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Änderung § 87 BinSchPersV vom 30.09.2022

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§ 87 BinSchPersV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.09.2022 geltenden Fassung
§ 87 BinSchPersV n.F. (neue Fassung)
in der am 30.09.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 22.09.2022 BGBl. I S. 1518

(Textabschnitt unverändert)

§ 87 Ablaufen und Verlängerung des Unionsbefähigungszeugnisses für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt


(1) Das Unionsbefähigungszeugnis für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt ist fünf Jahre ab Ausstellungsdatum gültig.

(Text alte Fassung)

(2) 1 Auf Antrag wird das Unionsbefähigungszeugnis von einem Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt um fünf Jahre ab Antragstellung verlängert. 2 Hierfür müssen die Sachkundigen neben ihrer Identität nachweisen können, dass sie an einem Auffrischungslehrgang nach § 50 teilgenommen haben. 3 Dies gilt auch für bereits einmal oder mehrmals verlängerte Zeugnisse.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Auf Antrag wird das Unionsbefähigungszeugnis von einem Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt um fünf Jahre ab Antragstellung verlängert. 2 Hierfür müssen die Sachkundigen neben ihrer Identität nachweisen können, dass sie im Rahmen eines nach § 56 zugelassenen Auffrischungslehrgangs eine neue Prüfung nach § 50 Satz 2 mit Erfolg abgelegt haben. 3 Dies gilt auch für bereits einmal oder mehrmals verlängerte Zeugnisse.

(3) § 85 Absatz 3 gilt entsprechend.