Änderung § 88 BinSchPersV vom 30.09.2022

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§ 88 BinSchPersV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.09.2022 geltenden Fassung
§ 88 BinSchPersV n.F. (neue Fassung)
in der am 30.09.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 22.09.2022 BGBl. I S. 1518

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 88 Ablaufen der Befähigungszeugnisse für atemschutzgerättragende Personen


(Text neue Fassung)

§ 88 Ablaufen der Befähigungszeugnisse für atemschutzgerättragende Personen; Wiederholungslehrgang


vorherige Änderung

(1) Die Bescheinigung für atemschutzgerättragende Personen nach § 17 Absatz 5 Nummer 1 ist fünf Jahre ab Ausstellungsdatum gültig.

(2) Der Anbieter eines nach § 58 zugelassenen Lehrgangs hat die Bescheinigung auf Antrag zu erneuern, wenn der Inhaber oder die Inhaberin an einem entsprechenden, nach § 58 zugelassenen Auffrischungslehrgang teilgenommen hat.



(1) Die Bescheinigung für atemschutzgerättragende Personen nach § 17 Absatz 6 Nummer 1 über die Teilnahme am Grundlehrgang ist zwei Jahre ab dem Ausstellungsdatum gültig.

(2) Der Anbieter eines nach § 58 zugelassenen Lehrgangs hat die Bescheinigung über die Teilnahme am Grundlehrgang auf Antrag zu erneuern, sofern der Inhaber oder die Inhaberin der Bescheinigung erneut an einem nach § 58 zugelassenen Grundlehrgang teilgenommen hat.

(3) 1 Der Inhaber oder die Inhaberin einer Bescheinigung für atemschutzgerättragende Personen hat jährlich an einem nach § 58 zugelassenen Wiederholungslehrgang teilzunehmen. 2 Der Anbieter dieses Lehrgangs hat hierüber eine Bescheinigung nach dem Muster in Anlage 3 auszustellen.





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