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Änderung § 131 BinSchPersV vom 30.09.2022
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§ 131 BinSchPersV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 30.09.2022 geltenden Fassung | § 131 BinSchPersV n.F. (neue Fassung) in der am 30.09.2022 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 22.09.2022 BGBl. I S. 1518 |
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(Textabschnitt unverändert) § 131 Gültigkeit und Umtausch der Radarpatente | |
(Text alte Fassung) (1) Ein nach der Verordnung über die Erteilung von Radarpatenten auf den Bundeswasserstraßen außerhalb des Rheins vom 26. Juni 2000 (BGBl. I S. 1018), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 30. Mai 2014 (BGBl. I S. 610) geändert worden ist, erteiltes Radarpatent bleibt bis zum 17. Januar 2032 zur Durchführung von Radarfahrten gültig. (2) Mit dem Umtausch einer Fahrerlaubnis der Klassen A, B, C, D, E und F nach der Binnenschifferpatentverordnung wird das Radarpatent zugleich in eine besondere Berechtigung für Radar nach dieser Verordnung umgetauscht. | (Text neue Fassung) (1) Statt einer besonderen Berechtigung nach § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ist ausreichend ein Radarpatent nach der Verordnung über die Erteilung von Radarpatenten auf den Bundeswasserstraßen außerhalb des Rheins vom 26. Juni 2000 (BGBl. I S. 1018), die zuletzt durch Artikel 2 § 5 der Verordnung vom 30. Mai 2014 (BGBl. I S. 610) geändert worden ist, oder ein bis zum 17. Januar 2022 nach der Schiffspersonalverordnung-Rhein erteiltes Radarpatent. (2) Die in Absatz 1 genannten Radarpatente bleiben bis zum 17. Januar 2032 zur Durchführung von Radarfahrten gültig. (3) Mit dem Umtausch einer Fahrerlaubnis der Klassen A, B, C, D, E oder F nach der Binnenschifferpatentverordnung oder eines Rheinpatentes wird ein Radarpatent nach Absatz 1 zugleich in eine besondere Berechtigung für Radar nach dieser Verordnung umgetauscht. |
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