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Änderung § 98 BinSchPersV vom 30.09.2022
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 98 BinSchPersV, alle Änderungen durch Artikel 1 1. BinSchPersVuaÄndV am 30. September 2022 und Änderungshistorie der BinSchPersVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 98 BinSchPersV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 30.09.2022 geltenden Fassung | § 98 BinSchPersV n.F. (neue Fassung) in der am 30.09.2022 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 22.09.2022 BGBl. I S. 1518 |
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(Textabschnitt unverändert) § 98 Allgemeines zu den Besatzungsvorschriften auf Wasserstraßen der Zonen 1 bis 4 | |
(1) Die Besatzung, die sich während der Fahrt - mit Ausnahme der Fahrt auf dem Rhein - an Bord befinden muss, bestimmt sich nach den §§ 104 bis 118. | |
(Text alte Fassung) (2) 1 Abweichend von Absatz 1 kann der Schiffsführer oder die Schiffsführerin oder der Eigentümer oder der Ausrüster oder deren Bevollmächtigte an Stelle der Besatzung nach diesem Kapitel die Besatzung nach der Schiffspersonalverordnung-Rhein wählen. 2 In diesem Fall müssen die Bestimmungen nach Teil II Kapitel 2 und 3 der Schiffspersonalverordnung-Rhein mit folgenden Maßgaben eingehalten werden: | (Text neue Fassung) (2) 1 Abweichend von Absatz 1 kann der Schiffsführer oder die Schiffsführerin oder der Eigentümer oder der Ausrüster oder deren Bevollmächtigte an Stelle der Besatzung nach diesem Teil die Besatzung nach der Schiffspersonalverordnung-Rhein wählen. 2 In diesem Fall müssen die Bestimmungen nach Teil II Kapitel 2 und 3 Abschnitt 2 und 3 der Schiffspersonalverordnung-Rhein mit folgenden Maßgaben eingehalten werden: |
1. soweit ein Besatzungsmitglied über ein Rheinpatent verfügen muss, genügt ein Befähigungszeugnis nach § 11 Absatz 1, auch in Verbindung mit den Absätzen 2 und 4, | |
2. soweit ein Besatzungsmitglied über ein Schifferdienstbuch nach Unterabschnitt 2 der Schiffspersonalverordnung-Rhein verfügen muss, genügt ein entsprechendes Befähigungszeugnis nach § 9 Absatz 1, auch in Verbindung mit den Absätzen 2, 4 und 5, und nach § 10 Absatz 1, auch in Verbindung mit den Absätzen 2, 3 und 4. | 2. soweit ein Besatzungsmitglied über ein Schifferdienstbuch nach Unterabschnitt 2 der Schiffspersonalverordnung-Rhein verfügen muss, genügt ein entsprechendes Befähigungszeugnis nach § 9 Absatz 1, auch in Verbindung mit den Absätzen 2, 4 und 5, und nach § 10 Absatz 1, auch in Verbindung mit den Absätzen 2, 3 und 4, 3. statt eines Bordbuches nach der Schiffspersonalverordnung-Rhein genügt ein Bordbuch nach § 102. |
(3) Den Besatzungsmitgliedern muss es ermöglicht werden, ihre Aufgaben an Bord unter Voraussetzungen zu erfüllen, die eine Übermüdung ausschließen. (4) Jedes Besatzungsmitglied kann, wenn es besondere Umstände erfordern, beim Betrieb des Fahrzeugs auch für Arbeiten eingeteilt werden, die außerhalb seines gewöhnlichen Aufgabenbereichs liegen. (5) Wem die Betreuung ständig an Bord lebender Kinder unter sechs Jahren obliegt, kann nicht Mitglied der Mindestbesatzung sein, es sei denn, es werden Maßnahmen getroffen, um die Sicherheit der Kinder ohne ständige Aufsicht zu gewährleisten. (6) 1 Werdende Mütter und Wöchnerinnen können für eine Zeitspanne von mindestens 14 Wochen nicht Mitglied der Besatzung sein. 2 Davon müssen mindestens sechs Wochen vor und mindestens acht Wochen nach der Niederkunft liegen. (7) 1 Der Schiffsführer oder die Schiffsführerin hat den Nachweis, dass ein zur Besatzung gehörender Leichtmatrose oder Leichtmatrosin in einem ordnungsmäßigen Berufsausbildungsverhältnis steht, an Bord mitzuführen und den zuständigen Bediensteten der zuständigen Behörde, der Wasserstraßen- und Schifffahrtsämter oder der Wasserschutzpolizeien der Länder auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. 2 Ein Leichtmatrose oder eine Leichtmatrosin ohne Fahrzeiterfordernis, der oder die als Besatzungsmitglied vorgeschrieben ist, kann durch ein Mitglied der Decksmannschaft ersetzt werden, das mindestens 17 Jahre alt ist. (8) 1 Ein Besatzungsmitglied muss zu Beginn seiner Tätigkeit an Bord an einer grundlegenden Sicherheitsausbildung nach Anlage 7 teilnehmen, die 1. nach § 53 zugelassen wurde oder | |
2. durchgeführt wurde von einer Person, die die Anforderungen an die persönliche und fachliche Eignung als Ausbilder oder Ausbilderin nach den berufsbildungsrechtlichen oder handwerksrechtlichen Vorschriften und die Voraussetzungen nach Abschnitt 2 Nummer 1.6 der Anlage 21 erfüllt. 2 Im Falle des Satzes 1 Nummer 2 ist eine Teilnahmebescheinigung auszustellen, aus der sich Datum, Ort, Dauer und Inhalt der Sicherheitsausbildung, der Name der ausbildenden Person sowie der Name und das Geburtsdatum der teilnehmenden Person ergibt. 3 Satz 1 gilt nicht für Personen, die bereits vor dem 18. Januar 2022 als Mitglied der Besatzung in der Binnenschifffahrt tätig waren. | 2. durchgeführt wird von einer Person, die als Ausbilder oder Ausbilderin in einem für die Berufsausbildung für Berufe der Binnenschifffahrt geeigneten Ausbildungsbetrieb arbeitet und die Voraussetzungen nach Abschnitt 2 Nummer 1.6 der Anlage 21 erfüllt. 2 Im Falle des Satzes 1 Nummer 2 ist eine Teilnahmebescheinigung auszustellen, aus der sich Datum, Ort, Dauer und Inhalt der Sicherheitsausbildung, der Name der ausbildenden Person sowie der Name und das Geburtsdatum der teilnehmenden Person ergibt. 3 Satz 1 gilt nicht für Personen, die a) bereits vor dem 18. Januar 2022 als Mitglied der Besatzung in der Binnenschifffahrt tätig waren oder b) über ein Befähigungszeugnis oder einen Befähigungsnachweis nach den Teilen 2 bis 5 der Seeleute-Befähigungsverordnung verfügen. |
(9) 1 Die Funktion als Schiffsführer oder Schiffsführerin kann nur ausüben, wer zuverlässig ist. 2 Unzuverlässig ist insbesondere, 1. wer erheblich gegen eine verkehrsstrafrechtliche Vorschrift verstoßen hat und deswegen rechtskräftig verurteilt worden ist, 2. wer wiederholt mit einer Geldbuße geahndete Zuwiderhandlungen gegen Schifffahrtspolizeivorschriften begangen hat, 3. wessen Befähigungszeugnis als Schiffsführer oder Schiffsführerin wiederholt ausgesetzt worden ist, 4. wer nach seinem bisherigen Verhalten nicht die sichere Führung eines Fahrzeuges erwarten lässt oder 5. wer nicht die Eignung zum Vorgesetzten einer Schiffsmannschaft erwarten lässt. (10) 1 Die Unzuverlässigkeit wird von der zuständigen Behörde festgestellt. 2 Im Falle festgestellter Unzuverlässigkeit hat sie der betreffenden Person die Ausübung der Funktion als Schiffsführer zu untersagen. 3 Ein Entzug des Unionspatentes nur aufgrund der Unzuverlässigkeit ist nicht zulässig. 4 Stellt ein Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt oder die Wasserschutzpolizei eines Landes Tatsachen fest, die eine Unzuverlässigkeit nach Absatz 9 vermuten lassen, teilt sie dies der zuständigen Behörde mit. |
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