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Änderung § 99 BinSchPersV vom 30.09.2022
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§ 99 BinSchPersV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 30.09.2022 geltenden Fassung | § 99 BinSchPersV n.F. (neue Fassung) in der am 30.09.2022 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 22.09.2022 BGBl. I S. 1518 |
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(Textabschnitt unverändert) § 99 Nutzung neuer Technologien | |
(Text alte Fassung) (1) Zu Versuchszwecken und für einen begrenzten Zeitraum kann die zuständige Behörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur für ein Fahrzeug mit technischen Neuerungen auf Antrag des Eigentümers oder Ausrüsters von den §§ 104 bis 118 abweichende Festsetzungen zur Mindestbesatzung treffen, sofern diese Regelungen im Zusammenwirken mit den technischen Neuerungen eine hinreichende Sicherheit für den Schiffsverkehr bieten. | (Text neue Fassung) (1) Zu Versuchszwecken und für einen begrenzten Zeitraum kann die zuständige Behörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr *) für ein Fahrzeug mit technischen Neuerungen auf Antrag des Eigentümers oder Ausrüsters von den §§ 104 bis 118 abweichende Festsetzungen zur Mindestbesatzung treffen, sofern diese Regelungen im Zusammenwirken mit den technischen Neuerungen eine hinreichende Sicherheit für den Schiffsverkehr bieten. |
(2) Die Abweichungen nach Absatz 1 sind in die Fahrtauglichkeitsbescheinigung oder in die Bescheinigung über die Besatzung einzutragen. | |
--- *) Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung in Artikel 1 Nummer 55 V. v. 22. September 2022 (BGBl. I S. 1518) wurde sinngemäß konsolidiert. | |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/15132/al167052-0.htm