Änderung § 142 BinSchPersV vom 30.09.2022

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§ 142 BinSchPersV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.09.2022 geltenden Fassung
§ 142 BinSchPersV n.F. (neue Fassung)
in der am 30.09.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 22.09.2022 BGBl. I S. 1518
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 142 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 142 Befahren der Elbe


vorherige Änderung

 


Inhaber oder Inhaberinnen von Befähigungszeugnissen, die bis zum 17. Januar 2022 erteilt wurden und die zum Befahren der auf den im Hamburger Hafen gelegenen Teilen der Elbe sowie des oberhalb dieses Bereichs gelegenen Abschnitts der Elbe berechtigten, sind hierzu bis zum 17. Januar 2032 weiterhin berechtigt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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