unverändert) § 86 Ablaufen und Verlängerung des Unionsbefähigungszeugnisses für Sachkundige für Flüssigerdgas | |
(1) Das Unionsbefähigungszeugnis für Sachkundige für Flüssigerdgas ist fünf Jahre ab Ausstellungsdatum gültig. (2) 1 Auf Antrag wird das Unionsbefähigungszeugnis von einem Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt um fünf Jahre ab Antragstellung verlängert. 2 Hierfür müssen die Sachkundigen neben ihrer Identität nachweisen können, dass sie 1. auf einem Fahrzeug, das mit Flüssigerdgas betrieben wird, folgende Fahrzeit abgeleistet haben: a) innerhalb der letzten fünf Jahre mindestens 180 Tage oder b) innerhalb des letzten Jahres mindestens 90 Tage oder | |
(Text alte Fassung) 2. im Rahmen eines nach § 56 Absatz 1 zugelassenen Ausbildungsprogramms eine neue Prüfung nach § 47 Absatz 2 mit Erfolg abgelegt haben. | (Text neue Fassung) 2. im Rahmen eines nach § 56 zugelassenen Auffrischungslehrgangs eine neue Prüfung nach § 47 Absatz 2 mit Erfolg abgelegt haben. |
(3) § 85 Absatz 3 gilt entsprechend. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/15132/al167044-0.htm